Update: Auswege aus der Immobilienfinanzierung – BGH (XI ZR 320/20) bestätigt Entscheidung des OLG Frankfurt

Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Information über die Berechnung der VFE bei der Immobilienfinanzierung

Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde (Az.: XI ZR 320/20) der Commerzbank gegen das Urteil des OLG Frankfurt (Az. 17 U 810/19) bestätigte der Bundesgerichtshof den Schutz von Bankkunden bei dem Ausstieg aus der Immobilienfinanzierung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, wenn der Kunde bei Vertragsschluss nicht hinreichend über die Berechnungsmethode einer etwaigen VFE informiert wurde. Über die vorangegangene Entscheidung berichteten wir bereits in unserem Artikel „Auswege aus der Immobilienfinanzierung – Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Information über die Berechnung der VFE“. Nun stärkte auch der BGH die Rechte der Verbraucher und bestätigt damit seine vorhergehend bereits geäußerte Rechtsansicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.7.2020 – XI ZR 288/19).
Der BGH schließ sich in seiner Entscheidung inhaltlich dem OLG Frankfurt an und hält eine weitere Klärung der Sache nicht für nötig. Während dies für die Banken einen erheblichen Rückschlag bedeutet, finden Darlehensnehmer sich in einer gestärkten Position wieder.
Das OLG Frankfurt kam in der vorangegangenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass für die Vorfälligkeitsentschädigung kein Rechtsgrund bestanden habe. Die Angaben zur Berechnungsgrundlage hätten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen, daher habe die Bank ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren, vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Infolgedessen könne sie von den Darlehensnehmern zurückgefordert werden. Uns liegen zahlreiche weitere Formulierungen zur Berechnungsmethode vor, die als unzureichend anzusehen sind.
Das nunmehr vom BGH bestätigte Urteil wird auch für die Kunden anderer Banken eine erhebliche Bedeutung haben. Zwar wurden die Vertragsformulare vieler Banken bereits überarbeitet, jedoch sind diese oftmals weiterhin angreifbar. Verbraucher haben nun gegebenenfalls die Möglichkeit, einer Vorfälligkeitsentschädigung unter Berufung auf die neue Rechtsprechung zu entgehen. Dies gilt für sämtliche Verträge ab dem 22.03.2016, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt waren die Banken grundsätzlich in der Pflicht, ihre Kunden ordnungsgemäß zu belehren.
Sollten Sie Fragen zu dem Thema Vorfälligkeitsentschädigung haben, kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne!

 

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