Übersicht

US-Immigration

Ist eine Einreise mit vorübergehendem oder dauerhaftem Aufenthalt in den USA geplant, so sollte sich vorab ein umfassender Überblick über die verschiedenen Visa und Aufenthaltstitel verschafft werden.

Grob werden in den USA Besucher- und Arbeitsvisa unterschieden. Es gibt jedoch eine Vielzahl in Betracht kommende Visa sowie anderen Aufenthaltstiteln oder Austauschprogrammen. Möglicherweise kommt auch eine Greencard oder die Einbürgerung für Sie in Betracht.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht zu allen relevanten Aufenthaltstiteln bei der Einwanderung in die USA mit ersten Informationen, die Ihnen bei der Planung helfen können. Zu den Einzelheiten können unsere Rechtsanwälte Sie darüber hinaus gerne beraten und sämtliche Fragen kompetent beantworten. Gerne unterstützen wir unsere Mandanten bei der Einwanderung in die USA und veranlassen die erforderlichen Schritte. Auf diesem Wege kann der Beginn Ihres neuen Lebensabschnitts in den USA erheblich vereinfacht und stressfrei gestaltet werden. In unserem Kölner Büro berät Sie unsere amerikanische Kollegin. Zudem sind unsere Rechtsanwälte in den USA bestens vernetzt und kennen sich mit den üblichen Prozessen im Bereich der US-Einwanderung gut aus. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen individuellen Beratungstermin.

Unsere Beratungsschwerpunkt im Bereich US-Immigration sind:

  1. ESTA / VWP Programm
  2. B-Visum für Besucher
  3. E-Visum für Investoren und Unternehmer
  4. F-Visum für Schüler und Studenten (Universität; High School; Sprachkurs)
  5. H-Visum für hochqualifi
  6. J-Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen und Praktikanten
  7. K-Visum für Personen, die 
  8. zierte Arbeitnehmer
  9. I-Visum für Journalisten und Medienvertreter, die mit einem Amerikaner*in verlobt oder verheiratet sind
  10. M-Visum für Auszubildende/Studenten an nichtakademischen Ausbildungsstätten
  11. O-Visum für individuelle Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten
  12. P-Visum für Sportler, Künstler und Entertainer
  13. Q-Visum für Teilnehmer an kulturellen Austauschprogrammen
  14. R-Visum für Angehörige einer anerkannten Religionsgemeinschaft
  15. U-Visum für Personen, die in den USA Opfer physischen oder psychischen Missbrauchs geworden sind
  16. V-Visum für Ehegatten und Kinder von Greencard-Inhabern
  17. Familienbasierte Greencard;
  18. Beschäftigungsbasierte Greencard
  19. Greencard Verlängerung, Erneuerung
  20. Einbürgerung

ESTA / VWP Programm 

Über das ESTA-Programm können Staatsbürger aus bestimmten Ländern, unter anderem Deutschland, Österreich und der Schweiz, visumsfrei für bis zu 90 Tage in die USA einreisen. Es muss lediglich ein sogenannter ESTA-Antrag gestellt werden.

ESTA steht für „Electronic System for Travel Authorization“ und bezeichnet ein elektronisches Reisegenehmigungssystem. Der ESTA-Antrag ist Teil des „Visa Waiver Program“ (VWP), einem seit dem Jahr 1986 bestehenden Programm der US-Regierung. Seit dem Jahr 2009 wird hierbei eine ESTA-Genehmigung benötigt.

Die ESTA-Genehmigung kann für Reisende zu touristischen oder geschäftlichen Zwecken sowie zum Zwecke des Transits beantragt werden. Empfohlen wird von der US-Botschaft, die ESTA-Genehmigung spätestens 72 vor dem Abflug in die USA zu beantragen – generell kann ein ESTA-Antrag aber jederzeit gestellt werden. Eine einmal ausgestellte ESTA-Genehmigung ist bei gültigem Reisepass zwei Jahre lang gültig und kann für mehrere USA-Reisen verwendet werden.

Voraussetzung für die Erteilung der ESTA-Genehmigung ist, dass die einreisende Person im Besitz der Staatsangehörigkeit eines am Programm beteiligen Landes ist und einen gültigen Reisepass hat. Die Einreise darf nur zu touristischen, geschäftlichen oder zu Transit-Zwecken erfolgen und die Reisedauer darf maximal 90 Tage betragen – ein entsprechendes Rückflug- oder weiterführendes Ticket muss bei der Einreise vorliegen.

Die Gebühr für den ESTA-Antrag beträgt derzeit 21 US-Dollar.

Sollten Sie weitergehende Fragen zum ESTA-/ VWP Programm haben, können Sie sich gerne von einem unserer erfahrenen Rechtsanwälte beraten lassen.

B-Visum für Besucher

Das B-Visum für Besucher (Temporary Visitor for Business & Pleasure) gliedert sich in die Unterkategorien:

  • Geschäftsreisen/ B1-Visum
  • Urlaubsreisen/ B2-Visum

Eines der B-Visa ist dann erforderlich, wenn eine Geschäfts- oder Urlaubsreise in die USA für eine Dauer von über 90 Tagen geplant ist. Bei Reisen von einer Dauer von bis zu 90 Tagen ist lediglich eine ESTA-Genehmigung erforderlich (Link). Das B-Visum ist die am häufigsten bei den US-Konsulaten beantragte Visumskategorie.

Das B1-Visum kann etwa für einen Aufenthalt zur Wahrnehmung einer Konferenz, Messe oder eines Meetings beantragt werden. Das B2-Visum umfasst nicht nur reine Urlaubsaufenthalte, sondern beispielsweise auch Verwandtschaftsbesuche oder Reisen zum medizinischen Zweck.

Voraussetzung für die Erteilung eines B-Visums ist, dass der Einreisende kein Geld aus einer US-amerikanischen Einkommensquelle bezieht und einen festen Wohnsitz außerhalb der USA nachweisen kann. Darüber hinaus muss der Antragssteller auch nachweisen, dass er über ausreichend hohe finanzielle Mittel verfügt. Es muss bei der Einreise sichergestellt sein, dass die Einreise nur über einen vorab festgelegten, vorübergehenden Zeitraum erfolgt – die Rückreise in das Herkunftsland muss demgemäß sichergestellt sein. Im Falle des B2-Visums müssen klare und nachvollziehbare Reisepläne oder Aktivitäten in den USA nachgewiesen werden. Beide B-Visa gehen mit einem Interviewtermin in einer US-Botschaft oder einem US-Konsulat einher.

Das B-Visum kann für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erteilt werden. In der Regel ist es jedoch auf eine Dauer von sechs Monaten bzw. 180 Tagen begrenzt.

In einem individuellen Beratungsgespräch können Sie sich von unseren Rechtsanwälten zu allen offenen Fragen in Bezug auf das B-Visum beraten lassen und gemeinsam ermitteln, ob das B-Visum für Sie in Betracht kommt. Gerne unterstützen wir Sie beim Antrag und Einreichen der erforderlichen Nachweise.

Die Antragsgebühren fallen immer unterschiedlich aus und sind davon abhängig, wie viele Antragsschritte erforderlich sind und wie viele US-Behörden im Einzelfall zu involvieren sind. Bei einem Antrag in einem US-Konsulat oder einer US-Botschaft müssen die konsularische Antragsgebühr, sowie gegebenenfalls zusätzliche Konsulatsgebühren und Kosten für eine eventuelle Reisepasszustellung entrichtet werden.

E-Visum für Investoren und Unternehmer

Das E-Visum für Investoren sowie im Bereich Handel gliedert sich in die Unterkategorien:

  • E1-Visum (Handel)
  • E2-Visum (Investitionen)

Das E1-Visum („Handelsvisum“) ist geeignet für Personen, die ein Handelsunternehmen aufbauen möchten, welches Handel zwischen den USA und dem Heimatland betreibt. Voraussetzung ist, dass mindestens 50% des betriebenen Handels zwischen den USA und dem Heimatland besteht. Darüber hinaus spielt auch das Geschäftsvolumen eine Rolle für die Visumserteilung. Die Chancen auf Erteilung eines E1-Visums sind höher, wenn ein größeres Geschäftsvolumen vorliegt.

Das Heimatland muss einen entsprechenden Handles- und Schifffahrtsvertrag mit den USA abgeschlossen haben. Dies ist bei Ländern wie z.B. Deutschland, Österreich und der Schweiz der Fall.

Das E-2 Visum („Investorenvisum“) kommt es für die Visumserteilung auf das Verhältnis zwischen der geplanten Investition und dem Projektvolumen an. Je geringer das noch aufzubringende Fremdkapital ausfällt und je geringer daraufhin das Risiko hinsichtlich des Scheiterns des Investitionsprojekts ist, desto höher sind im Einzelfall die Chancen der Visumserteilung. Ein E2-Visum kann für einen Zeitraum von 2-5 Jahren erteilt werden.

Wie auch beim E1-Visum muss das Heimatland einen entsprechenden Handelsvertrag mit dem USA abgeschlossen haben. Die geplante Investition muss zudem in ein bereits bestehendes Unternehmen vorgenommen werden. Der Investor muss zum Zwecke der Investition in die USA einreisen.

Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob das E-Visum für Sie geeignet ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung eines E-Visums und gehen hierzu eine individuell auf Sie zugeschnittene Checkliste mit Ihnen durch. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin mit einem unserer erfahrenen Rechtsanwälte.

F-Visum für Schüler und Studenten (Universität; High School; Sprachkurs)

Das F-Visum (konkret: F1-Visum) eignet sich für Schüler oder Studenten an Highschools, Universitäten oder Colleges sowie bei vielen Sprachkursen von längerer Dauer. Über das F-Visum kann eine Aus- oder Weiterbildung in den USA wahrgenommen werden. Bei dem F-Visum handelt es sich um ein zeitlich begrenztes Visum.

Nicht erforderlich ist die Beantragung des F-Visums, sofern ein Sprachkurs weniger als 18 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt – ein solcher Kurs kann beim Vorliegen der Voraussetzungen über das Visa Waiver Program (VWP) absolviert werden. Bei Austauschprogrammen zwischen Deutschland und den USA ist das J1-Visum zu beantragen.

Für die Erteilung des F-Visums müssen von Seiten der Bildungseinrichtung, sowie vom Antragssteller verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Bildungseinrichtung muss eine sog. SEVIS-Registrierung aufweisen können. Die SEVIS (Student and Exchange Visitor Information System) ist eine Online-Datenbank der US-Regierung, die Daten über alle Austauschstudierende in den USA enthält.

Die sich für das F-Visum bewerbenden Studierenden müssen vor der Absendung des Visumsantrags bereits über einen sicheren Studienplatz verfügen, die Finanzierung muss sicher sein sowie die Intention zur Rückkehr muss feststehen, das heißt es muss ggf. ein fester Wohnsitz im Heimatland nachgewiesen werden.

Die Antragsgebühren fallen immer unterschiedlich aus und sind davon abhängig, wie viele Antragsschritte erforderlich sind und wie viele US-Behörden im Einzelfall zu involvieren sind. Bei einem Antrag in einem US-Konsulat oder einer US-Botschaft müssen die konsularische Antragsgebühr, sowie gegebenenfalls zusätzliche Konsulatsgebühren und Kosten für eine eventuelle Reisepasszustellung entrichtet werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines F-Visums – vereinbaren Sie gerne einen individuellen Beratungstermin bei einem unserer erfahrenen Rechtsanwälte.

H-Visum für hochqualifizierte Arbeitnehmer

Das H1B-Visum ist ein Visum für hochqualifizierte Arbeitnehmer bzw. spezialisierte Fachkräfte, die eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in den USA begehren. Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes Visum.

Voraussetzung ist das Vorliegen eines akademischen (oder gleichwertigen) Abschlusses sowie eines entsprechenden Arbeitsplatzangebots in den USA. Es ist nicht erforderlich, dass im US-Unternehmen eine Führungsposition angenommen wird. Der Antragssteller muss vorher nicht bereits in dem Unternehmen tätig gewesen sein. Ebenso muss er nicht eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Visumserteilung ist außerdem auch nicht davon abhängig, ob die Stelle primär von US-Bürgern besetzt werden konnte (keine Arbeitsmarktüberprüfung – „Labor Certification“). Erforderlich ist seitens des US-Unternehmens jedoch eine sog. Labor Condition Application, im Rahmen dessen der Arbeitgeber die Bezahlung sowie die Arbeitsbedingungen der anzustellenden Person offenzulegen hat. Die Angaben dürfen nicht unter den bei den US-Arbeitnehmern geltenden Konditionen liegen.

Leider sind die Voraussetzungen für die Visumserteilung streng und die Erteilung der Arbeitsvisa ist zahlenmäßig beschränkt. In der Regel übersteigt die Anzahl der Bewerber die Anzahl der zu vergebenen Visa. Dies führt zu oftmals langen Wartezeiten.

Daneben können Angehörige bestimmter Staaten, darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz, ein H-2B Visum beantragen. Es handelt sich hierbei um ein Visum für Arbeitnehmer ohne bestimmte akademische Qualifikationen. Jedoch setzt die Visumserteilung bestimmte praktische oder theoretische Kenntnisse und Fähigkeiten voraus, soweit der Arbeitsplatz diese erfordert. Das H-2B-Visum wird für eine Dauer von höchstens einem Jahr erteilt und kann auf höchstens drei Jahre verlängert werden.

Im Gegensatz zum H-1B-Visum handelt es sich beim H-2B Visum nicht um ein sog. Dual-intent-Visum – das heißt, dass der Visumsinhaber keine Einwanderungsabsichten haben darf und nicht etwa parallel einen Greencard-Antrag stellen kann. Der Wohnsitz außerhalb der USA muss beibehalten werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Visumsbeantragung, sodass Ihren beruflichen Plänen in den USA nichts mehr im Weg stehen kann.

I-Visum für Journalisten und Medienvertreter

Das I-Visum (auch „Journalistenvisum“) eignet sich für Personen, die im Bereich Medien/Presse oder Rundfunk tätig sind – beispielsweise also für Journalisten, Reporter und vergleichbare Berufe.

Der Antragssteller des I-Visums muss, wenn er seinem Beruf innerhalb der USA nachgehen möchte, einen Visumsantrag einreichen – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts. Die journalistische Tätigkeit darf grundsätzlich nicht ohne das I-Visum erbracht werden, ein Besuchervisum oder eine bloße ESTA-Genehmigung reichen nicht aus. Solange die Voraussetzungen für das Visum vorliegen, kann das Visum zeitlich unbegrenzt erteilt werden.

Im Gegensatz zu vielen anderen Visa muss die Beibehaltung des Wohnsitzes im Heimatland nicht nachgewiesen werden, obgleich es sich beim I-Visum auch um ein sog. Nichteinwanderungsvisum handelt.

Voraussetzung für die Erteilung eines I-Visums ist, dass der Antragssteller beruflich im Medienbereich tätig ist und zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit in die USA einreist. Er muss hierbei bei einem nicht-US-amerikanischem Medienunternehmen angestellt oder für dieses (z.B. als freier Mitarbeiter) tätig sein. Es muss hierfür ggf. ein Arbeitsvertrag und/oder ein Entsendungsschreiben des Arbeitgebers vorliegen. Zudem muss der Antragssteller auch im Besitz eines Presseausweises sein.

Sollten Sie über die Beantragung eines I-Visums nachdenken, sind unsere erfahrenen Rechtsanwälte Ihnen gerne bei der Veranlassung der erforderlichen Schritte behilflich. Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

J-Visum für Teilnehmer an Austauschprogrammen und Praktikanten

Das J1-Visum kann für die Wahrnehmung eines Praktikums, einer Forschungstätigkeit oder bestimmter Austauschprogramme in den USA beantragt werden, also beispielsweise im Fall eines Highschool-, Au-Pair- oder Work & Travel-Aufenthalts.

Das J1-Visum wird im Bereich Praktika in die Unterkategorien Intern und Trainee unterteilt: Intern betrifft ein studienbezogenes Auslandspraktikum über eine Dauer von bis zu 12 Monaten, während Trainee ein berufsbezogenes Praktikum über eine Dauer von bis zu 18 Monaten meint.

Insgesamt gibt es 15 verschiedene J1-Visum-Kategorien, die jeweils unterschiedliche Einzelvoraussetzungen haben. Zu beachten ist beim J1-Visum insbesondere, dass dieses nur mit einem sogenannten J-1-Visa-Sponsor beantragt werden kann, dies ist meist die Austauschorganisation.

Kontaktieren Sie uns gerne, falls ein J1-Visum für Sie in Betracht kommt. Gerne nehmen wir eine individuelle Prüfung der Visumsart und der zu erfüllenden Voraussetzungen vor. In Absprache mit unseren Mandanten veranlassen wir gerne die jeweils erforderlichen Schritte. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist regelmäßig eine persönliche Vorsprache des Antragsstellers beim zuständigen US-Konsulat erforderlich.

Des Weiteren können Familienangehörige, d.h. Ehepartner oder unverheiratete Kinder unter 21 Jahren ein J-2-Visum beantragen, welches es ihnen ermöglicht, sich für denselben Zeitraum wie der J1-Antragssteller in den USA aufzuhalten.

K-Visum für Personen, die mit einem Amerikaner*in verlobt oder verheiratet sind

Das K1-Visum ist das sog. Verlobtenvisum und kann von Personen beantragt werden, die mit einem US-Bürger oder einer US-Bürgerin verlobt sind. Anschließend besteht, nach Heirat, auch eine Option auf eine Greencard (Link).

Der Antragssteller des K1-Visums muss zunächst eine sog. I.129-F-Petition bei der Einwanderungsbehörde USCIS einreichen. Unter anderem muss hierbei dargelegt werden, dass es sich nicht bloß um eine Scheinehe handelt, die rein auf die Erlangung einer Greencard abzielt. Der Nachweis, dass es sich nicht um eine Scheinehe handelt kann beispielsweise erbracht werden, wenn die Verlobten sich in den letzten zwei Jahren vor der Antragsstellung getroffen haben und eine gewisse Zeit zusammen verbracht haben.

Anschließend kann das eigentliche K1-Visum beim US-Konsulat in Deutschland beantragt werden, wobei wiederum einige Formulare und Nachweise eingereicht werden müssen. Es ist zudem regelmäßig eine persönliche Vorsprache des Antragsstellers sowie eine medizinische Untersuchung erforderlich.

Das K1-Visum wird sodann für einen Zeitraum von 6 Monaten gültig und erlaubt eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, ohne dass eine Verlängerung möglich ist. Innerhalb der 90 Tage kann die Hochzeit stattfinden. Nach der Hochzeit kann für den weiteren Aufenthalt in den USA eine Greencard beantragt werden (Link).

Lassen Sie sich zum Thema K1-Visum und Greencard gerne bei uns beraten. Wir unterstützen Sie beim Antragsprozess und veranlassen selbstverständlich gerne die erforderlichen Schritte für Sie.

M-Visum für Auszubildende/Studenten an nichtakademischen Ausbildungsstätten

Das M1-Visum ist geeignet für Personen, die in den USA eine nichtakademische berufsbezogene Ausbildung wahrnehmen möchten. Nicht geeignet ist das M1-Visum für die Wahrnehmung eines Sprachkurses, hier kommt ein F-Visum in Betracht (Link).

Voraussetzung für die Visumserteilung ist zunächst, dass die Bildungseinrichtung, an der die Berufsausbildung wahrgenommen werden soll, über eine SEVIS-Registrierung (Student and Exchange Visitor Information System) verfügt und somit in einer entsprechenden Online-Datenbank geführt wird. Liegt eine solche Registrierung vor, kann die Bildungseinrichtung das erforderliche I-20-Formular ausstellen, welches bei der Antragsstellung im US-Konsulat vorgelegt werden muss.

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass die Finanzierung der Ausbildung sichergestellt ist und die Intention des Antragsstellers zur Rückkehr in sein Herkunftsland nachgewiesen werden kann, etwa durch einen fortbestehenden Wohnsitz und andere Nachweise.

Im Laufe des Antragsverfahren ist regelmäßig eine persönliche Vorsprache des Antragsstellers beim US-Konsulat erforderlich. Wegen der meist langen Bearbeitungszeiten empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Beantragung des Visums, frühestens ist der Antrag ein Jahr vor dem geplanten Aufenthalt möglich.

Familienangehörige wie Ehepartner und unverheiratete Kinder unter 21 Jahren können, um den Antragssteller bei seinem Aufenthalt zu begleiten, ein M2-Visum beantragen

Gerne beraten wir Sie zum M-Visum und leiten die für Sie erforderlichen Schritte ein, sprechen Sie uns gerne an.

O-Visum für individuelle Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten 

Das O-Visum ist geeignet für besonders talentierte Personen („extraordinary ability“), die in den USA für ein Unternehmen oder eine Organisation tätig werden möchten. Es gibt dem Antragssteller für einen begrenzten Zeitraum eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung.

Eine außergewöhnliche Fähigkeit in diesem Sinne kann vorliegen durch ein besonders hohes Niveau der Fähigkeiten und Fertigkeiten in dem jeweiligen Fachgebiet, beim Nachweis einer überdurchschnittlichen Ausbildung oder bei Personen, die zur Spitze ihres jeweiligen Arbeitsbereichs gezählt werden.

Die Qualifikationen werden in die Kategorien O-1A, O-1B und O-2 eingeteilt.

Unter die Kategorie O-1A fallen Personen, die im Bereich Wissenschaft, Bildung, Wirtschaft oder Sport tätig sind. Nachweise über die besondere Qualifikation kann beispielsweise durch eine internationale Auszeichnung, wie den Nobel-Preis, oder durch Veröffentlichungen/Publikationen oder die Mitgliedschaft in bestimmten nationalen Vereinigungen erbracht werden.

In der Kategorie O-1B sind Personen umfasst, die im Bereich Kunst, Film und Fernsehen tätig sind. Hier können besondere Fähigkeiten beispielsweise durch Auszeichnungen, wie den Academy Award, Emmy und Grammy, nachgewiesen werden.

In beiden Kategorien kann auch eine außergewöhnliche Vergütung als Nachweis beigebracht werden.

Die dritte Kategorie, O-2, umfasst Personen, die im Rahmen eines Projekts aus der Kategorie O-1A oder O-1B eine unentbehrliche Rolle spielen und daher mit einreisen müssen.

Erforderlich ist für den Erhalt eines O-Visums zudem eine sog. Avisory Opinion, d.h. ein Gutachten des zuständigen US-Berufsverbands oder der US-Gewerkschaft. Zudem ist die Einreichung der O-1-Petition bei der Einwanderungsbehörde USCIS erforderlich. Bei dem eigentlichen Antragsverfahren muss der Antragssteller regelmäßig persönlich beim Konsulat vorsprechen.

Der Antrag auf Erteilung eines O-Visums wird durch das jeweilige US-Unternehmen oder die Organisation bzw. einen dafür beauftragten US-Agenten eingereicht.

Gerne unterstützt unser Team Sie bei der Beantragung eines O-Visums.

P-Visum für Sportler, Künstler und Entertainer

Das P-Visum ist geeignet für Sportler, Künstler und Entertainer, die ihre Tätigkeit in den USA, beispielsweise bei einem Auftritt oder im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Ausstellung ausüben möchten. Das Visum kann für Einzelpersonen oder Gruppen erteilt werden.

Auch soweit der Antragssteller neben einem etwaigen Preisgeld eine gewisse Vergütung erzielen möchte, ist das P-Visum geeignet. Das P-Visum wird über einen Zeitraum von einem bis zu maximal 5 Jahren erteilt.

Das P-Visum wird unterteilt in die Gruppen P-1, P-2 und P-3. Dabei umfasst die Kategorie P-1 beispielsweise Leistungssportler oder Künstler als Einzelperson oder Gruppe. Das P-2 Visum umfasst diese Personen, soweit eine Einreise im Rahmen eines Austauschprogramms geplant ist. Bei sog. „kulturell einzigartigen Leistungen“ ist die Kategorie P-3 einschlägig. Dies sind Leistungen, die spezifisch für eine bestimmte Nationalität, Ethnie, Religion oder eine anderweitig abgrenzbare Gruppe von besonderer Bedeutung sind. Umfasst sind hiervon nicht nur Auftritte oder Aufführungen, sondern auch das Training oder die Lehre.

Wichtige Begleitpersonen (sog. „essential support“) können jeweils ebenfalls ein P1-, P2- Oder P3.-Visum beantragen. Familienangehörige können ein P4-Visum beantragen, welches ihnen jedoch keine Arbeitserlaubnis gibt.

Für die Visumserteilung ist zwingende Voraussetzung, dass ein Empfehlungsschreiben einer US-amerikanischen Gewerkschaft oder Peergroup. An dieses ist aber die Einwanderungsbehörde USCIS schlussendlich nicht gebunden. Darüber hinaus muss der Antragssteller einen Wohnsitz außerhalb der USA beibehalten und diesen nachweisen können.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines P-Visums und beantworten allumfassend Ihre hierzu bestehenden Fragen, vereinbaren Sie gerne einen individuellen Beratungstermin mit einem unserer Rechtsanwälte.

Q-Visum für Teilnehmer an kulturellen Austauschprogrammen

Das Q-Visum fällt in die Kategorie der sog. Nichteinwanderungsvisa und richtet sich an Teilnehmer von kulturellen Austauschprogrammen. Im Gegensatz zum J-Visum geht es beim Q-Visum um Austauschprogramme, die nicht durch das US-Außenministerium, sondern durch die Einwanderungsbehörde USCIS (United States Citizenship and Immigration Services) verwaltet werden.

Der Antragssteller eines Q-1-Visums kann in die USA einreisen, um dort kulturelle Bildungsmöglichkeiten wahrzunehmen.

Dahingegen betrifft das Q2-Visum (Walsh-Programm-Visum/Peace Process Cultural & Training Program) Personen speziell Personen aus der Republik Irland oder Nordirland, die zu Arbeits- und Lernzwecken in die USA einreisen.

Eine Voraussetzung für die Erteilung des Q-1-Visums ist u.a., dass ein Sponsoring durch eine Organisation oder einen Abreitgeber in den USA nachgewiesen wird. Das Antragsverfahren wird sodann vom Sponsor eingeleitet.

Gerne geben wir Ihnen im Rahmen eines individuellen Beratungsgesprächs nähere Informationen über die für das Q-Visum einzureichenden Unterlagen und Formulare. Sprechen Sie uns gerne an.

R-Visum für Angehörige einer anerkannten Religionsgemeinschaft

Das R-Visum ermöglicht es Angehörigen bestimmter anerkannter Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Arbeit vorübergehend in die USA einzureisen. Teilweise kann, in besonderen Fällen, auch das B-1-Visum (Link) hierfür geeignet sein.

Damit das R-Visum erteilt werden kann, muss die Religionsgemeinschaft bestimmte Anforderungen erfüllen. Es muss sich um eine in den USA anerkannte, nicht gewinnorientierte („bona fide“) und steuerbefreite religiöse Gemeinschaft handeln. Zumindest müssen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung in den USA vorliegen. Gegebenenfalls muss seitens der Religionsgemeinschaft nachgewiesen werden, dass diese über hinreichende Mittel verfügt, um den Antragssteller für seine Tätigkeit angemessen zu entlohnen.

Der Visum-Antragssteller muss der jeweiligen Religionsgemeinschaft regelmäßig, d.h. schon seit mindestens zwei Jahren, angehören. Berechtigt für das R-Visum sind

  • Geistliche, die zur Durchführung religiöser Zeremonien berechtigt sind,
  • Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die einen Abschluss, mindestens äquivalent zu einem Bachelor erfordert,
  • Personen, die eine Funktion von traditioneller religiöser Bedeutung ausüben,
  • Angehörige geistlicher Berufe, die das Ablegen eines Gelübdes erfordern.

Das R-Visum kann für eine Dauer von höchstens von fünf Jahren erteilt werden. Nach einer Abwesenheit aus den USA, von einem Jahr, kann es erneut beantragt werden.

Vor dem eigentlichen Visumsantrag bei dem zuständigen US-Konsulat muss der Arbeitgeber, d.h. die Religionsgemeinschaft, eine sog. I.129-Petition bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS einreichen.

Gerne beantworten wir umfassend Ihre Fragen zum R-Visum in einem individuellen Beratungsgespräch.

U-Visum für Personen, die in den USA Opfer physischen oder psychischen Missbrauchs geworden sind

Das U-Visum eignet sich für Personen, die Opfer von physischem oder psychischem Missbrauch geworden sind und in den USA beispielsweise als Zeugen auftreten oder anderweitige wertvolle Hinweise zum Aufklären der Straftaten geben können. Es soll insbesondere Vermieden werden, dass die Personen aus Angst vor einer Abschiebung die Informationen nicht preisgeben möchten.

Grundlage des U-Visums ist der im Jahr 2000 durch den US-Kongress erlassene Victims of Trafficking and Violence Protection Act sowie der Battered Immigrant Women’s Protection Act.

Das U-Visum gehört zu der Kategorie der sog. Nichteinwanderungsvisa und soll den US-Behörden die Aufklärung von Straftaten erleichtern. Zudem können die Missbrauchsopfer mithilfe des Visums Schutz in den USA suchen. Voraussetzung hierbei ist, dass die Straftat innerhalb der USA begangen worden ist und somit die Zuständigkeit der US-Strafverfolgungsbehörden eröffnet ist.

Misshandlungen im Sinne des U-Visums sind solche körperlicher oder geistiger Art. Insgesamt können hierunter viele verschiedene Straftatbestände fallen. Das Missbrauchsopfer verpflichtet sich durch die Visums-Erteilung zur Zusammenarbeit mit den US-Behörden bei der Strafverfolgung. Nach Visumserteilung haben die Antragssteller beispielsweise das Recht, als juristische Mitarbeiter zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen, einen Führerschein zu erwerben sowie eine berufliche oder akademische Ausbildung wahrzunehmen.

Das U-Visum unterteilt sich in die Unterkategorien U-1 bis U-5, wobei das U-1-Visum für das „Haupt-Missbrauchsopfer“ vorgesehen ist und die übrigen Kategorien sich an Verwandte (Ehegatten, Kinder, Eltern, Geschwister) richten.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung eines U-Visums und veranlassen die jeweils erforderlichen Schritte. Sprechen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin.

V-Visum für Ehegatten und Kinder von Greencard-Inhabern

Über das sogenannte V-Visum können auch Kinder und Ehegatten von Greencard-Inhabern in die USA einreisen. Der Inhaber des V-Visums wird dazu berechtigt, in den USA zu leben bis ein Einwanderungsvisum beantragt werden kann. Die Intention der Beantragung eines Einwanderungsvisums ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung des temporären V-Visums.

Das V-Visum kann mit Gültigkeit von bis zu 10 Jahren ausgestellt werden, es ist dann ein Aufenthalt von bis zu 2 Jahren möglich. Bei Kindern im Alter von unter 21 Jahren wird das V-Visum regelmäßig bis zum 21. Geburtstag ausgestellt.

Inhaber eines V-Visums können nach Einreise in die USA auch eine Arbeitsgenehmigung bei der zuständigen Einwanderungs-/ Einbürgerungsbehörde beantragen.

Im Einzelnen stellt sich die Beantragung des V-Visums oftmals als kompliziert dar, sodass die Beiziehung eines Rechtsanwalts empfohlen wird. Gerne beraten wir Sie individuell zum Thema V-Visum, beantworten Ihre bestehenden Fragen umfassend und leiten für Sie die erforderlichen Schritte ein.

Familienbasierte Greencard

Die familienbasierte Greencard ist ein US-Einwanderungsvisum für den Familiennachzug in die USA. Eine solche Greencard können direkte Verwandte eines US-Bürgers beantragen, etwa Ehepartner, Kinder, Eltern oder Geschwister – nicht aber Großeltern oder Cousins.

Die familienbasierte Greencard ermöglicht dem Antragssteller, in jedem US-Bundesstaat zu leben, eine Schule zu besuchen oder auch zu arbeiten. Es kann auch ein US-amerikanischer Führerschein erworben werden. Sofern der Antragssteller infolgedessen die Regeln befolgt, kann auch die US-amerikanische Staatsbürgerschaft beantragt werden.

Die familienbasierte Greencard wird in die Unterkategorien IR-1 bis IR-5 eingeteilt und wird nach dem Verwandtschaftsgrad des Antragsstellers zum US-Bürger unterschieden (Ehepartner, Kinder, adoptierte Kinder aus dem US- In- oder Ausland, Eltern).

Sofern die in den USA lebenden Familienangehörigen nicht über die US-Staatsangehörigkeit verfügen, kommt lediglich die Beantragung eines F-Visums in Betracht (Link). Im Gegensatz zur familienbasierten Greencard für nahe Angehörige besteht für die Anzahl der jährlich erteilen F-Visa eine Obergrenze.

Hauptvoraussetzung für die Erteilung einer familienbasierten Greencard ist der Nachweis, dass der Familienangehörige in den USA über einen angemeldeten Wohnsitz verfügt. Zudem muss die Verwandtschaft nachgewiesen werden sowie ein Nachweis über das Nichtvorliegen von Vorstrafen geführt werden.

Vor dem eigentlichen Greencard-Antragsverfahren muss eine Petition bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS eingereicht werden.

Gerne sind wir Ihnen bei der Beantragung einer familienbasierten Greencard behilflich und beantworten Ihre Fragen umfassend in einem individuellen Beratungsgespräch.

Beschäftigungsbasierte Greencard

Zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in den USA kann zunächst ein H-1-B-Visum (Link) beantragt werden, bei dem es sich jedoch um ein zeitlich auf maximal sechs Jahre begrenztes Nichteinwanderungsvisum handelt. Um dauerhaft zu Berufszwecken in den USA bleiben zu können, ist die Beantragung einer beschäftigungsbasierten Greencard erforderlich.

Der Wechsel von H-1-B-Visum zur familienbasierten Greencard wird als H-1B-zu-Green-Card-Transfer bezeichnet. Leider ist der Antragsprozess sehr langwierig und kann sich bis zu mehreren Monaten oder Jahren hinziehen. Für den teils komplexen Antragsprozess ist die Zuziehung eines erfahrenen Rechtsanwalts ratsam.

Insgesamt müssen im Laufe des Antragsprozesses einige Anträge und Unterlagen eingereicht werden. Der Antragsprozess muss zudem vom Arbeitgeber in den USA eingeleitet werden. Dieser muss zunächst eine sog. PERM-Zertifizierung beim Arbeitsministerium beantragen und es muss eine DOL-Registrierung vorliegen. Des Weiteren muss u.a. ein bestimmter Lohn an den Antragssteller ausgezahlt werden und es muss nachgewiesen werden, dass die Stelle nicht von einem US-Bürger besetzt werden kann.

Die beschäftigungsbasierte Greencard gliedert sich in die Unterkategorien EB-1 bis EB-5 und wird nach Art der Beschäftigung bzw. Qualifikation unterschieden.

Die Beantragung der beschäftigungsbasierten Greencard geht mit hohen Kosten von bis zu 10.000 US-Dollar einher.

Gerne unterstützen wir Sie im komplexen Antragsprozess und beantworten all Ihre Fragen in einem individuellen Gespräch. Sprechen Sie uns gerne an.

Greencard Verlängerung, Erneuerung

Die physische Greencard ist über einen Zeitraum von 10 Jahren gültig und gibt dem Inhaber den Status eines „Permanent Resident“. Auf Verlangen muss der Inhaber stets eine gültige Greencard vorzeigen können, insbesondere bei Ein- und Ausreise in die USA.

Sobald die aktuelle Greencard abläuft, verloren geht oder Fehler enthält oder sich persönliche Daten ändern, muss die Greencard erneuert bzw. ersetzt werden. Die Verlängerung oder Erneuerung ist immer dann möglich, wenn keine Straftat begangen wurde, die zur Abschiebung berechtigt, keine Steuerschulden vorliegen und der Antragssteller sich nicht länger als 12 Monate am Stück im Ausland befunden hat.

In der Regel muss der Antragssteller hierfür 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit das I-9-Formular bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS einreichen.

Gerne Beraten wir Sie, sollten Sie Fragen zur Erneuerung oder Verlängerung einer Greencard haben und begleiten Sie beim Antragsprozess.

Einbürgerung

Nach Erhalt einer Greencard kann unter Umständen die US-Staatsbürgerschaft beantragt werden. Daneben besteht die Möglichkeit des Erhalts der US-Staatsbürgerschaft auch für außerhalb der USA geborene Personen, deren Eltern US-Staatsbürger sind sowie Ehepartner oder Kinder von US-Militärangehörigen.

Der Vorteil der US-Staatsbürgerschaft gegenüber der bloßen Greencard-Inhaberschaft liegt darin, dass nur US-Bürger wahlberechtigt bei den Präsidentschaftswahlen sind. Auch ist in manchen Bundesstaaten die Teilnahme an Kommunalwahlen nur US-Bürgern möglich. Zudem kann ein Greencard-Inhaber keine öffentlichen Ämter wahrnehmen und muss seine Aufenthaltsdokumente regelmäßig gegen eine Gebühr erneuern lassen (Link).

Greencard-Inhaber können die US-Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach einem Zeitraum von 5 Jahren beantragen. Personen, die mit einem US-Bürger verheiratet sind, bereits nach 3 Jahren. Es müssen zudem einige Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Innerhalb des o.g. Fünfjahreszeitraums muss der Antragssteller sich mindestens 30 Monate in den USA aufgehalten haben (bei einem Zeitraum von drei Jahren: 18 Monate). Es muss ein ständiger Wohnsitz in den USA nachgewiesen werden, der Antragssteller muss mindestens 18 Jahre alt sein und fließend Englisch sprechen. Zudem muss er die amerikanische Verfassung achten und straffrei sowie bereit sein, den Treueeid (Oath of Allegiance) abzulegen.

Der Antragssteller wird zu einem Einbürgerungs-Interview geladen und muss einen Einbürgerungstest bestehen. Soweit die Tests bestanden sind, wird der Antragssteller zu einer Einbürgerungszeremonie eingeladen.

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch über die anfallenden Kosten sowie die erforderlichen Unterlagen.