Sparverträge und unwirksame Zinsanpassungsklauseln

Welche Nachzahlungen und Rechte Ihnen als Verbraucher zustehen könnten

Seit Langem war bekannt, dass u.a. Sparkassen in Niedersachsen massenweise gut verzinste Sparverträge kündigen und die Verbraucher zur Vertragsbeendigung drängen. Verbunden mit dieser Debatte kursierte auch die Thematik der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln, wodurch Verbrauchern Nachzahlungen von (im Einzelfall) bis zu 4600 EUR zustehen könnten. Nun ist das Problem auch in NRW angekommen; Bei immer mehr Banken werden Sparverträge mit unwirksamen Zinsanpassungsklauseln entdeckt. Eine Übersicht gängiger Klauseln haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Wir erklären Ihnen, was Ihnen als Sparer zusteht und wie sie sich gegen eine Kündigung schützen können.

Sparverträge?

Sparverträge wurden seit Mitte der 90er Jahre für Bankkunden als Ratensparverträge mit monatlichen Sparraten angeboten. Eine Vielzahl von Sparern hat diese Spar-Möglichkeit wahrgenommen und Sparverträge (z. B. Scala, Bonusplan, Prämiensparen flexibel, VorsorgePlus, Vorsorgesparen, Vermögensplan, VRZukunft, Vorsorgeplan) abgeschlossen. Die Verzinsung der Verträge ist ungleich höher als bei in der derzeitigen Niedrigzinsphase angebotenen Produkten.

Während der Niedrigzinsphase wurden diese Art von hoch verzinsten Verträgen zur Belastung für die Banken. Somit versuchten vermehrt Kreditinstitute und Sparkassen diese Sparverträge zu kündigen oder zu beenden. Sparkassen warben z.B. mit neuen Sparverträge zu neuen, ihnen vorteilhafteren Konditionen und versuchten die Altverträge zu beenden oder kündigen.

Insbesondere versuchen Banken Prämiensparverträge zu kündigen. Diese Verträge haben eines gemeinsam: geringe variable Sparzinsen, die mit zunehmender Laufzeit durch fest vereinbarte, steigende Prämien ausgeglichen werden sollen.

Wie drängen Banken Kunden zur Kündigung?

Viele Institute versuchen zunächst die Kunden aus eigener Initiative die Verträge beenden zu lassen, indem sie unter anderem Nachteile des Vertrags hervorbringen und Kunden damit zum Tarifwechsel überzeugen. Im nächsten Schritt gibt es Banken, die die Verträge so eng auslegen, dass Kunden hierdurch Nachteile erleiden. So berufen sich viele Sparkassen auf eine nicht geleistete Nachzahlung der Sparbeiträge oder Anpassung der Tarife als Kündigungsgrund.

Banken begründen dieses Verhalten damit, dass sie dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterliegen und diese Sparverträge den Banken schaden würden.

Es ist aber zu beachten, dass auch Sie als Verbraucher wirtschaftlich handeln wollen und gezielt für Sie rentable Verträge abschließen wollen und insbesondere bei langjährigen Sparverträgen diese auch langfristig behalten wollen.

Darf die Bank meinen Sparvertrag frühzeitig beenden?

Nach der ersten Kündigungswelle der Banken entschied das BGH im Urteil: vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18 (NJW 2019, 2920), dass die Sparkassen längerfristige Verträge nur unter Umständen kündigen können. Zu dem stufte der BGH die Prämiensparverträge bei denen Sparer nicht zur Erbringung der Spareinlage verpflichtet ist, als unregelmäßige Verwahrungsverträge ein. Somit kann sich die Bank in diesen Fällen nicht auf das Kündigungsrecht aus dem Darlehensrecht berufen.

Worum ging es in dem vorliegenden Fall?

Im vorliegenden Fall schloss der Kläger drei Sparverträge in den Jahren 1996 und 2004 ab. Vertraglich wurden steigende Prämien bis zum 15. Sparjahr vereinbart, welche schrittweise bis auf 50% der geleisteten Sparbeiträge ansteigen sollten. Eine Vertragslaufzeit wurde nicht vereinbart. Unter Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld erklärte die Beklagte am 2016 die Kündigung des Sparvertrages aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017 sowie die Kündigung der Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13.11.2019.

Der BGH erklärte letztendlich, dass der in den Sparverträgen verankerte Bonusanreiz ein Kündigungsrecht der Bank zum Erreichen der Höchstprämienstufe ausschließe. Nach Erreichen der Höchstprämienstufe sei eine Kündigung aus sachgerechtem Grund zulässig. Als sachgerechter Grund sei die Niedrigzinsphase angemessen.

BGH, Urteil vom 14.5.2019 – XI ZR 345/18:

„1. Zur Einordnung eines Prämiensparvertrags als Darlehensvertrag oder als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag.

  1. Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 I AGB-Sparkassen bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen.
  2. Ist der Sparer nicht zur Zahlung der monatlichen Sparbeiträge verpflichtet, so handelt es sich um einen unregelmäßigen Verwahrungsvertrag. (Leitsatz 3 von der Redaktion)“

 

Kurz darauf, beschloss das Landgericht Stendal in einem Urteil, dass Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren nur aus wichtigem Grund kündbar seien. Aus dem Urteil wurde jedoch nicht ersichtlich, ob die Niedrigzinspolitik als wichtiger Grund zulässig ist.

LG Stendal: Urteil vom 14.11.2019, Az. 22 S 104/18

„1. Bei einem übernommenen Prämiensparvertrag, der in der durch die Sparkasse gestellten Übernahmevereinbarung eine Vertragsdauer von 1188 Monaten und eine fest vereinbarte Prämienstaffel von 99 Jahren vorsieht, ist eine Kündigung des Prämiensparvertrags durch die Sparkasse vor Ablauf der 99 Jahre nur aus wichtigem Grund möglich.

  1. Das gilt auch dann, wenn die Prämie laut der vertraglich vereinbarten Prämienstaffel ab einem bestimmten Sparjahr nicht mehr ansteigt, die höchste Prämie aber für Folgejahre explizit versprochen ist.
  2. Maßgebend sind die vertraglichen Vereinbarungen. Handelt es sich dabei um vom Verwender vorgegebene Formularinhalte, sind sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgehend von ihrem Wortlaut her objektiv auszulegen.
  3. Die andauernde Niedrigzinsphase ist kein wichtiger Grund, der eine Sparkasse zur Kündigung von Prämiensparverträgen berechtigt, bevor nicht die vertraglich versprochenen Prämien gezahlt wurden.“

Die Kündigungen der Banken häufen sich bis heute noch an und erstrecken sich bundesweit, insbesondere in Sachsen und Nordrhein-Westfalen. Die Sparkasse Nürnberg beendete beispielsweise im Jahre 2019 etwa 21 000 Sparverträge und die Stadtsparkasse München kündigte im selben Jahr rund
28.000 Verträge.

Wie kann ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Viele Banken versuchen in Beratungsgesprächen die Kunden zur eigenständigen Kündigung ihrerseits zu überzeugen. Sie sollten nicht ohne weiteres auf diese Überzeugungsversuche eingehen. Sollte Ihnen bereits eine Kündigung der Bank vorliegen ist es empfehlenswert, die Kündigung von einem Fachanwalt untersuchen zu lassen. Es könnte gut möglich sein, dass die höchste Prämienstufe noch nicht erreicht ist und eine Kündigung somit unwirksam wäre. Weiterhin könnten unwirksame Zinsanpassungsklauseln im Sparvertrag verankert sein, wodurch Ihnen Zinsnachzahlungen zustehen könnten. In jedem Fall ist ein Gespräch mit einem Experten zu empfehlen.

Umstrittene Zinsanpassungsklauseln – Steht mir eine Nachzahlung zu?

Laut Verbraucherzentrale wurden in vielen Sparverträgen unwirksame Zinsanpassungsklauseln zur Ermittlung des variablen Zinssatzes verwendet, wodurch den Sparern unter Umständen hohe Nachzahlungssummen zustehen könnten. Aus diesem Grund erhoben bereits einige Verbraucherzentralen Musterfeststellungsklagen gegen die betroffenen Banken.

Die Verbraucherzentrale Sachsen erhob im Mai 2019 eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Leipzig aufgrund von unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in den Sparverträgen. Das Oberlandesgericht entschied im April 2020 in wesentlichen Punkten zugunsten der Sparer. An dieser Musterfeststellungsklage beteiligten sich rund 1300 Sparer.

Die ersten Fälle bzgl. der unwirksamen Zinsanpassungsklauseln wurden in Sachsen entdeckt, jedoch werden immer mehr Verträge entdeckt in denen diese unwirksamen Klauseln festgelegt sind.

Die umstrittenen Sparverträge haben in der Regel eine steigende Bonuszahlung (die vereinbarte Prämie) sowie einen variablen Grundzins, mit dem das jährliche Guthaben verzinst wird. Der Grundzins ist an einen Referenzzins gebunden, der die Marktentwicklung widerspiegeln soll.

Im Urteil wurde festgestellt, dass die beklagten Banken bei Abschluss der Sparverträge unwirksame Zinsanpassungsregelungen für den variablen Zinssatz festschrieben und dass die Ansprüche der Verbraucher nicht verjährt sind.

Das heißt für Sie: Es müssen Ihnen für die gesamte Vertragslaufzeit die falsch berechneten Zinsen nachgezahlt werden.

Unwirksam sind die sogenannten Zinsanpassungsklauseln u.a. deshalb, weil die Zinsanpassungen nicht auf Grundlage des gleitenden Durchschnittswertes der letzten 10 Jahre ermittelt wurden. Zudem wurde der Referenzzinssatz für Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Hypothekenpfandbriefe nicht mit einer mittleren Restlaufzeit von 10 Jahren vorgenommen, sondern willkürlich zugunsten der Banken festgelegt.

Gerne prüfen wir als spezialisierte Kanzlei für Bank-und Kapitalmarkrecht Ihren Sparvertrag und geben Ihnen eine Ersteinschätzung zu einem möglichen weiteren Vorgehen. Bitte nehmen Sie bei Interesse per E-Mail, per Formular auf unserer Website oder telefonisch Kontakt mit uns auf.

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