Menü

Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist im Juli 2023 und sorgte für viel Aufmerksamkeit in den Medien. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und soll den Schutz hinweisgebender Personen – sogenannter Whistleblower – in Unternehmen verbessern.  Sofern also Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Unternehmen Informationen über Missstände melden, sollen diese in besonderer Weise vor Repressalien geschützt sein. Beschäftigte dürfen aufgrund der Meldung eines Missstandes keinerlei Benachteiligung erfahren.

Bei Verstoß gegen die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes drohen Unternehmen hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Konkret geht es bei den Missständen etwa um Verstöße gegen Strafgesetze und Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Zudem sind auch Verstöße gegen EU-Recht oder Verstöße Beamter gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue umfasst.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab einer Größe von 50 Beschäftigten zur Einrichtung sog. Meldestellen. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten berät Sie gerne bei der Einrichtung einer Meldestelle in ihrem Unternehmen und entsprechender Meldekanäle.

Für den Fall, dass eine Meldung abgegeben wurde, berät Sie unser kompetentes Team hinsichtlich der Frage, wie intern und extern mit dieser Meldung umzugehen ist, ob Behörden zu informieren sind, etc.  

Lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten zu den bestehenden unternehmerischen Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz beraten. Gerne begleiten wir Sie in enger Zusammenarbeit bei der Einrichtung entsprechender Meldestellen.

Der Bundestag verabschiedete am 16.12.2022 ein neues Gesetz, welches Hinweisgeber in Unternehmen und Behörden besser schützen soll. Das Hinweisgeberschutzgesetz dient dem Schutz von Personen, die beispielsweise Korruption oder Verstöße gegen die Verfassungstreue durch Beamte und Beamtinnen aufdecken und schützt sie vor Repressalien. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern.

Gesetz bereits lange erwartet

Die EU-Mitgliedsstaaten hatten ursprünglich nur bis zum 17. Dezember 2021 Zeit, um die zugrundeliegende EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Da im deutschen Bundestag jedoch unterschiedliche Auffassungen hierzu vertreten wurden, scheiterte der Erlass eines entsprechenden Gesetzes in der letzten Legislaturperiode. Infolgedessen leitete die EU-Kommission am 27. Januar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Erst im Juli 2022 wurde schließlich ein Gesetzesentwurf durch die Bundesregierung eingebracht, welcher im Rechtsausschuss des Bundestags erhebliche Kritik erfuhr. So kam es erst im Dezember dieses Jahres zur Abstimmung im Bundestag. Nun steht lediglich die Zustimmung des Bundesrats noch aus.

Das Gesetz soll drei Monate nach Verkündung in Kraft treten, hiermit ist nach der voraussichtlichen Zustimmung im Bundesrat spätestens im April 2023 zu rechnen.

Neueste Änderungen

Zuletzt wurden an dem Gesetz noch einige Änderungen vorgenommen. Anlass hierzu gab insbesondere die Diskussion über sogenannte „Reichsbürger“ im öffentlichen Dienst. Hierbei handelt es sich um Personen, welche die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und die freiheitlich-demokratische Grundordnung ablehnen. Dies stelle, so die Gesetzesbegründung, eine schwerwiegende Verletzung der gesetzlich normierten Verfassungstreuepflicht dar. Umfasst sind neben mündlichen Äußerungen in diesem Zusammenhang auch schriftliche, beispielsweise in Chats, sowie Äußerungen durch Gebärden. Unerheblich ist dabei, ob die Strafbarkeitsschwelle bei Tätigung dieser Äußerungen bereits überschritten wurde.

Außerdem ist auch der Umgang mit anonymen Meldungen dahingehend angepasst worden, dass Unternehmen und öffentliche Stellen sich nunmehr nicht nur hiermit beschäftigen „sollen“, sondern dies auch „müssen“.

Weiterhin wurde das Hinweisgeberschutzgesetz auch in seinem sachlichen Anwendungsbereich auf den Digital Markets Act der europäischen Union erweitert und somit die EU-Vorgabe entsprechend umgesetzt.

Zum Inhalt des Hinweisgeberschutzgesetzes

Zum Schutz von Hinweisgebenden sieht das Gesetz verschiedene Maßnahmen vor. Unter anderem verpflichtet es Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung sicherer interner Hinweisgebersysteme. Für Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten gilt hierfür eine Frist zur Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023. Größere Unternehmen ab 250 Beschäftigten sind dagegen unverzüglich zur Umsetzung verpflichtet. Dieses Hinweisgebersystem muss es ermöglichen, mündlich oder schriftlich entsprechende Hinweise abzugeben. Dies soll sowohl persönlich, als auch anonym möglich sein. Die interne Meldestelle muss dem Hinweisgeber die Abgabe des Hinweises innerhalb von sieben Tagen bestätigen. Innerhalb von drei Monaten muss die Meldestelle den Hinweisgeber sodann über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Dies können etwa die Weiterleitung der Informationen an Behörden oder die Einleitung von Untersuchungen sein.

Alternativ zur Abgabe des Hinweises bei der internen Meldestelle soll auch die Meldung bei einer externen Stelle beim Bundesamt für Justiz möglich sein. Auch die Bundesländer können eigene Meldestellen einrichten.

Kommt es infolge des Hinweises zu Repressalien beim Hinweisgeber, etwa durch eine Benachteiligung bei der beruflichen Tätigkeit, so greift eine Beweislastumkehr. Hierdurch wird vermutet, dass es sich bei der Benachteiligung um eine Repressalie handelt. Benachteiligungen können beispielsweise in der Nichtberücksichtigung für eine Beförderung oder die Nicht-Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags sein. Dem Whistleblower kann in diesem Fall ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zustehen. Der Entschädigungsanspruch ist dabei unabhängig vom Bestehen eines Vermögensschadens und betrifft immaterielle Schäden.

Handlungsbedarf

Die Betroffenen Unternehmen und Behörden müssen dafür sorgen, die Vorgaben im Gesetz rechtzeitig umzusetzen. Hierzu gehört insbesondere die Einrichtung einer entsprechenden Meldestelle. Für Unternehmen unter 250 Beschäftigten gilt zwar die genannte „Schonfrist“ bis Ende 2023. Doch auch hier gilt es bereits jetzt entsprechende Vorbereitungen zu treffen. So müssen entsprechend der Regelungen im Hinweisgeberschutzgesetz klare Vorgaben zum Verfahren bezüglich der Meldungen erlassen werden. Zu beachten sind auch etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Möglich ist es nach dem Hinweisgeberschutzgesetz auch, eine konzernweite Meldestelle einzurichten.

Gerne halten wir Sie zu diesem Thema weiter auf dem neuesten Stand.

Autor: Michael Heinze, Rechtsanwalt am Standort Köln

top