Förderung innovativer Projekte – das Forschungszulagengesetz

Um innovative Unternehmen bei Projekten im Bereich Forschung und Entwicklung zu fördern, hat der Bund am 14.12.2019 das Forschungszulagengesetz (FZulG) beschlossen. Seit dem 01.01.2020 können so vor allem kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden.
Nach Beantragung der Förderung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) wird das Projekt inhaltlich überprüft; insbesondere hinsichtlich der Förderkriterien. Sobald eine positive Beurteilung vorliegt, kann anschließend die Zulage beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Allerdings kann dieser Antrag erst nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ab Entstehung der förderfähigen Aufwendungen gestellt werden.

Welche Kriterien muss ein Projekt erfüllen, um gefördert zu werden?

Das Forschungszulagengesetz gilt für jedes steuerpflichtige Unternehmen – unabhängig von Größe, Branche oder Alter. Somit können sowohl bereits am Markt etablierte Unternehmen als auch gerade erst gegründete Startups gefördert werden.
Inhaltlich muss das Projekt zur Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder zur experimentellen Entwicklung beitragen. Weiterhin muss das Forschungsvorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen. Dazu soll es sich nicht bereits etablierter Hypothesen und Konzepte bedienen, sondern auf neuen, originären Hypothesen beruhen. Insofern darf das Endergebnis auch nicht bereits beim ersten Blick in die Arbeitspapiere zu erkennen sein, sondern soll bewusst ungewiss sein. Damit die Forschung einen förderfähigen Mehrwert erkennen lässt, muss das Ergebnis des Projekts zudem zwingend wiederholt werden können bzw. auf andere Experimente oder Erkenntnisse übertragbar sein.
Schließlich erwartet der Bund eine gewisse Systematik und Planung des Projekts. So sollen die ökonomischen, wissenschaftlichen und technischen Aufgaben klar festgelegt sein und zu definierten Zielen führen. Auch die Ergebnisanalyse muss anhand methodischer Grundlagen ausgewertet werden.

Wie sieht die Förderung nun konkret aus?

Aktuell und bis zum 30.06.2026 beträgt die maximale Höhe der Bemessungsgrundlage 4 Millionen Euro. Von der individuell bestimmten Bemessungsgrundlage werden dann 25% als Zulage erstattet. Somit können aktuell bis zu einer Million Euro ausgezahlt werden. Da es keinerlei Fristen gibt und das Programmbudget nicht begrenzt ist, können sogar Projekte, die bereits angelaufen sind rückwirkend gefördert werden. Ebenso können Projekte die erst noch starten, bereits jetzt einen Zuschuss beantragen.

Fazit

Der Zugang zu einer Förderung nach dem Forschungszulagengesetz ist vergleichsweise einfach. Die Antragstellung beim BSFZ erfolgt vollelektronisch und erfordert hinsichtlich der zu tätigenden Angaben einen nur mäßigen Aufwand. Mangels Wettbewerbsverfahren oder Programmbudgetdeckel können verhältnismäßig viele Unternehmen bezuschusst werden. Weiterhin bietet das Förderprogramm des Forschungszulagengesetzes einen großen Vorteil vor sonstigen Förderprogrammen: Es besteht keine Verpflichtung des geförderten Unternehmens die Ergebnisse zu veröffentlichen oder Vorteile bei der Ergebnisverwendung zu ermöglichen.
Sollten Sie noch offene Fragen zu dem Programm oder einer möglichen Berechtigung zur Antragstellung haben, beraten wir Sie gerne.

 

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