Corona – Abgabe?

Kommt die Vermögenssteuer?


Vermögensabgabe zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise

 Da aufgrund der Corona-Krise erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen zu erwarten sind, stehen Überlegungen im Raum, auf welche Art und Weise dieser finanziellen Belastung entgegengewirkt werden kann.

Politisch vorgeschlagen wurde mitunter eine einmalige Abgabe wohlhabender deutscher Bürger, die dem Solidaritätszuschlag ähneln soll. Der Presse ist bereits jetzt zu entnehmen, dass diese Idee im nächsten Bundestagswahlkonzept 2021 thematisiert wird.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) hat bereits jetzt zwei mögliche Instrumente ausgearbeitet um das Corona Hilfspaket der Bundesregierung gegen zu finanzieren. Hierbei soll es sich um einen sogenannten Corona-Soli und eine einmalige Vermögenssteuer handeln. Beide Instrumente sollen nebeneinander angewendet werden.

Der Corona-Soli entspricht grundsätzlich dem bereits jetzt bestehenden Solidaritätszuschlag. Ausgerichtet nur auf die obersten 10% der Einkommenspyramide soll der Corona-Soli einen Aufschlag von 7,5 % auf die Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer bedeuten, sodass zusammen mit dem bestehenden Soli im Ergebnis 13% der festgesetzten Steuern als Soli abgeführt würden.

Zusätzlich wird eine einmalige Vermögensabgabe vom DIW diskutiert. Angewendet werden soll diese nur auf die obersten 1% der Steuerpflichtigen mit einem Mindestvermögen von 2,5 Millionen Euro, wobei wahrscheinlich Freibeträge für Unternehmensvermögen eingerichtet werden sollen. Es soll sich hierbei wie bei der bis 1997 bestehenden Vermögenssteuer um eine Stichtagssteuer handeln. Das bedeute, zu einem ausgewählten Stichtag berechne man die zu zahlende Summe, ausgehend von dem festgesetzten Steuersatz (geplant zwischen 10-20%). Diese errechneten Jahresbeträge sollen dann über einen Zeitraum von 10-15 Jahren geleistet werden.

Ein kürzlich vom Bundestag in Auftrag gegebenes Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes kommt nun zum Ergebnis, dass die Verfassungsmäßigkeit einer einmaligen Vermögensabgabe zur teilweisen Finanzierung der Corona-Krise, zumindest zum jetzigen Zeitpunkt, zweifelhaft ist. Grundsätzlich ist eine solche Abgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 im Grundgesetz ausdrücklich normiert und verfassungsrechtlich zulässig. Einig sei man sich jedenfalls darin, dass eine Vermögensabgabe in diesem Sinne nur einmalig sein darf, den Steuerschuldner also nur einmalig belasten darf. Zulässig sei wohl auch, diese „einmalige“ Zahlung über mehrere Jahre zu verteilen.

Die weiteren Voraussetzungen sind im Detail allerdings sehr umstritten. Hierunter könnten insbesondere das Vorliegen einer staatlichen Ausnahmelage sowie die Zweckbindung der Abgabe fallen.

Teilweise wird eine besondere „Einzelfallsituation“, teilweise allerdings lediglich eine „finanzielle Sonderlage, in der der Staat seine Ausgaben nicht durch Steuereinnahmen kompensieren kann“, gefordert. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat durch schwammige Aussagen für Zweifel an den konkreten Voraussetzungen des Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG gesorgt.

Selbst bei der Annahme, eine staatliche Ausnahmelage sei erforderlich, ist es äußerst zweifelhaft, ob die Corona-Krise dieses Kriterium erfüllen kann. Alleine, dass die finanziellen Grenzen der Kreditaufnahme und der steuerlichen Belastung erreicht sind, reiche nicht aus. Vielmehr müsse eine historisch einzigartige Lage vorliegen, was in der Vergangenheit wegen Kriegskosten beispielsweise der Fall war.

Auch ob eine entsprechende Zweckbindung vorliegt, sei nicht sicher. Hierbei gibt es Meinungen, nach denen die Vermögensabgabe zum Zwecke der Rückführung von Staatsverschuldungen unzulässig sei. Möglich wäre etwa eine Abgabe zur Finanzierung von Kriegsfolgekosten (vgl. Reichsnotopfer von 1919). Die Auswirkungen der Corona-Krise seien aber noch zu wenig abschätzbar, um eine „existenzielle Dringlichkeit“ der Abgabe annehmen zu können.

Letztendlich beeinträchtige die Corona-Krise die Bundesrepublik, wie auch andere europäische Mitgliedsstaaten, in ihrer finanziellen Lage zwar erheblich, die tatsächlichen Auswirkungen sind zum jetzigen Zeitpunkt aber noch kaum abschätzbar. Eine vergleichbare Situation hat es bislang noch nicht gegeben. Es gibt hierzu eine Vielzahl an möglichen Szenarien, die sich alle danach richten, wie lange die Corona-Einschränkungen noch andauern. Je länger die Maßnahmen andauern, desto wahrscheinlicher wird es, dass der Staat diese Last nicht mehr tragen kann. Bislang scheint die Einführung einer entsprechenden Vermögensabgabe aber noch nicht gerechtfertigt.

Sollten sich die Entwicklungen dahingehend wenden, dass eine einmalige Abgabe in diesem Sinne möglich wird, überlegen wir uns gerne gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, um einer Zahlung der angedachten Vermögensabgabe soweit es geht aus dem Weg zu gehen. In Betracht kämen etwa frühzeitige Vermögensdispositionen, wie das Einbringen von Vermögenswerten in Gesellschaftsvermögen, welches von der Corona-Abgabe womöglich unberührt bleibt. Ein solches Konzept bestand bereits der 1995 abgeschafften Vermögenssteuer und erscheint auch bei einer tatsächlichen Wiedereinführung heute als wahrscheinlich.

Wir halten sie über das aktuelle Geschehen auf dem Laufenden. Angesichts des absehbaren Risikos sollten Sie bereits jetzt über Gestaltungen nachdenken, deren wirtschaftliche Vorteile bereits – beispielsweise aufgrund geplanter Unternehmensnachfolge oder Erbschaftssteueroptimierung – zum heutigen Zeitpunkt indiziert sind.

Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns und lassen Sie sich beraten.

Tags

What do you think?

Related Articles