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Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz ist im Juli 2023 und sorgte für viel Aufmerksamkeit in den Medien. Es dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie und soll den Schutz hinweisgebender Personen – sogenannter Whistleblower – in Unternehmen verbessern.  Sofern also Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in einem Unternehmen Informationen über Missstände melden, sollen diese in besonderer Weise vor Repressalien geschützt sein. Beschäftigte dürfen aufgrund der Meldung eines Missstandes keinerlei Benachteiligung erfahren.

Bei Verstoß gegen die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes drohen Unternehmen hohe Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro.

Konkret geht es bei den Missständen etwa um Verstöße gegen Strafgesetze und Ordnungswidrigkeiten, die dem Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dienen. Zudem sind auch Verstöße gegen EU-Recht oder Verstöße Beamter gegen ihre Pflicht zur Verfassungstreue umfasst.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen ab einer Größe von 50 Beschäftigten zur Einrichtung sog. Meldestellen. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten berät Sie gerne bei der Einrichtung einer Meldestelle in ihrem Unternehmen und entsprechender Meldekanäle.

Für den Fall, dass eine Meldung abgegeben wurde, berät Sie unser kompetentes Team hinsichtlich der Frage, wie intern und extern mit dieser Meldung umzugehen ist, ob Behörden zu informieren sind, etc.  

Lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten zu den bestehenden unternehmerischen Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz beraten. Gerne begleiten wir Sie in enger Zusammenarbeit bei der Einrichtung entsprechender Meldestellen.