Gerichtsstand in Verträgen mit Auslandsbezug
Ein Vertrag mit Auslandsbezug liegt immer dann vor, wenn eine der beiden Parteien ihren Sitz in einem anderen Land hat. Welche Gerichtsstände in so einem Fall verfügbar sind und ob die Parteien selbst durch Vereinbarung einen Gerichtsstand begründen können, regelt das internationale Zivilprozessrecht. Je nach Rechtsgebiet oder der Natur des Anspruches kann dabei eine andere Rechtsquelle einschlägig sein.
Vertragliche Schuldverhältnisse
Bei vertraglichen Schuldverhältnissen (Verträgen) mit Auslandsbezug, ist die Brüssel 1a Verordnung / EuGVVO – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – maßgeblich. Die EuGVVO ist eine europäische Verordnung mit unmittelbarer Geltung. Haben einer oder beide Vertragspartner ihren Sitz in einem EU Mitgliedsstaat, so ist die EuGVVO immer anwendbar.
Einzelne Vertragstypen im Überblick
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO
Nach Art. 25 EuGVVO haben die Parteien des Kaufvertrages die Möglichkeit, den Gerichtsstand mittels einer Vereinbarung selbst bestimmen. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO folgende Anforderungen erfüllen:
Die Gerichtsstandsvereinbarung muss:
– schriftlich geschlossen oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,
– in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder
– im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.
Liegt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, so sind die Parteien des Vertrages aber auch das durch die Vereinbarung gewählte Gericht an die Wahl gebunden.