Gerichtsstand Kaufvertrag
Für den Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Kaufvertrag kommt es zunächst darauf an, ob es sich um einen Kaufvertrag mit Auslandsbezug (internationaler Kaufvertrag) oder um einen Sachverhalt ohne Auslandsbezug handelt. Die Differenzierung ist wichtig, da jeweils unterschiedliche gesetzliche Regelungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes zur Anwendung kommen. Daneben kommt es darauf an, ob zwischen den Parteien des Kaufvertrages eine wirksame vertragliche Regelung des Gerichtsstandes (eine sogenannte Gerichtsstandsvereinbarung) besteht. Liegt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vor, so ergibt sich der auf Gerichtsstand des Kaufvertrages aus eben dieser Vereinbarung. Auch bei Gerichtsstandsvereinbarungen ist zwischen Verträgen mit und ohne Auslandsbezug zu differenzieren, da gegebenenfalls unterschiedliche gesetzliche Regelungen für die Zulässigkeit, Reichweite und Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen gelten können.
Gerichtsstand bei einem Kaufvertrag ohne Auslandsbezug
Sofern ein Kaufvertrag ohne Auslandsbezug vorliegt, also Käufer und Verkäufer ihren Sitz in Deutschland haben, bestimmt sich der Gerichtsstand grundsätzlich nach § 29 ZPO. Maßgeblich ist danach der Erfüllungsort, also jener Ort, an die streitige Pflicht zu erfüllen ist.
29 Abs. 1 ZPO: Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts.
Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
Wo der Erfüllungsort liegt, beantwortet § 269 Abs. 1 BGB. Der Erfüllungsort ist danach jener Ort, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern die Parteien des Schuldverhältnisses den Ort der Leistung nicht abweichend bestimmt haben oder der Ort der Leistung sich nicht anderweitig aus den sonstigen Umständen ergibt. Mit einer Regelung vertraglichen Vereinbarung zum Erfüllungsort der aus dem Kaufvertrag resultierenden Pflichten, können die Parteien den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand bestimmen.
Gerichtsstandsvereinbarung bei einem Kaufvertrag ohne Auslandsbezug
Bei einem Kaufvertrag ohne Auslandsbezug ist die Vereinbarung § 38 ZPO eines Gerichtsstandes nur in engen Grenzen zulässig. Nach § 38 Abs. 1 ZPO, kann die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts nur dann wirksam durch Vereinbarung begründet werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Praktisch relevant sind Gerichtsstandsvereinbarungen daher nur im B2B Bereich. Ist ein Verbraucher Vertragspartei, so sind Gerichtsstandsvereinbarungen in Kaufverträgen ohne Auslandsbezug grundsätzlich unzulässig.
Gerichtsstand im internationalen Kaufvertrag
Beim internationalen Kaufvertrag liegt der Sitz, beziehungsweise Wohnsitz von Käufer und Verkäufer in unterschiedlichen Staaten. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes ist in diesen Fällen das internationale Zivilprozessrecht des jeweiligen Staates heranzuziehen. Für Rechtsanwender aus Deutschland und alle anderen EU Mitgliedsstaaten ist die Brüssel 1a Verordnung / EuGVVO – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – maßgeblich. Die EuGVVO ist eine europäische Verordnung mit unmittelbarer Geltung. Die EuGVVO ist immer anwendbar, wenn einer oder beide Vertragspartner ihren Sitz in einem EU Mitgliedsstaat haben.
Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO
Sofern die Parteien des Kaufvertrages keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, kommt es auch im Anwendungsbereich der EuGVVO für die Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Erfüllungsort an. Grundsätzlich zuständig nach § 7 Nr. 1 a) EuGVVO ist dabei das Gericht an jenem Ort, an dem die Verpflichtung aus dem Vertrag erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre.
Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 EuGVVO
Nach Art. 25 EuGVVO haben die Parteien des Kaufvertrages die Möglichkeit, den Gerichtsstand mittels einer Vereinbarung selbst bestimmen.