Fragestellungen aus dem Bereich des Export- und Zollrecht im Zusammenhang mit der Einfuhr und Ausfuhr von Waren. Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit bilden zollrechtliche Sachverhalte, betreffend Exportvorhaben mit einem Ziel außerhalb des europäischen Binnenmarktes, von in Deutschland ansässigen Exporteuren. Einen weiteren Schwerpunkt stellt die Einfuhr von Mineralien und Metallen in den Binnenmarkt dar.
Tätigkeitsschwerpunkte im Bereich Zollrecht und Dual-Use:
- Zollrechtliche Fragestellungen im Anwendungsbereich der Dual-Use-Verordnung (Dual-Use-VO), Genehmigungsverfahren nach der Dual-Use-VO
- Pflichtmeldungen, insbesondere Zahlungsmeldungen, im Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
- Zollrechtliche Fragestellungen: Tarifierung von Gütern, Warenschau, Statusverfahren
- Außenprüfungen durch den Zoll: Vorbereitung und Begleitung von zollrechtlichen Außenprüfungen
- Rechtliche Grundlagen, Prüfpflichten und Sorgfaltsanforderungen bei der Einfuhr von Mineralien und Edelmetallen aus Konfliktregionen oder aus artisinaler Förderung
- Sanktionsregime und Ausfuhrverbote
Beratung im Aussenhandels- und Zollrecht durch praxiserfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt
Sachverhalte aus dem Export- und Zollrecht sind zumeist sehr individuell. Typische Fallgruppen mit sich oft wiederholenden Sachverhalten sind im Zollsrecht eher selten. Die Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet setzt daher erhebliche praktische Erfahrung voraus. Aus diesem Grund erfolgt die Beratung von Mandanten zu den Themenfeldern Export, Zollrecht und Dual-Use ausschließlich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Fachanwalt.
Exportkontrolle im Anwendungsbereich der Dual-Use-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist Grundlage gemeinsamer Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen in der EU bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem gemeinsamen Binnenmarkt in Drittstaaten. Die Verordnung aus dem Jahr 2021 ist eine Neufassung und ersetzt die Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 (Dual-Use-VO) ist Grundlage gemeinsamer Genehmigungspflichten und Verfahrensweisen in der EG bei der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus dem EG-Binnenmarkt in Drittstaaten. Adressat der Verordnung sind alle Unternehmen, die Waren an Abnehmer außerhalb der EU exportieren. Der doppelte Verwendungszweck bezieht sich auf Güter, die sowohl zivil als auch militärisch nutzbar sind.
Zur einfacheren Handhabung hat der Gesetzgeber die Dual-Use-VO mit umfangreichen Anhängen ausgestattet. Die Anhänge enthalten Listennummern, die jeweils Güter mit bestimmten technischen Parametern oder Leistungsdaten entsprechen. Sind Können Güter einer der Listennummern in den Anhängen der Dual-Use-VO zugeordnet werden, gelistet, dann dürfen sie nur mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde ausgeführt exportiert werden. Die Waren sind dann , sind also genehmigungspflichtig im Sinne der Dual-Use-VO. Auch nicht ausdrücklich gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn diese Güter zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen sowie Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder sein können. Ferner gilt dies auch bei militärischer Endverwendung.
Die Prüfung, ob eine Ausfuhr genehmigungspflichtig im Sinne der Dual-Use Verordnung ist, kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Die zu exportierenden Güter korrespondieren mit Listennummern aus den Anlagen der Dual-Use-VO. In diesem Fall ist regelmäßig eine Exportgenehmigung erforderlich.
Die zu exportierenden Güter korrespondieren nicht mit einer Listennummer aus den Anlagen der Dual-Use-VO. In diesem Fall wird in vielen Fällen keine Exportgenehmigung erforderlich sein. Ausnahmsweise kann aber doch eine Genehmigung erforderlich ein, wenn die Güter für eine militärische Endverwendung in gedacht sind oder eine Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung, Handhabung, Wartung, Lagerung, Ortung, Identifizierung oder dem Betrieb von Massenvernichtungswaffen in Betracht kommt.
Als unser Mandant hochentwickelte Sensortechnik nach Saudi-Arabien exportieren wollte, mussten wir uns mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich um Dual-Use Güter handelt.