Der Beitrag soll einen Überblick zum Rechtssystem von Nigeria sowie Antworten zu häufigen Fragen geben, die im Rahmen des Rechtsverkehrs zwischen Deutschland und Nigeria, zum Beispiel beim Abschluss oder der Durchführung von Verträgen, eine praktisch große Bedeutung haben.
Übersicht zum Nigerianischen Rechtssystem
Nigeria ist eine Bundesrepublik mit Präsidialsystem. Das Land gliedert sich in 36 Bundesstaaten und ein Bundesterritorium (die Hauptstadt Abuja). Die Regierung der Bundesstaaten setzt sich aus einem Gouverneur und einem Landesparlament zusammen.
Das nigerianische Rechtsystem ist eine Kombination aus Gesetzesrechts, dem common law angelsächsischer Tradition sowie Gewohnheitsrecht. Im Norden des Landes spielt auch das islamische Recht (Scharia) eine gewisse Rolle. Dabei gelten für Bundes- und Landesgerichte Gesetzesrecht und english common law, während die örtlichen Gerichte die Legitimität des üblichen und des islamischen Rechts weiterhin anerkennen. Darüber hinaus haben traditionelle Chiefs und Emire besonders in den ländlichen Regionen noch immer großen Einfluss und treten oft als Streitschlichter ein.
Anerkennung und Vollstreckung deutscher bzw. fremder Gerichtsentscheidungen
Ein Bilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen zwischen Nigeria und Deutschland zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen gibt es nicht. Es besteht daher ein gewisses Risiko, dass die erstrittenen Urteile im jeweils anderen Land nicht durchsetzbar sind.
Schiedsgerichtsbarkeit
Nigeria ist Mitglied des New Yorker Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Damit hat sich Nigeria verpflichtet, privatrechtliche Schiedsvereinbarungen als Ausschluss des gerichtlichen Rechtswegs zu gewähren. Zudem werden Schiedsgerichtsverfahren, die in anderen Mitgliedsstaaten durchgeführt werden, anerkannt. So ergangene Schiedssprüche sind grundsätzlich vollstreckbar.
UN-Kaufrecht in Nigeria
Nigeria ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 nicht beigetreten. Das UN-Kaufrecht gilt in Nigeria nicht.
Investieren und Investitionsschutz in Nigeria
Bevor ausländische Investoren in Nigeria investieren können, müssen sie sich bei der staatlichen Investitionsbehörde Nigeria Promotion Commission (NIPC) registrieren.
Ausländische Investoren können in fast alle Bereiche in Nigeria investieren. Ausgeschlossen sind ausländische Investoren jedoch in den Bereichen der Herstellung von Waffen und Munition, Herstellung und Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropische Substanzen wie auch in die Herstellung von militärischer und paramilitärischer Kleidung und Ausrüstung.
Deutschland und Nigeria haben einen bilateralen Vertrag zum Investitionsschutz abgeschlossen. Damit ist ein einheitliches Verständnis über Investitionsschutz und dessen praktische Umsetzung zwischen Deutschland und Nigeria sichergestellt. Zudem wird durch das Abkommen ein gewisses Maß an Rechtsschutz und Investitionsschutz für deutsche Investoren in Nigeria (und andersrum) gesichert.
Nigeria wie Deutschland sind Mitglied der ICSID-Konvention (International Centre for Settlement of Investment Disputes – ICSID). Die ICSID ist die bedeutendste Konvention zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten und setzt fest, welche Schiedsrechtsregeln in Schiedsrechtsverfahren in Bezug auf Investitionsschutzstreitigkeiten Anwendung finden.
Besteuerung in Nigeria
Alle Unternehmen, die in Nigeria tätig sind, unterliegen der Einkommens-/Körperschafts- und Bildungssteuer (Ausnahme: Petroleumsektor). Dabei liegt die Einkommenssteuerrate bei 30% des Gesamtgewinns und die Bildungssteuer bei 2% des steuerpflichtigen Gewinns. Wichtig ist, dass Unternehmen mit ausländischem Hauptsitz nur die in Nigeria entstandenen Umsätze versteuern müssen.
Die Umsatzsteuer liegt bei 5 % des Umsatzes von Waren oder Dienstleistungen, die im Inland hergestellt oder eingeführt wurden.
Es wird außerdem eine Quellensteuer von 5 bis 10% auf bestimmte Zahlungen an inländische Unternehmen, Privatpersonen und nichtansässige Unternehmen oder Investoren erhoben.
Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht nicht zwischen Deutschland und Nigeria.
Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Nigeria
Deutsche Staatsbürger benötigen ein Visum zur Einreise nach Nigeria. Dieses muss persönlich beantragt werden, zb in der nigerianischen Botschaft in Berlin (https://nigeriaembassygermany.org/Visa-Issues.htm) oder im nigerianischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main (http://www.nigeria-consulate-frankfurt.de/English/Consular-Matters/Visa-Matters/visa-matters.html ). Ein Visaantrag kann nur in manchen Ausnahmefällen auch online gestellt werden. Die Visumsbestätigungsdauer beträgt dabei in der Regel 3 Wochen.
Das Visum hat grundsätzlich eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Die zulässige Aufenthaltsdauer wird bei Einreise nach Nigeria allerdings häufig auf max. 4 Wochen beschränkt. Allerdings kann die Aufenthaltsdauer bei den zuständigen nigerianischen Behörden verlängert werden.
Nigerianische Kurzzeit-, Geschäfts-, Besuchs- oder Touristenvisa berechtigen nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Nigeria. Dafür ist ein Visum zur Arbeitsaufnahme nötig. Dieses kann in der nigerianischen Botschaft in Berlin beantragt werden.
Ein eVisa bzw. Visa on arrival gibt es grundsätzlich, muss aber vorab online beantragt werden. Es wird zudem eine schriftliche Bestätigung durch eine visaerteilende Stelle benötig. Die Bestätigung kann auch als Einreiseberechtigung gegenüber Fluggesellschaften benutzt werden.

Christian Feierabend
Rechtsanwalt | Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht