BAFA: Wagniskapital-Zuschuss für Startups

Ab dem 06.02.2023 gibt es mit dem „INVEST“-Förderprogramm des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine neu angepasste Förderungsmöglichkeit für Start-ups.

Das BAFA fördert hierbei Investitionen von Privaten in Start-ups mit steuerfreien Zuschüssen. Insbesondere geht es hierbei um Investitionen sogenannter Business Angels. Dies sind private Investoren – meist erfahrene Unternehmer und selbst erfolgreiche Gründer, die sich finanziell an den Unternehmen beteiligen und diese in der Frühphase besonders unterstützen.

Das Förderprogramm des BAFA existiert bereits seit 2013 – seit dem 06.02.2023 gilt hier jedoch eine neue Förderungsrichtlinie und somit neue Förderungsbedingungen.

Anpassungen des INVEST-Förderprogramms

Mit der neuen Förderrichtlinie gilt seit dem 06.02.2023 ein steuerfreier Erwerbszuschuss in Höhe von 25 Prozent bei direktem Anteilserwerb und Wandeldarlehen. Der private Investor bekommt mithin den entsprechenden Anteil des Ausgabepreises wieder zurückerstattet. Zuvor lag der
Zuschuss bei 20 Prozent bzw. für Wandeldarlehen lediglich bei 10 Prozent. Das „INVEST-Budget“ beträgt hierbei 100.000 Euro – dies stellt pro Investierendem die Grenze bei den Erwerbszuschüssen dar.

Insgesamt können pro Unternehmen Anteile von jährlich maximal 3 Millionen Euro bezuschusst werden.

Pro Investment betragen die förderfähigen Investitionssummen zwischen 10.000 und 200.000 Euro. Zuvor lag die Mindestinvestitionssumme bei 25.000 Euro. Der Existenzzuschuss ist dabei auf 25 Prozent beschränkt – zuvor lag die Beschränkung bei 80 Prozent.

Weiterhin zählen zu den förderfähigen Unternehmen nunmehr auch eingetragene Genossenschaften (eG).

Ablauf und Voraussetzungen des
Förderverfahrens

Ein Förderungsantrag kann beim BAFA online gestellt werden. Hierbei muss sowohl das Unternehmen, als auch der Investierende einen Antrag einreichen. Nach Bewilligung erteilt das BAFA einen Bewilligungsbescheid. Entsprechende Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Investierenden dürfen erst nach beiderseitiger Antragstellung, gegebenenfalls aber bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids geschlossen werden.

Von den Investierenden werden zunächst Geschäftsanteile der Start-ups erworben. Nach der erfolgten Übernahme der Anteile erfolgt die Auszahlung des Erwerbszuschusses in Höhe von 25 Prozent. Sofern die Investition in der Form eines Wandeldarlehens erfolgt, kann der Zuschuss erst nach der erfolgten Wandlung ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die erworbenen Anteile in vollem Umfang an Chancen und Risiken beteiligt sind und die Mindesthaltedauer von drei Jahren eingehalten wird.

Weiterhin ist als pauschale Erstattung der anfallenden Steuern und Gewinne auch die Auszahlung eines Exitzuschusses möglich, sofern die geförderten Anteile nach Ablauf der Mindesthaltedauer veräußert werden und die Beteiligung als natürliche Person eingegangen wurde. Die Höhe des
Exitzuschusses beträgt wiederum 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung, welcher mindestens 2.000 Euro betragen muss. Der Exitzuschuss kann maximal in derselben Höhe, wie der Erwerbszuschuss liegen.

Damit das Unternehmen an dem INVEST-Förderprogramm teilnehmen kann, muss es bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es muss sich um ein „kleines und innovatives Unternehmen“ handeln, dessen Gründung nicht mehr als sieben Jahre zurückliegt. Förderfähig sind Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften mit Hauptsitz im europäischen Wirtschaftsraum und mindestens einer Zweigniederlassung in Deutschland.

„Klein“ im Sinne der Förderungsrichtlinie sind Unternehmen mit weniger als 50 Vollzeitmitarbeitern und einem Jahresumsatz von maximal 10 Millionen Euro. Die Voraussetzung „innovativ“ bezieht sich grundsätzlich auf das Geschäftsfeld, in dem das Unternehmen tätig ist. Ein Unternehmen gilt aber auch dann als „innovativ“, wenn es

  • Inhaber eines bis zu 15 Jahre alten
    Patents ist, welches unmittelbaren Bezug zum Geschäftszweck aufweist,
  •        bereits zwei Jahre vor der INVEST-
    Antragsstellung eine vergleichbare öffentliche Innovationsförderung erhalten
    hat, oder
  •          in demselben Zeitraum einen
    Innovationspreis erhalten hat, welcher auf der Internetseite des BAFA aufgeführt ist.

Alternativ kann die Innovativität auch in einem kostenlosen externen Kurzgutachten bescheinigt werden.

Für den Investierenden gilt lediglich, dass dieser als natürliche Person seinen Sitz innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums hat und nicht mit dem Unternehmen verbunden ist. Möglich ist jedoch auch der Anteilserwerb über eine GmbH oder UG mit höchstens zehn Gesellschafter/innen und einem auf entsprechende Beteiligungen gerichteten Geschäftszweck.

Vorteile für Start-ups und Investierende

Das Antragsverfahren ist ohne größeren Aufwand möglich, sodass eine Förderung relativ schnell und unbürokratisch bewilligt werden kann.

Die Förderung bietet für Investierende zudem den Vorteil, dass Beteiligungsrisiko insgesamt verringert wird. Sofern die Mindesthaltedauer eingehalten wird, muss der bewilligte Erwerbszuschuss bei Weiterveräußerung nicht wieder zurückgezahlt werden.

Förderungsfähige Unternehmen erhalten vom BAFA ein entsprechendes Logo, mit dem sie beispielsweise auf Ihrer Homepage auf ihre Förderungsfähigkeit hinweisen können, um so an weitere Investitionen zu gelangen.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema – kontaktieren Sie uns!

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