Austritt GmbH Gesellschafter
Dieser Beitrag beleuchtet die Möglichkeiten des GmbH Gesellschafters zum Austritt aus der GmbH. In rechtlicher Hinsicht ist zunächst zu unterscheiden, ob der Gesellschafter aus der GmbH freiwillig oder unfreiwillig austritt.
Freiwilliger Austritt des Gesellschafters aus der GmbH
Denkbar und praktisch durchaus häufig ist der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft auf dessen eignen Wunsch. Der Austritt erfolgt in diesem Fall freiwillig. Der freiwillige Austritt erfolgt in der Regel durch Kündigung des Geschäftsanteils. Die Kündigung kann entweder ordentlich oder aus wichtigem Grund erklärt werden.
Ordentliche Kündigung des GmbH Geschäftsanteils
Die Ordentliche Kündigung des GmbH Geschäftsanteils durch den Gesellschafter ist nur auf der Grundlage eines im Gesellschaftsvertrag verankerten Kündigungsrechts möglich. Eine solche Regelung enthält zumeist noch ergänzende Bestimmungen zum frühest möglichen Kündigungszeitpunt, der Kündigungsfrist, zur Abfindung und anderen Nebenfragen im Zusammenhang mit der Kündigung.
Enthält die Satzung kein ordentliches Recht zur Kündigung des Geschäftsanteils, so ist eine ordentliche Kündigung in der Regel nicht möglich. Die Gesellschafterstellung besteht dann im Zweifel ewig.
Kündigung des GmbH Geschäftsanteils aus wichtigem Grund
Die Kündigung des GmbH Geschäftsanteils aus wichtigem Grund muss im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein. Vollzogen wird die Kündigung aus wichtigem Grund durch Erklärung des kündigenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft.
Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des Gesellschafters
Mit Zustimmung des Gesellschafters können dessen Geschäftsanteile nach § 34 GmbHG eingezogen werden.
Unfreiwilliger Ausschluss des Gesellschafters aus der GmbH
Ausschluss aus der Gesellschaft
Der Gesellschafter scheidet unfreiwillig aus der Gesellschaft durch Ausschuss aus. Der Ausschluss kann durch eine Ausschlussklage eines oder mehrerer Gesellschafter oder auf der Grundlage einer Regelung im Gesellschaftsvertrag zum Ausschluss erfolgen. Die Umsetzung des Ausschlusses erfolgt durch Einziehung oder Abtretungen der Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters erfolgen.
Einziehung der Geschäftsanteile gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters
Die Einziehung von Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG kann auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfolgen, sofern der Gesellschaftsvertrag der GmbH eine entsprechende Regelung enthält. Zumeist knüpft der Ausschlussgrund an ein besonders gravierendes Fehlverhalten des Gesellschafters oder sonstige in der Person des Gesellschafters liegende Gründe an.