Übersicht
US-Erbrecht
Sofern Sie beispielsweise als deutscher Staatsbürger von einem Erbfall in den USA betroffen sind, so sind einige Besonderheiten zu beachten. Nicht nur unterscheidet sich das US-amerikanische Erbrecht grundlegend von dem deutschen Erbrecht. Jeder der 50 US-Bundesstaaten hat ein eigenes Erbrecht, welches jeweils eigene Sonderregelungen zu den Themen Erbfolge, Testament und Abwicklung enthalten kann.
Unsere Rechtsanwälte verfügen über einige Erfahrung im Bereich US-Erbrecht und kennen die üblichen Verfahrensschritte. Gerne unterstützen wir Sie bei der Abwicklung eines Erbfalls in den USA.
Selbstverständlich beraten wir Sie zudem auch im Voraus und sind Ihnen etwa bei der Erstellung eines Testaments behilflich. Erforderlichenfalls können wir Ihnen Kontakte zu unseren Kollegen in den USA vermitteln, soweit sich etwaige Verfahrensschritte nicht aus Deutschland heraus regeln lassen. Vereinbaren Sie einen individuellen Termin und lassen Sie sich zum US-Erbrecht beraten.
Einen Überblick zum Erbrecht der jeweiligen US-Bundesstaaten finden Sie auf unseren nachfolgenden Übersichtsseiten (i.A.).
Bestimmung des anwendbaren Rechts
Liegt ein erbrechtlicher Sachverhalt mit Bezug sowohl zu den USA als auch zur Bundesrepublik Deutschland vor, so ist in einem ersten Schritt das anwendbare Recht zu ermitteln. Die Auswahl des anzuwendenden Rechts kann sich bereits nach den jeweiligen Rechtsordnungen unterschiedlich beurteilen. Es muss bei Unterstellung der Anwendbarkeit zunächst hypothetisch nach der jeweiligen Rechtsordnung geprüft werden, ob diese überhaupt anwendbar ist.
Aus US-amerikanischer Sicht gilt bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung der Grundsatz der Nachlassspaltung. Danach ist im Hinblick auf bewegliches Vermögen das Recht des letzten Domizils des Erblassers anzuwenden. Bei unbeweglichem Vermögen, z.B. Immobilien, ist das Recht des jeweiligen Belegenheitsorts anzuwenden (lex rei sitae).
Aus deutscher Sicht wird das anzuwendende Recht für Erbfälle ab dem 17.08.2015 nach der europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO) bestimmt. Hiernach ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers maßgeblich.
Im Einzelfall kann es wegen dieser Bestimmungen des internationalen Privatrechts bereits zu komplizierten Rechtsfragen kommen, die es vorab zu klären gilt. Gerne nehmen wir für Sie eine Prüfung der richtigen Rechtswahl vor.
Ob das Ergebnis dieser Prüfung letztendlich die Anwendbarkeit deutschen oder US-amerikanischen Rechts lautet – gerne beraten wir Sie umfassend.