Zum Kosten sparen in die Schweiz?

Auslandsbeurkundungen in der Schweiz – Zum Kosten sparen in die Schweiz?

In Deutschland sind Notargebühren gesetzlich vorgeschrieben und orientieren sich grundsätzlich am beurkundeten Wert. Insbesondere im Gesellschaftsrecht kann dies durchaus zu verhältnismäßig hohen Notargebühren führen. In der Schweiz hingegen sind die Notargebühren frei verhandelbar – so ist es durchaus möglich wesentlich geringere Gebühren zu vereinbaren.

Allerdings ist es lange strittig gewesen, ob und inwieweit Schweizer Beurkundungen in Deutschland zulässig sind. Eine Beurkundung durch einen ausländischen Notar ist grundsätzlich immer dann zulässig, wenn der ausländische Notar einem deutschen Notar gleichwertig ist und das Beurkundungsverfahren dem deutschen Prozedere entspricht. Während die Rechtsprechung bei Eheverträgen und Immobilienverträgen sehr tolerant ist und eine Gleichwertigkeit für viele Schweizer Kantone bejaht, war sie bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen wie Gründung, Umwandlung oder Anteilsübertragung bislang ausgesprochen restriktiv.

Dürfen Geschäftsanteilsübertragungen nun in der Schweiz beurkundet werden?

 

Bis zum Inkrafttreten des Gesetztes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) 2008 wurden in Zürich-Altstadt, Basel-Stadt und Zug beurkundete Anteilsübertragungen in ständiger Rechtsprechung als gleichwertig und damit in Deutschland als zulässig angesehen. Mit der Einführung des MoMiG wurden dieser Praxis allerdings rechtliche Steine in den Weg gelegt. Insbesondere §40 II GmbHG normiert seitdem besondere Anforderungen an eine Anteilsübertragung. Hierfür ist nunmehr eine Einreichung der neuen Gesellschafterliste beim Registergericht zwingend erforderlich. Mit Beschluss vom 17.12.2013, Az.: 99 AR 9466/10 hat der BGH zwar eine pauschale Ablehnung der Gleichwertigkeit der Einreichung durch einen ausländischen Notar entschieden zurückgewiesen, jedoch gleichzeitig weder eine generelle Gleichwertigkeit bei Anteilsübertragungen durch Schweizer Notare festgestellt, noch konkrete Voraussetzungen an eine Gleichwertigkeit normiert. Folglich war die Abtretung von Geschäftsanteilen in der Schweiz mit großer Rechtsunsicherheit verbunden.

Was hat sich mit dem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 24.01.2018, Az.: 22 W 25/16 geändert?

In dieser Entscheidung hat das Kammergericht Berlin die Gründung einer deutschen GmbH durch Beurkundung in der Schweiz als zulässig angesehen. Die Bedeutung dieser Entscheidung ist dabei schwerwiegend. Bis dato ging man davon aus, dass höchstens beurkundungsbedürftige Geschäfte zwischen zwei oder mehr Parteien im Ausland beurkundet werden dürfen, ganz sicher jedoch keine organisationsstatutsverändernde Geschäfte wie Gründungen oder Umwandlungen. Solche Geschäfte haben schließlich eine wesentlich weitreichendere Wirkung als die Veränderung der Eigentumsverhältnisse. Diese Entscheidung widerspricht der bislang herrschenden Auffassung nun jedoch entschieden und ebnet möglicherweise sogar den Weg für die Beurkundung von Verschmelzungen und Umstrukturierungen in der Schweiz. Aber Achtung: Die Gleichwertigkeit der im Ausland beurkundeten GmbH-Gründung wurde zunächst nur für den Kanton Bern festgestellt.

Wir halten Sie über die Entwicklungen diesbezüglich auf dem Laufenden. Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns und lassen Sie sich beraten.

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