Wirecard-Insolvenz

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Wirecard AG-Insolvenz: Schadensersatz für Aktionäre/ Anleger?

Vor wenigen Wochen notierte die Wirecard Aktie noch bei 140 Euro. Zwischenzeitlich ist ihr Kurs jedoch auf rund einen Euro gefallen. Nun hat das Amtsgericht München das vorläufige Insolvenzverfahren am 29.06.2020 eröffnet (Az.: 1542 IN 1308/20).

Was ist passiert?

Der Skandal um die Aktie beginnt bereits am 30.01.2019 durch einen Bericht der Financial Times[1]. Ein hochrangiger Mitarbeiter des Unternehmens berichtete dort von Geldwäsche und gefälschten Verträgen. Aktionäre und Vertragspartner wurden sodann hellhörig. In den USA wurden daraufhin bereits 2019 die ersten Schadensersatzforderungen von Aktionären eingereicht[2] und auch Wirecard selbst reichte gegen die Financial Times Klage ein[3]. Nur hier in Deutschland fand der Skandal bislang kaum die Aufmerksamkeit der Presse. Dies änderte sich jedoch als bekannt wurde, dass rund ein Viertel der Bilanzsumme des Unternehmens (ca. 1,9 Milliarden Euro) nach eigenen Angaben „mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie existiert haben“. Nun laufen auch hier (strafrechtliche) Ermittlungen u.a. wegen Bilanzfälschung und Marktmanipulation.

Im Zuge dessen hat das Unternehmen erst letzte Woche am 25.06.2020 einen Insolvenzantrag gestellt. Bislang ist noch nicht bekannt, ob auch die Töchtergesellschaften wie Wirecard Card Solutions Limited (bekannt durch das Zahlungsverfahren „boon“ für Smartphones und Smartwatches) ebenfalls nachziehen werden.

Anleger, Aktionäre und Inhaber sonstiger Forderungen sollten sich daher umgehend über mögliche Schadensersatzansprüche informieren. Wir, als spezialisierte Anwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, vertreten hierbei bereits Anleger und haben auch in der Vergangenheit in anderen Anlegerschutzverfahren erfolgreich die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen unserer Mandanten vertreten.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht?

Zunächst einmal besteht grundsätzlich die Möglichkeit als Gläubiger eine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen Wirecard anzumelden. Die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten dieser Variante werden jedoch als relativ gering bewertet, da Aktionäre und Anleger (regelmäßig) erst nach den regulären Insolvenzgläubigern, den Vertragspartnern, berücksichtigt werden. Mehrere Banken haben laut Medienberichten Wirecard bereits umfangreiche Kredite erlassen.

Als weitere, wirtschaftlich sinnvollere Möglichkeit kommen Ansprüche gegen die Abschlussprüfer, hier gegen Ernst&Young in Betracht. Diese haben die Abschlüsse der Vorjahre immer testiert, obwohl nach derzeitigen Erkenntnissen die „fehlenden Milliarden“ bereits seit Jahren in der Bilanz auftauchen. Selbst als die ersten Vorwürfe gegen Wirecard bekannt wurden, haben die Abschlussprüfer wohl nicht genau hingeschaut und die nunmehr fraglichen Bilanzpositionen geprüft. Erst als ein Sonderprüfbericht der Wirtschaftsprüfer KPMG veröffentlicht wurde, räumte Ernst&Young ein, Unstimmigkeiten in der Bilanz zu erkennen.

Als letzte Möglichkeit kommt schließlich eine Forderung gegen den Vorstand unmittelbar in Betracht. Der Vorstand ist gesetzlich verpflichtet, bestandsgefährdende Risiken für das Unternehmen zu erkennen und diese abzufangen. Grundsätzlich entsteht durch eine solche Pflichtverletzung jedoch nur eine sog. Innenhaftung, d.h. das Unternehmen selbst kann gegen den Vorstand vorgehen. Allerdings gibt es eine Ausnahme zu dieser Regel: Im Außenverhältnis kann ein Vorstand nämlich auch für unrichtige Angaben am Kapitalmarkt haften. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Anleger/innen Schäden durch eine Aktieninvestition erleiden, also der Aktienkurs negativ fällt oder im Extremfall das Unternehmen insolvent geht und diese Entwicklung beispielsweise auf einer pflichtwidrig unterlassenen Mitteilung in kapitalmarktrechtlicher Hinsicht beruht.

Gerade im Hinblick auf die laufenden strafrechtlichen Ermittlungen, die am 01.07.2020 zu weiteren Durchsuchungen bei der Wirecard AG geführt haben, bleiben auch weitere deliktische Ansprüche –vorbehaltlich des Ergebnisses der Ermittlungen – möglich.

Wir verfolgen die Situation und halten Sie auf dem Laufenden!

Sind auch Sie als Anleger vom Wirecard-Skandal betroffen?

Gerne prüfen wir als spezialisierte Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Ihre Ansprüche im Rahmen einer Ersteinschätzung und zeigen Ihnen die wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeiten eines weiteren Vorgehens auf. Bitte nehmen Sie bei Interesse per Mail, per Formular auf unserer Webseite oder telefonisch Kontakt mit uns auf.

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