Wenn die Gesellschafterversammlung „beschlussunfähig“ ist – und die GmbH trotzdem prozessunfähig wird, OLG München, Beschluss vom 10.08.2026 – 7 W 1058/26 e

Wenn die Gesellschafterversammlung "beschlussunfähig" ist – und die GmbH trotzdem prozessunfähig wird, OLG München, Beschluss vom 10.08.2026 – 7 W 1058/26 e

Ein Fall, der zeigt, wie schnell aus einem gesellschaftsinternen Streit ein handfestes Prozessproblem wird:

  • In einer GmbH mit drei gleich beteiligten Gesellschaftern (je 25 %.) kommt es zum Zerwürfnis. Auf einer Gesellschafterversammlung erscheinen nur zwei von drei Gesellschaftern (anwaltlich vertreten) – die Satzung verlangt aber 75 % Präsenz für Beschlussfähigkeit.
  • Trotzdem wird „beschlossen“: Der bisherige Geschäftsführer wird abberufen, eine neue Geschäftsführerin bestellt. Der Versammlungsleiter stellt den Beschluss fest.
  • Die GmbH – vertreten durch den (vermeintlich) abberufenen Geschäftsführer – beantragt daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die neue Geschäftsführerin.

Das Ergebnis: Antrag unzulässig – wegen fehlender Prozessfähigkeit der GmbH.

Die zentralen Aussagen des Senats:

 Beschlussunfähigkeit ≠ Nichtigkeit. Ein in einer beschlussunfähigen Versammlung gefasster Abberufungsbeschluss ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar – und bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam.

① Die Feststellungskompetenz des Versammlungsleiters trägt weit. Auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung reicht regelmäßig aus, dass Zweifel an Fassung und Inhalt des Beschlusses ausgeräumt sind (z.B. durch ein eindeutiges Protokoll) – eine förmliche Feststellung „im Rechtssinne“ wird dann unterstellt.

② Kein Boykott-Einwand bei Folgeversammlungs-Klausel. Fernbleiben von Gesellschaftern führt nicht zur Fiktion ihrer Anwesenheit, wenn die Satzung für den Fall der Beschlussunfähigkeit ohnehin eine quorumsfreie Folgeversammlung vorsieht – der Treuepflicht-Einwand verfängt hier nicht.

③ Die Konsequenz für den Prozess: Wird der handelnde Geschäftsführer durch einen vorläufig wirksamen Beschluss abberufen, entfällt die Prozessfähigkeit der GmbH – die Klage/der Antrag ist unzulässig, wenn diese Prozessunfähigkeit schon bei Verfahrenseinleitung bestand.

Praxishinweise

  • Anfechtungsklage statt Nichtigkeitsfeststellungsklage: Wer einen unter Verstoß gegen Quorums-Vorgaben gefassten Beschluss beseitigen will, muss regelmäßig fristgebunden Anfechtungsklage erheben – nicht auf Feststellung der Nichtigkeit klagen. Das Versäumen der Anfechtungsfrist lässt den fehlerhaften Beschluss endgültig bestehen.
  • Satzungsklauseln zur Folgeversammlung wirken doppelt: Sie verhindern zwar dauerhafte Blockaden durch fernbleibende Gesellschafter, öffnen aber zugleich die Tür dafür, dass eine Minderheit faktisch durchregiert, wenn die satzungsmäßige Mehrheit nicht erscheint. Wer das vermeiden will, muss bei der Satzungsgestaltung nachschärfen.
  • Feststellungskompetenz ausdrücklich regeln, wenn Einschränkungen gewollt sind: Da die Rechtsprechung dem Versammlungsleiter im Zweifel Feststellungskompetenz zuspricht und selbst informelle Protokollierungen genügen können, sollten Gesellschaften, die höhere Hürden für vorläufig wirksame Beschlüsse wollen, dies explizit in der Satzung verankern.
  • Vorsicht bei „höchstvorsorglichen“ Verfahrenstricks: Der Versuch, Beschlussfähigkeit durch Umdeutung des Fernbleibens als Boykott herzustellen, überzeugt nicht, wenn die Satzung ohnehin einen Mechanismus für diesen Fall vorsieht – ein solcher Vorstoß bindet Ressourcen, ohne rechtlich zu tragen.

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