LG Berlin: Verwahrentgelte bei Giro- und Tagesgeldkonten unrechtmäßig

Um die Zulässigkeit von Verwahrentgelten auf Tagesgeld- und Girokonten ab einer gewissen Einlagenhöhe gerichtlich überprüfen zu lassen, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (Vzbv) an mehreren Standorten Klagen gegen Kreditinstitute eingereicht. Das erste Urteil fällte nun das Landgericht Berlin mit Urteil vom 28.10.2021, Az.: 16 O 43/21 und entschied, dass die entsprechenden Klauseln im Preisverzeichnis der Sparda-Bank Berlin unzulässig seien.

Die Sparda-Bank Berlin hatte mit Wirkung zum August 2020 für Girokonten ab einer Einlagenhöhe von 25.000 Euro und für Tagesgeldkonten ab einer Einlagenhöhe von 50.000 Euro ein Verwahrentgelt in Höhe von 0,5 Prozent pro Jahr berechnet. Die Bank argumentierte, das „Verwahren von Geld“ sei eine Sonderleistung, für die die Bank ein Sonderentgelt berechnen dürfe. Außerdem argumentierte sie, dass die Negativzinspolitik der EZB die Banken dazu zwinge, die Kosten an die Kunden weiterzugeben.

Das Gericht hingegen schloss sich der Ansicht des Vzbv an, dass die Verwahrentgelte gegen wesentliche Grundgedanken gesetzlicher Regelungen verstoßen. Insbesondere stelle das Verwahren von Geld keine abrechenbare Sonderleistung dar; ein Girokonto könne schließlich ohne das Verwahren von Geld erst gar nicht betrieben werden. Weiterhin steht dem Kunden als Darlehensgeber grundsätzlich ein Zinsanspruch zu. Dieser Zinssatz kann nach Ansicht des Gerichts zwar durchaus auf null sinken, er dürfe aber niemals in Minus gehen. Dem Kunden stehe jedenfalls die volle Höhe seiner Einlage zu. Andere Faktoren, wie die Erhebung von Kontoführungsgebühren oder die Negativzinspolitik der EZB spielen dabei keine Rolle.

Mit dem Urteil verpflichtet das LG Berlin die Sparda-Bank alle zu Unrecht eingenommenen Verwahrentgelte an die Kunden zurückzuzahlen, ohne dass diese Ihre Ansprüche einzeln gegenüber dem Kreditinstitut geltend machen müssen. Dies gilt allerdings nur sofern das Urteil auch rechtskräftig wird, die Sparda-Bank also keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt. Angesichts der weitreichenden Folgen und der Signalwirkung der Entscheidung, kann hiervon allerdings ausgegangen werden.

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