Verjährung von Rückforderungsansprüchen in der Privaten Krankenversicherung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.11.2021 (Az. IV ZR 113/20) entschieden, dass Rückforderungsansprüche nach einer Beitragserhöhung wegen formeller Unwirksamkeit der Erhöhung der (Regel-) Verjährung nach drei Jahren unterliegen.

Bislang war streitig, ob Rückforderungsansprüche gegen die Krankenversicherung wegen formeller Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen. Teilweise wurde vertreten, es soll gerade nicht die regelmäßige Verjährungsfrist gelten, sondern aufgrund einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den BGH eine zehnjährige Verjährungsfrist.

Der BGH hat nun entschieden, dass in solchen Fällen regelmäßig nur die dreijährige Verjährungsfrist greift. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Versicherer geltend macht und dadurch zu erkennen gibt, von dem Bestehen des Anspruchs auszugehen. Die für den Beginn der Verjährungsfrist nach §199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes wird bei Zugang der Änderungsmitteilung angenommen. Für den Fristbeginn unbedeutend ist weiterhin eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen sowie die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer durch Zugang der Änderungsmitteilung zusätzlich auch Kenntnis von Tatsachen hat, aus denen sich eine von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen ergeben könnte.

Der BGH hat in seiner Entscheidung allerdings offengelassen, ob er die Rechtslage möglicherweise anders bewertet, wenn nunmehr der Anspruch nach der Entscheidung, also nach dem 17.11.2021, geltend gemacht wird. Zur Sicherheit sollten möglicherweise bestehende Rückforderungsansprüche umgehend geprüft und entsprechend geltend gemacht werden.

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