Das aufgrund der Corona-Krise bestehende Verbot physischer Gesellschafterversammlungen bereitet Unternehmern, die eine Umwandlung planen, Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung von Fristen. Das daraufhin verabschiedete „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vom 25. März 2020 sollte dem gezielt abhelfen:
Unternehmen steht durch die Änderung, abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG), nunmehr eine verlängerte Frist zur Aufstellung der Schlussbilanz – jedenfalls grundsätzlich bei gewissen Umwandlungsformen – von zwölf statt acht Monaten zur Verfügung.
Im Einzelnen wird zur Begründung ausgeführt, dass wegen der Corona-Krise die umfangreiche Planung und Vorbereitung, sowie die Durchführung der erforderlichen Versammlungen oftmals zu Verzögerungen führen.
Die Fristverlängerung gilt bis auf Weiteres für solche Anmeldungen, die im Jahr 2020 vorgenommen werden, gegebenenfalls kann aber eine Verlängerung bis Ende 2021 vorgenommen werden, was § 8 des neuen Gesetzes vorsieht.
Eine Anpassung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) ist allerdings nicht vorgesehen.
Wie läuft eine solche Umwandlung ab?
Es geht um die Umwandlung von Einzelunternehmen in eine GmbH, wobei sich auf zivilrechtlicher Ebene die Umwandlungsmethoden Eingliederung und Ausgliederung anbieten. Die Umwandlung gebietet wachsenden Unternehmen die Möglichkeit von Haftungsvorteilen, sowie Steuervorteilen oder auch den Vorzügen von Holdingstrukturen, welche sich besonders anbieten, wenn später ein möglicher Exit angestrebt wird. Daher ist die Umwandlung gerade für Startups ein interessantes Thema. So haftet der Einzelunternehmer nach der Umwandlung in eine GmbH nicht mehr mit seinem gesamten Privatvermögen, sondern nur noch mit dem Gesellschaftsvermögen. Ein wachsendes Startup in Form eines Einzelunternehmens hat daher zunehmenden Anpassungsbedarf.
Einbringung in eine GmbH
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann durch eine Sachgründung oder eine Sachkapitalerhöhung erfolgen.
Eine Sachkapitalerhöhung kommt in Betracht, wenn bereits eine GmbH existiert, in die eingebracht werden soll. Das gesamte Einzelunternehmen (e.K.) wirkt hierbei als Sacheinlage. Die Sachkapitalerhöhung muss notariell beurkundet werden. Mit der Einbringung erhöht sich das Stammkapital der GmbH, was durch das Registergericht geprüft und schließlich im Handelsregister eingetragen wird. Das eingebrachte Unternehmen kann aber auch ein Gesellschafterdarlehen oder eine Einstellung in die Kapitalrücklage darstellen.
Eine Sachgründung kommt hingegen in Frage, soweit noch keine GmbH besteht. Bei der hier erfolgenden Neugründung einer GmbH wirkt das Einzelunternehmen als geleistete Stammkapitaleinlage. Auch hier erfolgt im Anschluss eine Prüfung durch das Registergericht und mit der Eintragung ins Handelsregister ist das Einzelunternehmen (e.K.) in eine GmbH umgewandelt.
Bei der Einbringung muss der zivilrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz beachtet werden, was einen recht großen Arbeitsaufwand erzeugen kann. Denn genaugenommen wird jede Sache, jedes Recht und jede Verbindlichkeit hier einzeln übertragen. All dies muss genau spezifiziert werden, ein bloßer Verweis auf den Jahresabschluss ist dafür nicht ausreichend. Zudem bedarf es der Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners des Einzelunternehmers bezüglich laufender Verträge.
Ausgliederung des eingetragenen Kaufmanns auf die GmbH
Einen weiteren Weg der Umwandlung stellt die Ausgliederung des eingetragenen Kaufmanns auf die GmbH nach dem UmwG dar. Die Ausgliederung bildet einen Unterfall der Spaltung gemäß §§ 123 ff. UmwG. Hierbei kann der Kaufmann sein gesamtes Vermögen auf eine neue oder bereits bestehende GmbH übertragen, was im Wege einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Eine Ausgliederung hat zur Folge, dass neben dem Vermögen auch sämtliche Verbindlichkeiten und Verträge mit Dritten übergehen. Dies kann ohne die Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner geschehen, was einen großen Vorteil gegenüber der Eingliederung darstellt.
Voraussetzung für die Ausgliederung ist zwingend, dass der Kaufmann auch im Handelsregister eingetragen ist.
Soweit eine GmbH noch nicht besteht, also durch die Ausgliederung erst neu gegründet werden soll, ist eine Ausgliederungserklärung nötig, die notariell beurkundet werden muss. Zudem ist das übliche Verfahren nach dem GmbH-Gesetz zu beachten, unter anderem muss hierfür ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden.
Soweit der Einzelunternehmer einen Teilbetrieb im steuerrechtlichen Sinne oder seinen gesamten Betrieb überträgt, hat er steuerlich gesehen den Vorteil, dass die stillen Reserven mit entsprechendem steuerauslösenden Gewinn nicht aufgedeckt werden müssen.
Steuerrecht
Steuerrechtlich wird, unabhängig von der oben aufgeführten zivilrechtlichen Behandlung, die Umwandlung unter den bestimmten Voraussetzungen der §§ 20 ff. Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) behandelt.
Dafür muss zunächst ein qualifizierter Einbringungsgegenstand eingebracht werden. Dies kann ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil sein. Die Einbringung muss in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder in eine EU/ EWR-Kapitalgesellschaft erfolgen. Zuletzt muss der einbringende Unternehmer neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine steuerneutrale Übertragung erfolgen.
Die übernehmende Gesellschaft kann das übertragene Vermögen sodann mit dem Buch-/ oder Zwischenwert ansetzen. Hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten.
Die Einbringung erfolgt regelmäßig zu dem Zeitpunkt, in dem das wirtschaftliche Eigentum an dem eingebrachten Betriebsvermögen auf die aufnehmende Gesellschaft übergeht. Hier ist eine steuerliche Rückbeziehung möglich, bei welcher ein günstiger Stichtag gewählt werden sollte.
Letztendlich gibt es steuerrechtlich aber sehr viele individuelle Besonderheiten. Die Wahl der „richtigen“ Vorgehensweise kann pauschal nicht getroffen werden und ist abhängig von vielen Einzelumständen.