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Unternehmenssanierung durch das Insolvenzplanverfahren
Corona-bedingte Insolvenzwelle erwartet
Die Corona-Krise verursacht für viele Unternehmen untragbare finanzielle Einbußen, die trotz des daraufhin aufgebauten „Schutzschirms“ viele schon bis in die Insolvenzreife geführt hat.
Dennoch sind die Zahlen der Insolvenzanträge bislang überraschend niedrig: Grund hierfür ist das im März eingeführte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Dieses hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Grundsätzlich besteht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) eine Insolvenzantragspflicht. Ein Antrag muss nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Zum Eröffnungsantrag berechtigt sind gemäß § 15 Abs. 1 InsO neben den Gläubigern jedes Vertretungsorgan, bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler. Antragspflichtigen wird in der Regel ein Prüfzeitraum von 3 Wochen zugestanden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
Im Ergebnis bedeutet die Umstellung durch das neue Gesetz für unzählige Unternehmen die Hinauszögerung ihrer Insolvenz bis in den Herbst hinein, obwohl sie längst zahlungsunfähig sind. In der Konsequenz wächst der Schuldenberg dieser Unternehmen nur noch mehr. Die Gerichte erwarten im Herbst daher eine extreme Welle von Insolvenzanträgen.
Insolvenzplanverfahren prüfen lassen!
Eine Möglichkeit die Krise zu bewältigen bietet das Insolvenzplanverfahren als Strategie zur Unternehmenssanierung.
Im Rahmen dessen können die Betroffenen individuelle Regelungen im Vergleich zum des regulären Verfahren nach der Insolvenzordnung treffen, um ihr Unternehmen möglicherweise zu sichern. So kann neben der Sanierung, bzw. der übertragenden Sanierung auch die Liquidation des Unternehmens oder eine Mischform aus beidem angestrebt werden. Auch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen oder eine mögliche Übertragung von Anteilen an den Gläubiger sind mit der Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens möglich.
Bei der Gestaltung des Plans stehen dem Ersteller viele verschiedene Möglichkeiten offen, sodass für jedes Unternehmen ein individueller Lösungsweg erstellt werden kann. Unter anderem können Gläubiger auf verschiedene Weisen befriedigt werden, etwa durch eine Quotenzahlung aus den vorhandenen Vermögenswerten oder eine solche aus späteren Erträgen. So lange die betroffenen Gläubiger durch den Insolvenzplan nicht schlechter stehen, als sie im regulären Insolvenzverfahren stünden, sind die Gestaltungsmöglichkeiten frei und auch kombinierbar.
Weil der Insolvenzplan ein Teil des regulären Insolvenzverfahrens ist, muss zunächst ein Insolvenzantrag gestellt worden sein. Dieser muss grundsätzlich nur die oben genannten üblichen Voraussetzungen erfüllen. Nur soweit mit der Insolvenz ein Schutzschirmverfahren verknüpft werden soll oder das Planverfahren in Eigenverantwortung durchgeführt wird müssen weitere besondere Voraussetzungen erfüllt werden.
Das Planverfahren wird dann mit Vorlage des Insolvenzplans beim zuständigen Gericht beantragt. Die Vorlage kann durch den Insolvenzverwalter oder den Insolvenzschuldner erfolgen. Auch die Beauftragung des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung mit der Erstellung eines Insolvenzplans ist zudem möglich.
Wie gehen Sie dabei vor?
Der vorgelegte Plan muss, so gesetzlich vorgeschrieben, einen darstellenden und einen gestaltenden Teil enthalten.
Ersterer hat den Zweck, den jeweils durch den Plan Betroffenen die Plankonsequenzen zu eröffnen und zu bewerten, sodass sie ihre erforderliche Zustimmung geben können. Eine Vergleichsrechnung zeigt den Gläubigern auf, inwiefern ihre Befriedigungschancen durch den Plan verbessert werden. Letztendlich enthält der darstellende Teil somit alle notwendigen Informationen über die geplanten Maßnahmen.
Der gestaltende Teil zeigt sodann in präziser Weise auf, wie die Änderungen, also die Abweichungen vom regulären Insolvenzverfahren, konkret erfolgen sollen. Möglich sind diverse gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, zum Beispiel Kapitalerhöhungen oder-herabsetzungen, die Leistung von Sacheinlagen oder auch der Eingriff in Anteilsrechte von Gesellschaftern. Hierdurch kann etwa ein sogenannter „debt-equity-swap“ angedacht werden, bei welchem Gläubigerforderungen in Anteilsrechte umgewandelt werden. Auch Umwandlungsmaßnahmen oder die Änderung der Rechtsform sind unter anderem möglich.
Nach einer Vorprüfung durch das Insolvenzgericht erfolgt die Abstimmung der Gläubiger über den Insolvenzplan. Hierdurch wird dieser legitimiert. Wird hier die erforderliche Mehrheit erreicht, bestätigt das Gericht den Insolvenzplan, welcher durch die Gläubigerversammlung angenommen wurde. Der daraufhin erlassene Bestätigungsbeschluss lässt den Insolvenzplan schließlich wirksam werden. Die vorgesehenen Regelungen werden umgesetzt. Die Wirkung gilt auch für solche Gläubiger, die dem Insolvenzplan nicht zugestimmt haben oder die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Wir beraten Sie in allen Lagen des Verfahrens.
Gerne können Sie auf uns zukommen, falls ein solches Insolvenzplanverfahren als Lösung für Ihr Unternehmen in Betracht kommt. Gemeinsam mit Ihnen erstellen wir einen individuellen Plan, der auf Ihre Bedürfnisse am besten zugeschnitten ist.