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Unternehmenssanierung durch das Insolvenzplanverfahren
Corona-bedingte Insolvenzwelle erwartet
Die Corona-Krise verursacht für viele Unternehmen untragbare finanzielle Einbußen, die trotz des daraufhin aufgebauten „Schutzschirms“ viele schon bis in die Insolvenzreife geführt hat.
Dennoch sind die Zahlen der Insolvenzanträge bislang überraschend niedrig: Grund hierfür ist das im März eingeführte Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Dieses hat die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.
Grundsätzlich besteht gemäß § 15a Insolvenzordnung (InsO) eine Insolvenzantragspflicht. Ein Antrag muss nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen gestellt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Die Überschuldung ist gegeben, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (§ 19 InsO). Zum Eröffnungsantrag berechtigt sind gemäß § 15 Abs. 1 InsO neben den Gläubigern jedes Vertretungsorgan, bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler. Antragspflichtigen wird in der Regel ein Prüfzeitraum von 3 Wochen zugestanden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung.
Im Ergebnis bedeutet die Umstellung durch das neue Gesetz für unzählige Unternehmen die Hinauszögerung ihrer Insolvenz bis in den Herbst hinein, obwohl sie längst zahlungsunfähig sind. In der Konsequenz wächst der Schuldenberg dieser Unternehmen nur noch mehr. Die Gerichte erwarten im Herbst daher eine extreme Welle von Insolvenzanträgen.