Tätigkeiten eines österreichischen Notars und deren Anerkennung in Deutschland

Tätigkeiten eines österreichischen Notars und deren Anerkennung in Deutschland

Die aktuelle Rechtsprechung des BGH zeigt eindrucksvoll: Nicht jede notarielle Tätigkeit eines österreichischen Notars wird in Deutschland gleich behandelt.

Während das OLG München die Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags durch einen österreichischen Notar grundsätzlich anerkennt, hat der BGH unlängst bei der österreichischen Online-Beglaubigung eine klare Grenze gezogen und die Gleichwertigkeit des österreichischen Online-Beglaubigungsverfahrens mit dem deutschen Pendant verneint.

Der Unterschied liegt im Detail — und in den „tragenden Grundsätzen“ des deutschen Beurkundungsrechts.

Im Verfahren zur grenzüberschreitenden Anerkennung einer notariellen Beurkundung eines Verschmelzungsvertrags nach § 6 UmwG hat das OLG München in einem Beschluss vom 07.05.2026 (Az. 34 Wx 41/26 e) die Tätigkeit eines österreichischen Notars als grundsätzlich gleichwertig angesehen. Der Fokus lag dabei auf der klassischen notariellen Beurkundung mit persönlicher Amtstätigkeit und vergleichbarer notarieller Funktion.

Anders nun der BGH im Beschluss vom 25.02.2026 – II ZB 13/24: Die österreichische Online-Beglaubigung sei der deutschen Online-Beglaubigung gerade nicht gleichwertig. Entscheidend sei nicht, ob das Verfahren im Einzelfall sicher wirkte, sondern ob die abstrakte Verfahrensausgestaltung den deutschen Standards entspreche. Genau daran fehle es nach Auffassung des II. Zivilsenats – insbesondere wegen geringerer Identifizierungs- und Sicherheitsanforderungen im österreichischen Online-Verfahren.

Die Botschaft für die Praxis ist klar:

➡️ Anerkennung ausländischer Notariatsakte bleibt möglich

➡️ Maßgeblich ist aber die funktionale Gleichwertigkeit des konkreten Verfahrens

➡️ Gerade bei digitalen Verfahren verfolgt der BGH einen erkennbar restriktiven Ansatz

➡️ Für Umwandlungen, Registeranmeldungen und Gesellschaftermaßnahmen mit Auslandsbezug steigt damit die Bedeutung einer präzisen Verfahrensprüfung erheblich

Spannend bleibt die Grundsatzfrage: Fördert diese Rechtsprechung die Rechtssicherheit  oder  bremst sie die europäische Digitalisierung des Gesellschaftsrechts aus?

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