Statusfeststellungsverfahren im Arbeitsrecht

Zur Lösung des Problems der sogenannten Scheinselbstständigkeit im Arbeitsrecht gibt es seit dem 01.04.2022 die Möglichkeit, über das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) auch den Erwerbsstatus einer Person zu ermitteln. In dem neu angepassten Anfrageverfahren wird festgestellt, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Somit soll der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich entgegengewirkt werden. Die vorgenommenen Gesetzesänderungen gelten jedoch nur befristet bis zum 30.06.2027.

Das Problem der Scheinselbstständigkeit

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine selbstständige Tätigkeit nur dem Anschein nach besteht, es sich tatsächlich jedoch um einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt. Zur Unterscheidung gibt es keine klaren Kriterien, vielmehr wird die Sachlage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt, was zu praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten führen kann. Diesem Umstand soll das Statusfeststellungsverfahren entgegenwirken.

Änderungen des Statusfeststellungsverfahrens

Das Anfrageverfahren ist in § 7a des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV) geregelt. Nach einer freiwilligen Antragsstellung prüft die sogenannte Clearingstelle den Erwerbsstatus der betroffenen Person, sodass daraufhin die Versicherungspflicht festgestellt werden kann. Dies ist so lange möglich, wie zur Feststellung des Erwerbsstatus nicht anderweitig ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wird. Es kann auf diesem Wege der Erwerbsstatus bereits frühzeitig festgestellt werden, um Unklarheiten zu vermeiden.

Konkret wurde in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zunächst der Prüfungsumfang im Statusfeststellungsverfahren auf die Feststellung des Erwerbsstatus reduziert. Zuvor erging hier eine Entscheidung über die Versicherungspflicht, was nun der Arbeitgeber im Nachhinein selbst prüfen kann. Nicht jedes Beschäftigungsverhältnis ist zwangsläufig sozialversicherungspflichtig.

§7a Abs. 2 Satz 2 SGB IV regelt zudem die Anwendbarkeit des Statusfeststellungsverfahrens auch für drittbezogenen Fremdpersonaleinsatz, was beispielsweise die Arbeitnehmerüberlassung betrifft. Auch in diesem Bereich bestand ein erhebliches praktisches Interesse an der Klärung des Erwerbsstatus der dort Beschäftigten.

§7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV bestimmt des Weiteren auch eine Bindungswirkung der Statusfeststellung für Fremdversicherungsträger. Bislang war dies umstritten, lediglich bei der bindenden Wirkung für die Betriebsprüfung war man sich einig.

Außerdem ist geregelt, dass eine Prognoseentscheidung über den Erwerbsstatus auch vor Aufnahme der Tätigkeit bereits ergehen kann, wobei auf den Willen der Parteien zur Handhabung der Beschäftigungsverhältnisse abgestellt wird, vgl. § 7a Abs. 4a) SGB IV.

Zuletzt ist gemäß § 7a Abs. 4 c) und c) SGB IV auch eine Gruppenfeststellung mehrerer Auftragsverhältnisse möglich, sofern die wesentlichen Geschäftsgrundlagen übereinstimmen. Hierbei ergeht jedoch eine bloße gutachterliche Äußerung und kein verbindlicher Verwaltungsakt, sodass die Gruppenfeststellung nicht die oben beschriebene Bindungswirkung hat.

Folgen der Scheinselbstständigkeit

Wird bei einer scheinbar selbstständigen Person im Nachhinein eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt, so hat dies erhebliche Konsequenzen für die betroffene Person. Es müssen in dem Fall nicht nur entsprechende Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt, sondern auch Säumniszuschläge entrichtet werden. Die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge ist hierbei auf vier Jahre beschränkt, jedoch liegt der Nachzahlungszeitraum bei vorsätzlichem Handeln bei bis zu 30 Jahren. Zusätzlich kann es auch zu Nachzahlungen der Lohnsteuer kommen.

Weiterhin können sich Arbeitgeber bzw. deren handelnde Organe (z.B. Geschäftsführer) gemäß § 266a StGB wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt strafbar machen. Hierbei droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Ausblick

Die Anpassung des Verfahrens erfolgte zu dem Zweck, das Verfahren zu beschleunigen und sollte zudem einer Verbesserung der Rechtssicherheit dienen. Ob dieser Zweck letztlich voll erfüllt werden konnte, ist fraglich. Es ist nicht ausgeschlossen, dass künftig noch weitere Anpassungen in diesem Bereich vorgenommen werden. Hierzu halten wir Sie gerne auf dem neuesten Stand.

Kontaktieren Sie uns gerne, sollten Sie beim Einleiten eines Statusfeststellungsverfahrens Unterstützung benötigen!

Autor: Michael Heinze, Rechtsanwalt am Standort Köln

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