Solidaritätszuschlag in Deutschland bleibt verfassungsgemäß

Solidaritätszuschlag in Deutschland bleibt verfassungsgemäß

Der Solidaritätszuschlag „Soli“ in Deutschland bleibt verfassungsgemäß. Das hat das höchste deutsche Gericht, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), am 26. März 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505/20).

Der Zweite Senat stellte fest, dass der zusätzliche Finanzbedarf des Bundes, der sich aus dem Beitritt der neuen Bundesländer nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 ergab, nicht weggefallen ist.

Der Senat betonte jedoch, dass die Erhebung des „Soli“ auf unbestimmte Zeit verfassungsrechtlich nicht zulässig ist und der Gesetzgeber eine „Beobachtungspflicht“ hat. Fallen die ursprünglichen Mehrbedarfe weg, könnte der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig werden – dies ist aber derzeit nicht der Fall.

Solidaritätszuschlag

Der „Soli“ ist eine Ergänzungsabgabe, die in Höhe von 5,5 % auf die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Kapitalerträge erhoben wird. Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 zur Finanzierung der deutschen Wiedervereinigung eingeführt und stützt sich auf Artikel 106 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes.

Heute betrifft der „Soli“ nur noch 10% der Steuerzahler in Deutschland, denn ab 2021 müssen nur noch Gutverdiener, Unternehmen und Kapitalanleger den Solidaritätszuschlag zahlen.

Dies bedeutet jedoch, dass rund sechs Millionen Menschen und 600.000 Unternehmen auch im Jahr 2025 den Solidaritätszuschlag zahlen müssen. Betroffen sind diejenigen, die mindestens 19.950 Euro Steuern auf ihr Einkommen zu zahlen haben. Der Solidaritätszuschlag wird also anteilig ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 73.500 Euro fällig. Der volle Solidaritätszuschlag ist ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 114.300 Euro zu zahlen, wobei für Ehepaare und Steuerpflichtige mit Kindern höhere Grenzen gelten.

Hintergrund des Rechtsstreits

Mit diesem Urteil scheiterten sechs Abgeordnete der FDP, die mit einer Verfassungsbeschwerde die Beibehaltung des Solidaritätszuschlags verhindern wollten.

Die Abgeordneten begründeten ihre Verfassungsbeschwerde damit, dass der Solidaritätszuschlag ihr Recht auf Eigentum nach Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verletze. Zudem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da nur noch Besserverdienende den Solidaritätszuschlag zahlen müssten.

Die Bundesregierung begründete die Beschränkung des „Soli“ auf Besserverdienende damit, dass der Bund neben den Kosten der Wiedervereinigung nun auch einen neuen besonderen Finanzbedarf habe.

Dabei spielte es keine Rolle, dass der Solidarpakt für den Aufbau Ost Ende 2019 ausgelaufen ist.

Bedeutung der Entscheidung des BVerfG

Die Entscheidung des BVerfG hat erhebliche Auswirkungen auf die Arbeit der neuen Bundesregierung in Deutschland. Die Bundesregierung hat in ihrem Haushaltsentwurf für 2025 12,75 Milliarden Euro an Solidaritätszuschlags-Einnahmen vorgesehen, die ohne das Urteil entfallen wären. Zudem hätte ein erfolgreiches Urteil der Beschwerdeführer dazu führen können, dass der Staat die Solidaritätszuschlagseinnahmen der letzten Jahre – rund 65 Milliarden Euro seit 2020 – hätte zurückzahlen müssen.

Die CDU/CSU begrüßte das Urteil, betonte aber die Notwendigkeit von Steuerentlastungen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands. Der Haushaltspolitiker der CDU/CSU, Mathias Middelberg, betonte, die Akzeptanz des Urteils dürfe nicht den dringenden Bedarf an Entlastungen für Unternehmen und den Mittelstand schmälern. Der ehemalige Bundesfinanzminister Jörg Kukies (SPD) begrüßte das Urteil und sprach von „Klarheit für den Bundeshaushalt“.

Begründung des Arguments

Entscheidend für die Entscheidung des Gerichts war ein Gutachten des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW). Es zeigte, dass auch 30 Jahre nach der Wiedervereinigung noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West bestehen und der Bundeshaushalt voraussichtlich noch bis 2030 durch die Kosten der Wiedervereinigung belastet werden wird.

Verfassungsrichterin Prof. Dr. Astrid Wallrabenstein stimmte dem Urteil zu, kritisierte aber in einer abweichenden Stellungnahme die Begründung und warnte vor verfassungsrechtlichen Unsicherheiten aufgrund der „Beobachtungspflicht“ des Gesetzgebers.

Reaktionen auf das Urteil

Wirtschaftsverbände kritisieren das Urteil als Rückschlag für die Unternehmen. Tanja Gönner vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) forderte die Politik zu einer schnellen Lösung auf, während der Präsident des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), Peter Adrian, betonte, dass eine vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags ein wichtiges Signal für die Unternehmen und eine mögliche Unternehmenssteuerreform wäre.

Auch andere Politiker wie Christian Dürr (FDP) fordern nach dem Urteil milliardenschwere Entlastungen für Unternehmen und Sparer, um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken.

Ausblick

Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass der Solidaritätszuschlag nicht auf unbestimmte Zeit erhoben werden kann. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber seiner neu definierten Pflicht zur Kontrolle des Solidaritätszuschlags nachkommen wird.

Die Reaktionen auf dieses Urteil verdeutlichten einmal mehr die Notwendigkeit von Steuererleichterungen für Privatpersonen und Unternehmen, um die Attraktivität des Standorts Deutschland zu erhöhen.

 

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