„Servicepauschale“ in Bausparverträgen unwirksam

Bausparkasse nimmt Revision zurück!

Nachdem die Debeka Bausparkasse AG ihre Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21.11.2019 (Az.: 8 U 1770/18) zurückgenommen hat, steht nun fest, dass die jährliche „Servicepauschale“, die die Bank nachträglich eingeführt hatte, unwirksam ist und nicht mehr berechnet werden darf.

Zwar hat es hierzu aufgrund der Rücknahme der Revision keine allgemeinverbindliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs gegeben, jedoch können Kunden der Bausparkasse nun verbindlich von der Unwirksamkeit der Pauschale ausgehen und zu Unrecht erhobene Gebühren zurückfordern.

Die Bausparkasse hatte Anfang 2017 eine nachträgliche Gebühr, die sog. „Servicepauschale“, für die „Alttarife“ BS1 und BS3, eingeführt. Hiernach wurden Gebühren in Höhe von einmal jährlich 24 Euro und einmal jährlich 12 Euro berechnet. Als Grund benannte die Bausparkasse die dauerhaft niedrige Zinssituation. Die neueren Verträge hingegen, würden den der Bausparkasse vermeintlich entstehenden Aufwand bereits in der Tarifgestaltung berücksichtigen.

Klägerin war die Verbraucherzentrale Sachsen. Sie war der Auffassung, dass durch die Servicepauschale Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden, die gesetzlich oder vertraglich die Bausparkasse zu tragen habe. So hatte ursprünglich auch das Landgericht Koblenz, Urteil vom 21.11.2019 (Az.: 8 U 1770/18), entschieden.

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