Anerkennung und Vollstreckung von US-Zivilurteilen in Deutschland

Anerkennung und Vollstreckung von US-Zivilurteilen in Deutschland

Nachdem ein zivilrechtliches Urteil in den USA gegen eine in Deutschland ansässige Partei ergangen ist, kann es schwierig sein, dieses Urteil in Deutschland zu vollstrecken, um so beispielsweise den ausgeurteilten Schadensersatz zu erhalten. Wenn der deutsche Beklagte seinen Wohnsitz und/oder Firmensitz nicht in den Vereinigten Staaten hat oder aus anderen Gründen nicht „greifbar“ ist, kann sich der Kläger an den Beklagten im Ausland wenden, um den ihm nach US-Recht zustehenden Betrag, z.B. Schadenersatz, zu erhalten. Obwohl die USA Schritte unternommen haben, um offiziell dem Haager Urteilsübereinkommen beizutreten, einem Abkommen, das ein Verfahren für die internationale Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen standardisiert, müssen die USA noch einige Schritte unternehmen, bevor das Haager Urteilsübereinkommen in Kraft treten kann. Damit US-Kläger das ihnen geschuldete Geld eintreiben können, während des Ratifizierungs- bzw. Umsetzungsprozess noch läuft, können US-Kläger in Deutschland nach der deutschen Zivilprozessordnung vorgehen und auf Anerkennung und Vollstreckung des US-Urteils klagen.

Aktueller Stand der Dinge: Ratifizierung des Haager Urteilsübereinkommens durch die USA steht noch aus

Obwohl die Vereinigten Staaten das Haager Übereinkommen über gerichtliche Entscheidungen am 2. März 2022 unterzeichnet haben, müssen die USA das Haager Übereinkommen über gerichtliche Entscheidungen noch in mehreren Schritten formell annehmen, unter anderem durch eine 2/3-Mehrheit im US-Senat. Es gibt also keine Garantie dafür, dass das Haager Urteilsübereinkommen von den Vereinigten Staaten ratifiziert wird.

Die sechs Schritte, die die USA unternehmen müssen, um einen Abkommen abzuschließen, sind in der nachstehenden Grafik zusammengefasst:

Der beste Weg heute: Erlangung eines Vollstreckungsurteils vor einem deutschen Gericht

Während das Haager Urteilsübereinkommen seinen (unvorhersehbaren) Weg bis zum Inkrafttreten fortsetzt, können US-Kläger das Verfahren der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Anspruch nehmen. Um ein ausländisches Urteil in Deutschland zu vollstrecken, muss zunächst ein Vollstreckungsurteil eines deutschen Gerichts erwirkt werden. ZPO § 722 Abs. 1.

Nach den §§ 723 Abs.2ff., 328ff. ZPO steht dem Erlass eines Vollstreckungsurteils durch ein deutsches Gericht neben weiteren formellen Voraussetzungen meist Folgendes entgegen:

1) Das U.S.-Gericht war nach deutschem Recht (international) nicht zuständig;

2) Der Beklagte hat sich in der zugrundeliegenden US-Angelegenheit nicht auf das Verfahren eingelassen und beruft sich auf § 328 ZPO, und die Zustellung an den Beklagten ist entweder nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig erfolgt, dass er sich selbst verteidigen konnte;

3) Wenn das US-Urteil mit einem früheren ausländischen Urteil oder einem bereits anhängigen Verfahren in Deutschland unvereinbar ist, beispielsweise eine entgegenstehende Rechtskraft einer solchen Entscheidung besteht, kann eine Anerkennung ausgeschlossen sein.

4) Die Anerkennung des US-Urteils führt zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist; oder

5) Wenn die Reziprozität nicht gewährleistet ist.

Die obige Liste der Ausschlüsse wurde von deutschen Gerichten so ausgelegt, dass u. a. Geldurteile mit Strafschadensersatz von einer Anerkennung ausgeschlossen sind, da dieses rechtliche Instrument der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich fremd ist. Die Feinheiten und die Anwendung des deutschen Rechts bei der Anerkennung und Vollstreckung eines US-Urteils in Deutschland machen deutlich, wie wichtig es ist, von Anfang an einen deutschen Anwalt mit Erfahrung in der Anerkennung und Vollstreckung von US-Urteilen hinzuzuziehen. Bei BridgehouseLaw verfügen wir über die notwendige Erfahrung, um die Vollstreckung von US-Zivilurteilen effektiv und effizient zu betreiben.

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