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Neuigkeiten für Solo-Selbstständige, Gründer und Heilmittelerbringer

Vertrauensschutzlösung: Solo-Selbstständige dürfen die Corona-Soforthilfe auch zu privaten Zwecken nutzen

Dürfen die Corona-Hilfen auch zu privaten Zwecken verwendet werden? Diese Frage stellten sich in letzter Zeit viele Solo-Selbstständige. Bislang beantwortete die Bundesregierung diese Frage mit nein: Die Hilfeleistungen seien nur für laufende Betriebsausgaben vorgesehen. Sie verwies die Betroffenen auf die Grundsicherung (Arbeitslosengeld), die aber rückwirkend regelmäßig nicht beantragt werden kann.

Entgegen der Vorstellung der Bundesregierung führt NRW, um Solo-Selbstständigen in der Corona-Krise eine bessere Unterstützung zu bieten, nun die sogenannte Vertrauenslösung ein.

Demnach dürfen alle Betroffenen, die im März und April einen Antrag auf Corona-Soforthilfe gestellt haben, aber keinen auf Grundsicherung, eine Summe in Höhe von 2.000 € ausgeben, um ihren privaten Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies stelle eine schnelle und faire Lösung für all diejenigen dar, die in Zeiten der Corona-Krise auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Es sei nun jedenfalls eine bessere Planungssicherheit für alle Betroffenen gewährleistet.

Corona-Hilfe für Gründerinnen und Gründer

Seit dem 13.05.2020 können in NRW auch solche Unternehmen, die nach dem bisherigen Stichtag, dem 31.12.2019, gegründet worden sind, einen Antrag auf Corona-Soforthilfe stellen. Dies ermöglicht nun auch besonders jungen Unternehmern eine staatliche Hilfe, um in der Corona-Krise nicht allzu große Nachteile zu erleiden.

Die wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Unternehmen unverschuldet in eine Corona bedingte finanzielle Notlage geraten ist und bereits vor dem 11.03.2020 seine Waren oder Dienstleistungen am Markt angeboten hat. Im Konkreten heißt das:

Es müssen zu diesem Zeitpunkt bereits Umsätze erzielt worden sein, es muss mindestens ein Kundenauftrag vorgelegen haben oder es muss bereits eine langfristige oder dauerhaft wiederkehrende betriebliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sein, wie z.B. ein Pachtvertrag.

Der Antrag kann mithilfe eines Steuerberaters gestellt werden. Wir übernehmen dies gerne für Sie und beraten Sie zu allen aufkommenden Fragen. Sprechen Sie uns gerne darauf an!

Corona-Ausgleichszahlung für Heilmittelerbringer

Aufgrund der Corona-Krise haben viele Heilmittelerbringer, wie Physio-, Ergotherapeuten oder etwa Logopäden, Umsatzausfälle zu verzeichnen, die aus der Nichtbehandlung ihrer regulären, gesetzlich versicherten Patienten resultieren.

Um dem entgegen zu kommen, gibt es nun einen neuen Schutzschirm für solche Heilpraxen. Dieser basiert auf der „Verordnung zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen für Heilmittelerbringer“ des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Verordnung trat am 05. Mai 2020 in Kraft.

Praxisinhaber erhalten demnach eine Ausgleichszahlung in Form einer Einmalzahlung von 40 % der Vergütung, die sie im 4. Quartal 2019 gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet haben.  Solche Praxen, die zwischen dem 01.10.2019 und dem 31.12.2019 zugelassen wurden, erhalten ebenfalls 40 % der im vierten Quartal abgerechneten Vergütung, mindestens aber 4500 €. Bei einer Zulassung ab Juni 2020 beträgt die Ausgleichszahlung 1500 €. Auch Ambulanzen in Krankenhäusern haben einen Anspruch, soweit sie über eine Zulassung gem. § 124 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGB V verfügen.

Die Zahlung muss allerdings versteuert werden. Sie wird dabei dem Konto „sonstiger Eintrag“ zugeordnet.

Wurden im vierten Quartal 2019 keine Abrechnungen vorgenommen, gibt es nach der derzeitigen Regelung keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese ist für diesen Fall nicht vorgesehen und bislang ist seitens der Krankenkassen auch nicht zu erwarten, dass Ausnahmen gemacht werden.

Zudem gilt die Zahlung auch nicht für Umsätze aus Privatleistungen, da die Mittel aus den Pflichtbeiträgen der gesetzlich Krankenversicherten gezahlt werden.

Neben der Ausgleichzahlung sieht die neue Verordnung auch eine Hygienepauschale vor, die für den Mehraufwand für Corona-Schutzmaßnahmen berechnet werden kann. Sie beträgt 1,50 € pro Verordnung und kann vom 05. Mai bis zum 30. September auf jeder Verordnung geltend gemacht werden, die abgerechnet wird.

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