OLG Karlsruhe zu Leistung der Betriebsschließungsversicherung bei Schließung infolge der Corona-Pandemie
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigte sich jüngst in zwei Fällen mit der Frage, ob eine Betriebsschließungsversicherung bei einer aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich angeordneten Betriebsschließung in der Leistungspflicht steht. Es ging dabei jeweils um Hotel- bzw. Gaststättenbetriebe, die von den Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen waren.
Entscheidend war jeweils, auf welche Weise die Versicherungsbedingungen auszulegen sind und ob dabei Schließungen aufgrund des Corona-Virus mit vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Versicherung müsste es zum wirksamen Ausschluss der Versicherungspflicht in solchen Fällen gelingen, den Versicherungsschutz wirksam auf einen bestimmten Katalog von Krankheiten und Erregern zu begrenzen und dies zudem in einer klaren und für den Versicherungsnehmer verständlichen Weise.
In einer der beiden Angelegenheiten (Az. 12 U 4/21) kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Begrenzung des Versicherungsschutzes und der Ausschluss der Leistungen bei coronabedingter Schließung unwirksam waren. Versicherungsnehmer war ein Heidelberger Hotel mit angeschlossener Gaststätte mit einer ab dem 01. Januar 2020 laufenden Betriebsschließungsversicherung. Die Versicherung verweigerte hier den Versicherungsschutz unter Berufung auf die Versicherungsbedingungen, die mehrfach Bezug auf das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nahmen. Versicherungsschutz sollte demnach beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserregern im Sinne der §§ 6,7 IfSG geleistet werden. Der in der Klausel enthaltene und auf die §§ 6,7 IfSG verweisende Katalog enthielt jedoch weder die Krankheit COVID-19, noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2.
Diese Klausel unterzog das Gericht einer AGB-Kontrolle und kam zu dem Schluss, dass hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege. Die Klausel sei für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar und verständlich und damit unwirksam. Der Versicherungsschutz sei auf einen abschließenden Katalog begrenzt, der hinter dem Umfang des Infektionsschutzgesetzes zurückbleibt, obwohl hierauf mehrfach Bezug genommen wird. Beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde hingegen fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass sämtliche vom Infektionsschutzgesetz umfasste Betriebsschließungen unter den Versicherungsschutz fallen. Die Beschränkung auf einen abschließenden Katalog werde nicht hinreichend deutlich. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Katalog in den Versicherungsbedingungen bereits zum Zeitpunkt seiner Erstellung nicht mehr dem aktuellen Stand des IfSG entsprach und der tatsächlich gewährte Versicherungsschutz maßgeblich von dem Inhalt der Generalklauseln aus §§ 6,7 IfSG abweicht.
Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass sämtliche Betriebsschließungen infolge des Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind. Die COVID-19-Krankheit war auf Grundlage der Generalklauseln der §§ 6,7 IfSG meldepflichtig, dies bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles im März 2020. Der Umstand, dass die Krankheit erst später ausdrücklich in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde, ändere hieran nichts. Somit war die Versicherung in diesem Fall leistungspflichtig. Der Versicherungsschutz beschränke sich in einem solchen Fall zudem nicht auf Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Einzelfallanordnungen, sondern bestehe auch bei einer Betriebsschließung im Rahmen des „Lockdowns“ aufgrund der landesrechtlichen Verordnung.
In einem weiteren Fall (Az. 12 U 11/21) kam das Gericht jedoch zu der Auffassung, es bestehe kein Versicherungsschutz infolge der coronabedingten Betriebsschließung.
Versicherungsnehmer hierbei war ein hessischer Hotel- und Gaststättenbetrieb, welcher bereits im Jahre 2019 eine Betriebsschließungsversicherung abschloss. Die Versicherungsbedingungen enthielten in diesem Fall die Regelung, dass Versicherungsschutz nur im Falle des Auftritts einer meldepflichtigen Krankheit oder eines meldepflichtigen Krankheitserregers bestehe, die oder der in dem dort ausdrücklich enthaltenen Katalog aufgelistet war. Die Regelung nahm an keiner Stelle Bezug auf das Infektionsschutzgesetz, zudem wurde durch die Formulierung der Klausel und eine entsprechende Überschrift hinreichend deutlich, dass es sich bei der Auflistung um einen in sich abschließenden Katalog handle. Die risikobegrenzende Auflistung der versicherungsschutzauslösenden Krankheiten sei für den Versicherungsnehmer weder mehrdeutig noch überraschend. Es liege zudem mangels Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder wesentlicher Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken keine unangemessene Benachteiligung vor.
An den beiden vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fällen lässt sich deutlich erkennen, dass es bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen und der Frage, ob die Versicherung letztlich in der Leistungspflicht steht, immer auf die genaue Formulierung ankommt. Gerne beraten wir Sie, sollten Sie Fragen zu dem Thema Leistungspflicht der Betriebsschließungsversicherung haben – insbesondere bei coronabedingten Betriebsschließungen.