Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags: Was aktuelle BGH-Urteile für die Praxis bedeuten

Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags: Was aktuelle BGH-Urteile für die Praxis bedeuten

Die Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags zählt zu den rechtlich anspruchsvollsten Situationen im GmbH-Recht. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2024 und 2025 bringen wichtige Klarstellungen – und zeigen, dass formale Fehler selbst gut vorbereitete Kündigungen zu Fall bringen können.

Vorab: Das Trennungsprinzip: Abberufung und Kündigung sind zwei verschiedene Akte

Der Geschäftsführer steht in einem Doppelverhältnis zur GmbH. Einerseits ist er als Organ bestellt (Organstellung), andererseits durch einen schuldrechtlichen Anstellungsvertrag gebunden. Beide Ebenen sind streng zu trennen: Die Abberufung als Geschäftsführer beseitigt die Organstellung, lässt den Anstellungsvertrag aber unberührt. Dieser muss gesondert und unter Beachtung eigener Voraussetzungen gekündigt werden. Wer als Unternehmen nur abberuft, zahlt unter Umständen jahrelang weiter Geschäftsführergehalt. Wer nur kündigt, ohne abzuberufen, hat weiterhin einen organschaftlich handlungsfähigen Geschäftsführer im Haus.

1. BGH vom 5. November 2024 – II ZR 35/23: Die Zwei-Wochen-Frist gilt immer – auch bei vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen

Sachverhalt:

Ein Geschäftsführer war seit 2001 bei einer als Einheits-GmbH & Co. KG organisierten Biotechnologiegesellschaft (Beklagte) tätig, sein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag direkt mit der Beklagten geschlossen. Am 8. März 2016 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten die Liquidation der Gesellschaft sowie die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags. Das Kündigungsschreiben wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet und dem Kläger am 23. März 2016 zugestellt – also 15 Tage nach der Beschlussfassung.

Entscheidungsgründe:

Der BGH hat klargestellt: Bei einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers einer GmbH aufgrund vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe gilt die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB von zwei Wochen. Diese Zwei-Wochen-Frist begann mit dem Wissensstand der Gesellschafterversammlung am 8. März 2016. Da der Zugang der Kündigung erst am 23. März 2016 und damit nach Fristablauf erfolgte, war die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam – unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund sachlich gerechtfertigt war.

Besonders bedeutsam ist indes die zweite Aussage des Urteils: Im Rahmen eines obiter dictum hat der BGH an seiner Rechtsprechung festgehalten, auf Geschäftsführer, die keine Mehrheitsgesellschafter sind, die zum Nachteil des Geschäftsführers grundsätzlich nicht abdingbaren Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse (§ 622 Abs. 1 und 2 BGB) entsprechend anzuwenden. Insoweit widerspricht der BGH der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 11. Juni 2020 – 2 AZR 374/19), welches in diesen Fällen § 621 BGB für einschlägig erachtet.

Die Divergenz zwischen BGH und BAG in dieser Frage – Anwendung von § 622 BGB analog oder § 621 BGB – bleibt damit ausdrücklich offen und führt zu einer unklaren Rechtslage, solange keine gesetzliche Klarstellung oder Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Bundesgerichte erfolgt.

Praxisfolgen:

✔ Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt zwingend – auch wenn der Anstellungsvertrag schweigt oder anderes vorzusehen scheint.

✔ Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Kenntnis des zuständigen Organs (i.d.R. der Gesellschafterversammlung), nicht der Zeitpunkt der Bevollmächtigung einer weiteren Person zum Ausspruch der Kündigung.

✔ Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Geschäftsführer – nicht der Beschluss der Gesellschafterversammlung.

✔ Fremdgeschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung genießen nach der BGH-Rechtsprechung zusätzlich den Schutz der Mindestkündigungsfristen des § 622 BGB analog.

2. BGH vom 18. März 2025 – II ZR 77/24: Wer unterschreibt – und in welcher Eigenschaft?

Sachverhalt:

Die Satzung der beklagten GmbH sah vor, dass die Gesellschaft bei Beendigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags durch die Gesellschafter und die Geschäftsführung gemeinsam vertreten wird. Die Gesellschafterversammlung beschloss am 23. Dezember 2019 die Abberufung des Klägers und die außerordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags. Ein Mitgeschäftsführer (F) wurde beauftragt, die Kündigung auszusprechen. Noch am selben Tag übersandte er dem Kläger ein Kündigungsschreiben auf dem Geschäftspapier der GmbH – mit dem Zusatz, er handele „in Erfüllung des Auftrags der Gesellschafterversammlung“ –, unterzeichnete jedoch ohne den Zusatz „Geschäftsführer“.

Das OLG hielt die Kündigung für unwirksam: Es fehle die Erklärung der Geschäftsführung, da F nicht ausdrücklich als Geschäftsführer unterschrieben habe.

Entscheidungsgründe:

Der BGH hat diese enge Sichtweise deutlich zurückgewiesen und klargestellt: Die Kündigung ist auch als Geschäftsführer erfolgt – und damit wirksam. Das Berufungsgericht habe gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze verstoßen. Im Rechtsverkehr werden Erklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert bestimmt. Mit Blick auf den vorliegenden Fall gelte der Grundsatz: Gibt ein Geschäftsführer auf Geschäftspapier der Gesellschaft eine Erklärung ab, die auf Vertragsverhältnisse der Gesellschaft zielt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie im Namen der Gesellschaft erfolgt.

Für den BGH ist damit das Ergebnis klar: Die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags durch einen Mitgeschäftsführer, der hierzu von der Gesellschafterversammlung beauftragt wurde, erfolgt im Zweifel sowohl im Namen der Gesellschafter als auch im Namen der GmbH – selbst dann, wenn der kündigende Geschäftsführer den Kündigungsbrief nicht ausdrücklich mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ unterzeichnet.

Das Gericht kehrt damit ein verqueres Regel-Ausnahme-Verhältnis der Vorinstanzen um: Weitere Zusätze wie ausdrückliche Bezeichnungen „als Geschäftsführer“ sind für die Zurechnung gerade nicht erforderlich – lediglich bei Vorliegen besonderer Anhaltspunkte kann dieser Grundsatz widerlegt werden, etwa wenn klargestellt wird, dass ausnahmsweise nicht als bestimmtes Organ gehandelt werden soll.

Praxisfolgen:

✔ Die Entscheidung stärkt die Verlässlichkeit geschäftlicher Kommunikation: Wer auf offiziellem Gesellschaftspapier handelt, erklärt im Regelfall auch im Namen der Gesellschaft.

✔ Gleichwohl empfiehlt es sich aus Vorsichtsgründen, in sensiblen Situationen wie der Kündigung eines Mitgeschäftsführers ausdrücklich klarzustellen, in welcher Funktion gehandelt wird.

✔ Gesellschaften mit abweichender Satzungsgestaltung zur Vertretung bei Anstellungsvertragsbeendigung sollten ihre Abläufe und Beschlussfassungen sorgfältig dokumentieren und den Beauftragten eindeutig benennen.

3. Checkliste für die rechtssichere Kündigung

Zuständigkeit klären: Wer ist nach Gesetz und Satzung zur Kündigung berechtigt – Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, ein beauftragter Mitgeschäftsführer?

Zwei-Wochen-Frist im Blick behalten: Sobald das kündigungsberechtigte Organ Kenntnis vom Kündigungsgrund erlangt, beginnt die Frist – unabhängig vom Inhalt des Anstellungsvertrags.

Zugang sicherstellen: Der Zugang des Kündigungsschreibens beim Geschäftsführer muss innerhalb der Frist erfolgen und sollte beweissicher dokumentiert sein (z.B. Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder Einschreiben).

Klarheit in der Unterzeichnung: Wer im Auftrag der Gesellschafterversammlung und zugleich als Geschäftsführer handelt, sollte dies – trotz der BGH-Entscheidung vom 18. März 2025 – zur Vermeidung jeglichen Zweifels ausdrücklich kenntlich machen.

Abberufung und Kündigung koordinieren: Beide Akte sind formal getrennt – und sollten auch zeitlich aufeinander abgestimmt werden, um Vergütungs- und Haftungsrisiken zu minimieren.

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