Keine Eintragung einer Grundschuld zugunsten eines infolge Verschmelzung erloschenen Rechtsträgers

Keine Eintragung einer Grundschuld zugunsten eines infolge Verschmelzung erloschenen Rechtsträgers – OLG Düsseldorf I-3 Wx 125/20

Das OLG Düsseldorf musste sich in einer aktuellen Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschl. V. 12.08.2020, Az.: 3 Wx 125/20) mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Grundschuld zugunsten eines (aufgrund Verschmelzungsvorgangs) nicht mehr bestehenden Rechtsträgers eintragungsfähig ist.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Am 27.05.2020 schlossen die Vertragsparteien einen notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag, der ebenfalls eine Finanzierungsvollmacht enthielt. Weiterhin bestellten die Vertragsparteien am selben Tag eine Buchgrundschuld zugunsten der finanzierenden Bank. Die Antragsberechtigten beantragen daraufhin die Eintragung der Grundschuld und im Rang folgend eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung. Die Gläubigerin der Grundschuld war jedoch bereits am 10.05.2020 mit der Deutschen Bank AG als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen worden. Diese Umwandlung wurde auch in das Handelsregister eingetragen. Das Grundbuchamt nahm daraufhin zwar die Eintragung der Auflassungsvormerkung vor, wies jedoch den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurück.
Unstreitig stellte das Gericht fest, dass die als Gläubigerin der Grundschuld bezeichnete Gesellschaft bereits gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Nr. 1 UmwG infolge der Verschmelzung erloschen ist. Unklar war jedoch, ob der Eintragungsantrag nicht dahingehend ausgelegt werden könne, dass Gläubigerin der Grundschuld nunmehr der übernehmende Rechtsträger, folglich die Deutsche Bank AG, sei. Dazu müsste eine Auslegung der Grundbucherklärung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führen. Das Gericht verneinte dies allerdings im vorliegenden Fall. Der übernehmende Rechtsträger verfügt zusätzlich über drei weitere Zweigniederlassungen, die ebenfalls Finanzierungen abschließen können. Insofern sei unklar ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der Rechtslage den Vertrag mit dem übernehmenden Rechtsträger oder einer der drei Zweigniederlassungen abgeschlossen hätten.
Eine Umdeutung nach §140 BGB sei nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht angezeigt, da nicht das Rechtsgeschäft inhaltlich unbestimmt war, sondern einzig die Bezeichnung der Gläubigerin des Grundpfandrechts fehlerhaft erfolgt ist. Schließlich schloss das Gericht noch eine Herleitung aus einer Gesamtrechtsnachfolge unmittelbar sowie mittelbar aus.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, beraten wir Sie gerne ausführlich.

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