Homeoffice und mobiles Arbeiten sind keine neuen Phänomene. Jedoch ergab sich im Laufe des Jahres aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise eine wachsende Nachfrage Arbeitsleistungen zu Hause zu verrichten. Bundesarbeitsminister Heil möchte sogar ein Recht auf 24 Tage Home-Office im Jahr veranlassen. Ob tatsächlich ein Anspruch auf Home-Office für den Arbeitnehmer [Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.] besteht, entschied das Arbeitsgericht Augsburg kürzlich durch Beschluss vom 7.5.2020 – Az.: 3 Ga 9/20. Folglich stellen sich viele Fragen bezüglich des Home-Office und den arbeitsrechtlichen Grundlagen.
Homeoffice
Eine einheitliche Definition des Begriffs „Homeoffice“ gibt es bisher tatsächlich nicht, er wird weitgehend mit dem Begriff „Telearbeit“ gleichgesetzt:
„Homeoffice, auch Telearbeit genannt, ist eine flexible Arbeitsform, bei der die Beschäftigten ihre Arbeit vollumfänglich oder teilweise aus dem privaten Umfeld heraus ausführen.“
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Teleheimarbeit und mobiler Telearbeit. Ersteres ist die ausschließliche Tätigkeitsverrichtung von Zuhause aus. Von mobiler Telearbeit (auch Mobile Office) spricht man beim ortsgebundenen Arbeiten. Das bedeutet der Arbeitnehmer entscheidet selbst wo er seine Tätigkeit verrichtet (z.B.: im Café, in Bus oder Bahn etc.).
Recht auf Homeoffice
Bislang gibt es keine Gesetzesgrundlage die Arbeitnehmern einen Anspruch auf häusliches Arbeiten zuspricht. Es liegt im Ermessen des Arbeitsgebers, den Arbeitnehmern die Möglichkeit des Homeoffice zu gewähren oder nicht. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind also grundsätzlich dieselben Regelungen zu beachten, die auch im Betrieb gelten. Jedoch gibt es aktuell immer mehr Bemühungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gesetzliche Normen zu veranlassen.
Entscheidung des ArbG Augsburg – Worum ging es?
Der Kläger – ein 63-jähriger Arbeitnehmer, einer Corona-Risikogruppe zuzurechnen – beanspruchte gegenüber dem Beklagten die Tätigkeitserbringung im Homeoffice, hilfsweise forderte er ein Einzelbüro. Das Arbeitsgericht wies die Klage des Arbeitnehmers ab.
Ein Anspruch auf Homeoffice und ein Einzelbüro ergäbe sich weder aus Arbeitsvertrag noch aus Gesetz. Es obliegt ganz allein dem Arbeitgeber wie er die Pflicht zu Schutzmaßnahmen gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet die notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen für Arbeitnehmer zu gewährleisten, wie er das tut liegt in seinem Ermessen. Ein Einzelbüro oder Homeoffice sind nicht verpflichtend. Die Schutzmaßnahmen können auch unter entsprechenden Schutzvorkehrungen in einem Büro mit mehreren Arbeitnehmern gewährleistet werden.
Zusatzvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Telearbeitsvertrag
Sobald Sie feste Homeoffice- Zeiten haben, sollte dies vertraglich verankert werden. Hierzu gibt es im Wesentlichen drei Möglichkeiten; die Zusatzvereinbarung zum vorhandenen Arbeitsvertrag, der gesonderte Telearbeitsvertrag oder – auf kollektiver Ebene – eine Betriebsvereinbarung.
Wichtige Regelungspunkte wären hierbei unter anderem:
- Pflichten des Arbeitgebers bezüglich der Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Datenschutz und Datensicherheit am Telearbeitsplatz
- Arbeitssicherheit im Homeoffice
Pflichten des Arbeitgebers bei Einführung
Wird im Unternehmen mobiles Arbeiten oder Homeoffice eingeführt, hat der Arbeitgeber weitere – zu beachtende – Pflichten zu erfüllen.
Unter anderem trägt der Arbeitgeber Sorge dafür, Arbeitnehmern die für eine ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel (Laptop, Drucker, Handy), trägt er hierfür grundsätzlich die Kosten für Anschaffung, Wartung und Pflege.
Darüber hinaus greift auch im Homeoffice der gesetzliche Unfallversicherungsschutz soweit der Arbeitnehmer im Homeoffice für den Arbeitgeber tätig ist.
Darf der Arbeitgeber mich kontrollieren?
Viele Arbeitgeber sind skeptisch, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice tatsächlich produktiv arbeitet oder auch nicht. Durch sogenannte Keylogger kann der Arbeitgeber Mausbewegungen, Surfverhalten und weiteres kontrollieren. Inwiefern diese Kontrolle mit den geltenden Regeln zum Datenschutz vereinbar ist, ist und bleibt fragwürdig.
Der Arbeitgeber kann grundsätzlich nur mit berechtigtem Zweck eine Kontrolle dieser Art durchführen. Ein berechtigter Zweck ist z.B. gegeben, bei konkretem Verdacht einer Pflichtverletzung.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne an uns und lassen Sie sich beraten.