Formvorschriften für Testamente in England und Wales nach dem Wills Act 1837

Formvorschriften für Testamente in England und Wales nach dem Wills Act 1837

Die formellen Anforderungen an die Errichtung eines wirksamen Testaments im englischen und walisischen Recht sind in s 9 des Wills Act 1837 geregelt.

Die Wirksamkeit eines Testaments setzt dabei kumulativ voraus:

  • Formwirksamkeit,
  • Testierfähigkeit sowie
  • Testierwille.

Wills Act 1837, Section 9 lautet:

“Signing and attestation of wills

[F2(1)]No will shall be valid unless

(a)it is in writing, and signed by the testator, or by some other person in his presence and by his direction; and

(b)it appears that the testator intended by his signature to give effect to the will; and

(c)the signature is made or acknowledged by the testator in the presence of two or more witnesses present at the same time; and

(d)each witness either

(i)attests and signs the will; or

(ii)acknowledges his signature, in the presence of the testator (but not necessarily in the presence of any other witness),

but no form of attestation shall be necessary.

[…]”

Daneben existiert eine Vielzahl an Gerichtsentscheidungen zu einzelnen Auslegungs- und Ausgestaltungsfragen bzw. Fallkonstellationen, die ggfs. im Einzelfall Beachtung finden müssen.

Formanforderungen an das Testament

Das Testament muss grds. schriftlich errichtet werden. Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, welches entweder eine eigenhändige handschriftliche Errichtung oder eine notarielle Beurkundung eines maschinenschriftlichen Testaments verlangt, ist im englischen Recht keine bestimmte Art der Schriftform vorgeschrieben. Das Testament kann somit handschriftlich und elektronisch erstellt werden.

Eine Besonderheit gilt z.B. dann, sofern der Erblasser das Testament mit einem Bleistift und/oder einem anderen grundsätzlich nicht permanentem Schreibgerät geschrieben hat. Ein solches sog. Bleistift-Testament ist nur dann formwirksam, wenn über den Inhalt des Testaments hinaus konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser dieses Schriftstück als endgültige Regelung seines letzten Willens verstanden hat.

Unterschrift des Testierenden

Das Testament muss von der testierenden Person grundsätzlich persönlich unterschrieben werden. Es genügt, wenn diese ihre gewöhnliche Unterschrift verwendet. Zulässig ist jedoch auch ein Zeichen, z. B. ein Monogramm, ein Daumenabdruck oder ein Stempelabdruck. Selbst eine unvollständige Unterschrift oder bloße Initialen reichen aus, sofern klar erkennbar ist, dass die testierende Person damit ihre Testierabsicht zum Ausdruck bringen wollte.

Alternativ darf das Testament auch durch eine andere Person in Anwesenheit und auf ausdrückliche Weisung des Erblassers unterzeichnet werden. Diese Weisung dazu muss ausdrücklich erteilt werden (z. B. durch Worte oder Gesten, die klar erkennen lassen, dass die andere Person in Vertretung handeln soll), und die testierende Person muss bei der Unterschriftsleistung der anderen Person physisch anwesend sein.

Aus der Unterschrift muss sich eindeutig ergeben, dass der Testierende mit der Vornahme der Unterschrift beabsichtigt, dem Testament rechtliche Wirkung zu verleihen. Dies wird regelmäßig dadurch erreicht, dass die Unterschrift am Ende des Testaments angebracht wird.

Wird nicht am Ende des Testaments, sondern an anderer Stelle unterschrieben, kann das Testament dennoch wirksam sein, wenn aus dem Testament eindeutig hervor geht, dass die die Unterschrift und alle übrigen inhaltlichen Bestimmungen gleichzeitig erstellt wurden, sodass der Gesamteindruck entsteht, der Testierende habe dem Testament mit seiner Unterschrift dennoch rechtliche Geltung verschaffen wollen.

Erfordernis der Anwesenheit von zwei Zeugen

Im Gegensatz zum deutschen Recht ist im englischen und walisischen Recht zwingend erforderlich, dass zwei Zeugen gleichzeitig anwesend sind, während der Testierende das Testament unterzeichnet.

Beide Zeugen müssen sodann ihrerseits das Testament unterschreiben und damit bezeugen, dass sie die Unterschrift des Testierenden gesehen haben. Die Formwirksamkeit des Testaments ist insofern zu beweisen. Üblicherweise geschieht dies durch eine sogenannte Attestation Clause, beispielsweise:

„Signed by [the testator] in our joint presence [witnesses].“

Eine solche Klausel ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, wird jedoch in der Praxis in bei den meisten Testamenten aufgenommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Formvorgaben zu dokumentieren und insofern als Beweiserleichterung zu dienen.

Fehlt eine solche Klausel, kann die formgerechte Errichtung des Testaments durch Zeugenaussagen im Nachhinein nachgewiesen werden.

Sondervorschriften bei eingeschränkter Wahrnehmungsfähigkeit des Testierenden

Ist der Testierende beispielsweise blind, analphabetisch oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, das Testament selbst zu lesen, gelten besondere Anforderungen an die Beurkundung der Testierfähigkeit und des Testierwillens.

In diesen Fällen sollte z.B. eine spezielle Attestation Clause aufgenommen werden, die bestätigt:

  • dass der Inhalt des Testaments dem Erblasser in Gegenwart der Zeugen vorgelesen wurde,
  • dass der Erblasser erklärte, den Inhalt verstanden zu haben, und
  • dass das Testament sodann von ihm oder einer bevollmächtigten Person unter seiner Weisung unterzeichnet wurde.

Die Zeugen bestätigen im Anschluss durch die übliche Zeugenunterschrift.

Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorliegen. Die testierende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und geistig in der Lage sein, ein Testament zu errichten. Dies umfasst insbesondere:

  • das Verständnis über die Natur und Wirkung eines Testaments,
  • das Bewusstsein über den eigenen Nachlass und
  • die Fähigkeit, zu erkennen, wer als Begünstigte in Betracht kommt.

Es besteht eine gesetzliche Vermutung der Testierfähigkeit, die jedoch durch gegenteilige Beweise widerlegt werden kann.

Nachlassverfahren

Ein Testament erlangt rechtliche Wirksamkeit erst, wenn es durch das zuständige Nachlassgericht (Probate Registry) bestätigt und ein Erbschein (Grant of Probate) erteilt wurde. Erst mit der Erteilung dieses Erbscheins dürfen die eingesetzten Testamentsvollstrecker/-abwickler die letztwilligen Verfügungen des Erblassers umsetzen.

Ungeachtet der eigenständigen Errichtung eines Testaments ist es in jedem Fall dringend anzuraten, den Inhalt durch einen im Erbrecht versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass der letzte Wille wirksam, im Einklang mit den individuellen Vorstellungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen der jeweiligen Jurisdiktion umgesetzt wird. Dafür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

https://bridgehouselaw.de/rechtsanwaelte/kevin-villwock/

Tags

Related Articles