EU-Richtlinie zur Berichterstattung über Unternehmensnachhaltigkeit – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

EU-Richtlinie zur Berichterstattung über Unternehmensnachhaltigkeit – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Am 05. Januar 2023 ist eine neue EU-Richtlinie in Kraft getreten, die Regeln über die Berichterstattung zur Unternehmensnachhaltigkeit – Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) – vorsieht. Hierdurch ändern sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen maßgeblich. Der CRS-Berichterstattung kommt insofern eine immer höhere Bedeutung zu.

Ziel der neuen CSR-Richtlinie ist es, bisherige Lücken bei den Vorschriften über die Berichterstattung zu schließen, die Anforderungen insgesamt auszuweiten und somit erstmals verbindliche Standards für die Berichterstattung auf EU-Ebene zu schaffen.

Einigung auf EU-Richtlinie

Den Vorschlag für die neue Richtlinie veröffentlichte die Europäische Kommission bereits im April 2021. Die Kommission konnte sich anschließend im Juni 2022 mit dem Rat und dem Europäischen Parlament auf einen Kompromiss einigen, welcher vom EU-Parlament und dem Rat schließlich formal angenommen wurde. Am 16. Dezember 2022 wurde die neue Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Mitgliedsstaaten hatten die neue Richtlinie innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten ins nationale Recht umzusetzen, mithin bis Juli 2024.

Bisher geltende Regelungen zur Berichterstattung

Bislang galt für bestimmte Unternehmen innerhalb der EU die Non-Financial Reporting Directive (NFRD), diese war seit 2014 in Kraft. Sie enthielt Regelungen für Unternehmen von öffentlichem Interesse und hatte zum Ziel, dass Stakeholder den Beitrag des jeweiligen Unternehmens zur Nachhaltigkeit besser beurteilen können. Im Gegensatz zu den Regelungen in der neuen CSRD-Richtlinie war der Anwendungsbereich aber eher begrenzt.

Inhalt der neuen Richtlinie

Die Pflicht zur Berichterstattung wird mit der neuen CSRD-Richtlinie auf eine große Zahl weiterer Unternehmen ausgeweitet. Von bisher etwa 11.600 betroffenen Unternehmen fallen nunmehr etwa 49.000 Unternehmen in den Anwendungsbereich der Richtlinie.

Konkret gilt die Richtline für Kapital- und Personenhandelsgesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern, sofern

  • es sich um ein großes Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts handelt,
  • es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts handelt und dieses Kapitalmarktorientiert ist oder
  • es sich um ein Drittstaatenunternehmen mit einem Umsatz von 150 Mio. Euro in der EU handelt, dessen Tochterunternehmen die o.g. Kriterien erfüllt oder dessen Zweigniederlassungen mehr als 40 Mio. Euro Umsatz aufweisen.

Nicht umfasst sind Kleinstunternehmen.

Der Anwendungsbereich wird hierbei schrittweise erweitert, für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01. Januar 2024 gelten die Regelungen zunächst nur für Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Mitarbeitern, ab 2025 gelten sie für alle anderen großen Unternehmen im Sinne des Bilanzrechts und ab 2026 grundsätzlich für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen. Letztere haben jedoch die Möglichkeit eines Aufschubs bis 2028.

Inhaltlich weist die neue Richtlinie folgende wichtige Neuerungen auf:

  • Die Pflicht zur Berichterstattung wird künftig umfassender und einheitlicher gestaltet. Durch den Einsatz von Kennziffern erfolgt eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte, was die Messbarkeit und die Vergleichbarkeit der Angaben verstärken soll.
  • Doppelte Wesentlichkeit: Die Verpflichtung der Unternehmen erstreckt sich auf die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Menschen und Umwelt einerseits und auf Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen selbst, andererseits. Es muss nunmehr nur noch einer der Wesentlichkeitsaspekte zutreffen.
  • So wie auch die Finanzberichterstattung muss auch die Nachhaltigkeitsberichtserstattung extern nach bestimmten Prüfungsstandards erfolgen. Auch die Prüfungstiefe wird schrittweise erweitert und somit der für die Finanzberichtserstattung geltenden Prüfungstiefe angepasst.
  • Die Nachhaltigkeitsberichtserstattung soll verpflichtender Teil des Lageberichts sein. Der Zugang zu den Informationen über die Nachhaltigkeit des Unternehmens soll auf diesem Wege erleichtert werden. Somit erlangt die Nachhaltigkeitsberichterstattung denselben Stellenwert, wie die Finanzberichterstattung.
  • Zuletzt wird auch ein einheitliches elektronisches Berichtsformat eingeführt. Wie auch im Rahmen der Rechnungslegung, soll die Berichterstattung im ESEF (European Single Electronic Format) offengelegt werden – im XHTML-Format mit der Kennzeichnung durch XBRL-Tags. Hierdurch wird erreicht, dass die Unterlagen sowohl durch Mensch als auch Maschine gleichermaßen lesbar sind.

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