Erbfall in den USA – Überschneidungen von deutschem und US-amerikanischem Erbrecht

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Sofern ein Erbe in den USA anfällt, sind einige besondere Schritte einzuleiten und Besonderheiten zu beachten.

Erbe in Form von Kontoguthaben

Liegt eine Erbschaft in Form von Bankguthaben vor, sollte zunächst bei dem kontoführenden Finanzinstitut des Erblassers eine Auskunft beantragt werden. Damit diese erfolgen kann, ist ein Nachweis des Erben über seine Berechtigung erforderlich. Eine bloße Kontovollmacht wird nach dem US-Recht allerdings nicht anerkannt und ist damit nicht ausreichend. Ein Nachweis kann regelmäßig über Vorlage der Sterbeurkunde und eines Identitätsnachweises, etwa mittels eines Reisepasses, erfolgen. Der Begünstigte kann dann über das Guthaben des Verstorbenen verfügen, allerdings nur, sofern es sich um ein gemeinschaftliches Konto mit Anwachsungsrecht auf den Tod (z.B. joint tenancy) handelt oder wenn ein Begünstigter auf den Tod benannt worden ist (POD Account).

Möglicherweise muss im Falle, dass das Guthaben in den USA verbleiben soll, eine Übertragung auf ein anderes Finanzinstitut veranlasst werden, da einige Banken keine Personen als Kunden akzeptieren, die nicht in den USA ansässig sind.

Bei der Zahlung an einen nicht in den USA ansässigen Ausländer erheben die USA außerdem eine Quellensteuer (withholding tax) von bis zu 30 Prozent. Handelt es sich bei dem Kontoguthaben allerdings um den einzigen Nachlass, fällt nicht die Bundes-Nachlasssteuer (federal estate tax) an. Die Besteuerung erfolgt insgesamt nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen.

Für die Auszahlung des Guthabens kann weiterhin auch die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich werden, sofern die Bank eine solche anfordert. Hierin bescheinigt die US-Steuerbehörde IRS der Bank, dass bei der Auszahlung keine Haftung der Bank bezüglich der Bundes-Nachlasssteuer entsteht. Dazu kann der Begünstigte zwecks Abgabe einer Nachlasssteuererklärung Kontakt mit dem Nachlassverwalter aufnehmen. In bestimmten Fällen kann, wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erteilt wird, an deren Stelle eine Versicherung an Eides statt vorgelegt werden.

Liegt weder ein gemeinschaftliches Konto mit Anwachsungsrecht auf den Tod, noch eine Benennung eines Begünstigten auf den Tod vor, fällt das Guthaben in den Nachlass und es muss ein förmliches Nachlassverfahren in den USA eingeleitet werden. Nur ausnahmsweise wird ein deutscher Erbschein akzeptiert.

Der deutsche Erbschein in den USA

Grundsätzlich wird ein deutscher Erbschein bzw. ein Testamentsvollstreckerzeugnis in den USA nicht anerkannt. Hierzu gibt es keinerlei allgemeine Verpflichtung. Lediglich in Einzelfällen kommt es jedoch zu einer freiwilligen Auszahlung an den in dem deutschen Dokument bezeichneten Berechtigten, sofern das Domizil des Erblassers in der Bundesrepublik lag. Hierzu existieren in einigen US-Bundesstaaten Gesetze oder Billigkeitsregelungen, auf deren Grundlage ausländische Entscheidungen anerkannt werden können. Außerdem kann ein erleichtertes US-Nachlassverfahren durchgeführt werden, wenn das US-Nachlassgericht feststellt, dass ein zuständiges deutsches Gericht bereits in zutreffender Weise deutsches Recht angewandt hat.

Zu beachten ist jedoch, dass im Falle der Auszahlung einer Erbschaft durch ein US-Finanzinstitut an einen nicht in den USA ansässigen Ausländer (nonresident alien) steuerliche Besonderheiten auftreten können.

Hilfsnachlassverfahren

Sofern in Deutschland das Testament bereits gerichtlich bestätigt worden ist, kann zur Abwicklung in den USA ein Hilfsnachlassverfahren eingeleitet werden. Hierfür muss der deutsche Erbschein jedoch anerkannt werden, was, wie bereits erläutert, nur in Ausnahmefällen erfolgt.

Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens kann beispielsweise ein geringwertiger Nachlass schneller bearbeitet werden. Teilweise ist ein Verfahren sogar völlig entbehrlich und eine eidesstattliche Versicherung ist ausreichend.

Steuerliche Aspekte

Im Rahmen des US-Nachlassabwicklungsverfahrens kann, sofern Bezüge zu Deutschland bestehen, auch die deutsche Erbschafts- und Einkommenssteuer anfallen. Solche Fälle werden nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen behandelt.

Gemäß § 30 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), muss der Erbe den Erwerb innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen.

Melden Sie sich gerne bei uns, sofern Sie eine Beratung zum Thema US-Erbrecht wünschen.

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