Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht vermeidet grundsätzlich die Mehrstaatigkeit und damit die doppelte Staatsbürgerschaft eines Bürgers, um möglichen Interessenkonflikten vorzubeugen. Daher verliert grundsätzlich jeder, der die Staatsbürgerschaft eines Drittstaates erwirbt, seine deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 1 StAG. Wer das verhindern möchte, benötigt vor Annahme der ausländischen Staatsbürgerschaft eine sog. Beibehaltungsgenehmigung.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Beibehaltungsgenehmigung
Zunächst prüft das Bundesverwaltungsamt, ob die mehrfache Staatsangehörigkeit auch im Drittstaat zulässig ist. Nur dann kann überhaupt eine doppelte Staatsbürgerschaft erteilt werden. Weiterhin muss ein plausibler Grund für den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit vorliegen. Hierzu muss dargelegt werden, dass ohne den Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft konkrete und erhebliche Nachteile drohen. Diese können finanzieller (auch erbschaftssteuerlicher), beruflicher oder aufenthaltsrechtlicher Natur sein. Unbeachtlich hingegen sind Nachteile allgemeiner Art, wie eine erschwerte Einreise durch aufwendigere Einreiseformalitäten oder der Verlust des Wahlrechtes.
Sofern der Antragsteller seinen aktuellen Wohnort im Ausland hat, sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere müssen hier fortbestehende Bindungen nach Deutschland glaubhaft gemacht werden. Solche können zum Beispiel durch in Deutschland lebende Verwandte gegeben sein, wobei jedoch immer Art und Umfang der Beziehung zu berücksichtigen ist. Weiterhin können die Bindungen auch durch Eigentum an Grundstücken oder Immobilien, durch finanzielle Aspekte wie das Bestehen von Versicherungsleistungen oder Konten im Inland, durch regelmäßige Aufenthalte in Deutschland oder das Fortführen der schulischen oder beruflichen Ausbildung in Deutschland nachgewiesen werden.
Antragstellern, die bereits seit über 20 Jahren im Ausland leben, werden Erleichterungen bei der Antragstellung zugebilligt. Dennoch ist die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung eine Ermessensentscheidung, es besteht folglich kein Rechtsanspruch des Bürgers. Insofern ist es stets ratsam sich rechtlich beraten und bei der Antragsstellung unterstützen zu lassen. Gerne können Sie sich bei Fragen hierzu an uns wenden.