BGH zu Prozessfinanzierung, Treuepflicht und Ladungsmängeln – ein Urteil mit Sprengkraft für die GmbH-Praxis - BGH, Urteil vom 05.05.2026 – II ZR 2/25
Der Fall in Kürze:
Eine GmbH finanziert ein Schiedsverfahren über einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einer Gesellschaft, die vom eigenen (mittelbaren) Gesellschafter beherrscht wird. Vereinbart: 30 % Erlösbeteiligung. Nach einem millionenschweren Teilerfolg will die finanzierte Gesellschaft raus aus der vollen Beteiligung – gestützt auf die gesellschaftliche Treuepflicht. Das OLG Hamburg gab ihr teilweise recht und „kürzte“ den Vertrag richterlich. Der BGH hob auf und verwies zurück.
Die zwei wichtigsten Aussagen:
1️. Keine nachträgliche Vertragskorrektur über die Treuepflicht, wenn die Parteien das Risiko selbst geregelt haben: Ein Prozessfinanzierungsvertrag mit einem Gesellschafter (oder einer ihm gleichgestellten Gesellschaft) ist ein normales Drittgeschäft. Die gesellschaftliche Treuepflicht darf hier nur in echten Ausnahmefällen eingreifen.
2️. Ladungsmängel bei der Gesellschafterversammlung sind kein Formalismus: Eine in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft muss selbst und formgerecht geladen werden – Kenntnis über „Umwege“ ersetzt die Ladung nicht. Der Ladungsmangel führt zur Nichtigkeit des Beschlusses (analog § 241 Nr. 1 AktG) und damit zur schwebenden Unwirksamkeit des darauf gestützten Vertrags. Zusätzlich: Satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte für Geschäfte mit Gesellschaftern wirken auch im Außenverhältnis – die sonst unbeschränkbare Vertretungsmacht des Geschäftsführers (§ 37 Abs. 2 GmbHG) gilt hier gerade nicht.
Praxisrelevanz:
– Vor jeder Gesellschafterversammlung: Gesellschafterliste im Handelsregister prüfen – nicht auf die „materielle“ Gesellschafterstellung verlassen, sondern auf die formelle Eintragung (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
– Jede eingetragene Gesellschaft separat und formgerecht laden (Frist, Form, vollständige Tagesordnung) – Zufallskenntnis über einen personenidentischen Geschäftsführer heilt nicht.
– Bei Verträgen zwischen Gesellschaft und (mittelbarem) Gesellschafter: Satzung auf Zustimmungsvorbehalte prüfen. Diese wirken auch nach außen und können die Vertretungsmacht des Geschäftsführers wirksam beschränken.
– Governance-Tipp: Beschlussmängel wirken oft erst Jahre später – hier fast 15 Jahre nach der Versammlung. Ein sauberes Einberufungsverfahren ist daher auch reine Absicherung für die Zukunft.
Ein Urteil, das zeigt: Formale Sorgfalt bei der Einberufung und klare vertragliche Risikoverteilung sind mehr als Compliance-Kosmetik – sie entscheiden am Ende über Millionenbeträge.