BGH-Urteil zu Zustimmungsfiktionen bei AGB-Änderungen

In einem Urteil vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über die Unwirksamkeit von AGB-Klauseln entschieden, welche die Zustimmung des Bankkunden fingieren, wenn es seitens der Bank zu AGB-Änderungen kommt.
Die Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände richtete sich gegen Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen bestimmt wird, dass Änderungen dem Kunden grundsätzlich zwei Monate vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden sollen, angeboten werden müssen. Jedoch soll zum Wirksamwerden dieser Klauseln die ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht erforderlich sein. Soweit er innerhalb des Zeitraums zwischen Angebot und Wirksamwerden keine Ablehnung anzeigt, gilt die Zustimmung als erteilt. Hierauf wird von der Bank beim Angebot besonders hingewiesen und der Kunde hat zudem eine Kündigungsmöglichkeit.

Gegen die Verwendung solcher Klauseln erhob der Kläger Unterlassungsklage. Nachdem er erfolglos alle Instanzen durchlaufen hat, wandte er sich mit seinem Begehren, die Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln zu verpflichten, an den BGH.
Dieser kam zum Ergebnis, dass die Klauseln unwirksam sind. Sie halten einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB nicht stand.
Eine Auslegung der streitigen Klausel Nr. 1 (2) der AGB ergebe, dass diese alle Änderungen der zwischen der Bank und dem Kunden geschlossenen Verträge betreffen. Hierunter können beispielsweise auch Wertpapiergeschäfte und der Sparverkehr fallen. Ohne dass es hierbei eine Einschränkung gäbe, ist mithin jede vertragliche Änderungsvereinbarung von der Genehmigungswirkung betroffen. Dies sieht der BGH als eine wesentliche Abweichung vom Grundgedanken der § 305 Abs. 2, § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB, wonach Schweigen im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung zu werten ist. Demnach kann das AGB-Angebot nicht wirksam angenommen werden, ohne dass der Kunde tatsächlich seine Zustimmung erteilt. Hierin sei eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen, die bei einer wesentlichen Abweichung von Grundgedanken des Gesetzes vermutet wird. Die Bank habe es im Falle der fingierten Zustimmung in der Hand, den Vertrag eigenmächtig neu zu gestalten. Auch die bezüglich bereits vereinbarter Änderungen mögliche Ausübungskontrolle ändere nichts an dem Bestehen der unangemessenen Benachteiligung. Vielmehr sei für eine Änderung der AGB ein Änderungsvertrag erforderlich, insbesondere wenn es sich um derart grundlegende und weitreichende Regelungen für das Vertragsverhältnis der Parteien handle, wie im vorliegend entschiedenen Fall.

Hinsichtlich einer weiteren Klausel, Nr. 12 (5) der streitigen AGB, kommt das Gericht ebenfalls zum Ergebnis, die Klausel sei unwirksam. Diese regelt Entgelte für Hauptleistungen. Wegen der fingierten Zustimmung des Kunden können mittels AGB die von der Bank geschuldeten Hauptleistungspflichten geändert werden – und zwar ohne Einschränkungen. Dies führe dazu, dass die Bank die vertraglichen Regelungen in erheblicher Weise zu ihrem Vorteil beeinflussen kann, wodurch es zu einer Entwertung der Position des Kunden kommen könne. Hierin liege eine unangemessene Benachteiligung entgegen der Gebote von Treu und Glauben. Zur Wirksamkeit bedürfe es auch hier eines den gesetzlichen Anforderungen genügenden Änderungsvertrags. Die Zustimmungsfiktion hingegen sei nicht ausreichend.
Diese Entscheidung wird für die Praxis weitreichende Konsequenzen haben. Zum einen werden hierdurch Anpassungen vergleichbarer Klauseln im Rechtsverkehr notwendig. Des Weiteren können bestimmte AGB-Änderungen auch rückwirkend unwirksam sein. Gegenüber Verbrauchern können Änderungen allgemeiner Geschäftsbedingungen oder Sonderbedingungen, die auf einer bloßen Zustimmungsfiktion des Kunden beruhen, nicht wirksam geworden sein. Dies hätte zur Folge, dass die ursprünglich vereinbarten Bedingungen fortgelten würden, was durchaus zu rechtlichem Handlungsbedarf führen kann.
Sollten Sie Fragen zu AGB-Änderungen haben, beraten wir Sie selbstverständlich gerne. Wir verfolgen die Entwicklungen zu diesem Thema weiter und halten Sie auf dem Laufenden.

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