Auswege aus der Immobilienfinanzierung – Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei unzureichender Information über die Berechnung der VFE
Wer seine Immobilienfinanzierung vorzeitig kündigt, muss regelmäßig eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Verbraucherschützer zweifeln bereits seit Langem an der Rechtmäßigkeit der Entschädigungshöhe und wurden nun erst jüngst durch ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt, Az.: 17 U 810/19 in ihrer Einschätzung bestätigt.
Worum ging es im strittigen Fall?
Die Beklagte – ein Frankfurter Kreditinstitut – hatte zuvor dem Darlehnnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung gestellt. Dieser wehrte sich nun gerichtlich und bekam in zweiter Instanz vom OLG Frankfurt Recht. Die Beklagte habe im strittigen Fall gegen ihre gesetzlichen Informationspflichten verstoßen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt eine Zahlungspflicht des Darlehennehmers bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung bestanden und das bereits Geleistete könne zurückgefordert werden.
Welche gesetzlichen Informationspflichten bestehen?
Das Urteil greift nicht grundsätzlich die Praxis der Vorfälligkeitsentschädigungen an. Eine Bank solle immer noch das Recht auf eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“ haben. Das Urteil soll nun jedoch die Position des Darlehennehmers stärken, indem an eine Vorfälligkeitsentschädigungs-Klausel entsprechend hohe Anforderungen gestellt werden.
Die Vertragsangaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollen demnach unzureichend im Sinne von § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sein, wenn sie für den Darlehnsnehmer „nicht klar, prägnant, verständlich und genau“ sind. Die Vorschrift findet dabei sowohl auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (siehe Art. 247 §7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und Immobiliar-Verbraucherdarlehenverträge (siehe Art. 247 §7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) Anwendung. Der Verbraucher dürfe im Vertrag also eine differenzierte Beschreibung der Vorgehensweise zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erwarten. Lediglich die Darstellung der Kalkulation in ihren Grundzügen genügt diesem Erfordernis nicht.
Der strittige Darlehenvertrag sah eine Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenkapitals anhand der Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“, vor. Wie die Berechnung erfolge, wenn keine Pfandbriefe vorhanden seien, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, blieb dabei allerdings offen. Dies sei für den Verbraucher nicht verständlich und er könne insofern keine Rückschlüsse auf die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in seinem konkreten Falle ziehen. Die Nachvollziehbarkeit könne auch nicht nachträglich durch etwa ein später übersandtes Merkblatt zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wiederhergestellt werden.
Schätzungsweise enthalten hunderttausende Verträge nur unzureichende Informationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, sodass Darlehennehmer nun die Möglichkeit haben, sich gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung zu wehren oder bereits geleistete Zahlungen zurückzufordern.
Haben auch Sie bereits Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt bzw. wurden zu einer solchen Zahlung aufgefordert? Oder möchten Sie ihr Darlehen vorzeitig kündigen und haben dies bislang wegen einer möglichen Vorfälligkeitsentschädigung nicht in Angriff genommen?
Gerne prüfen wir als spezialisierte Kanzlei für Bank-und Kapitalmarkrecht ihren Darlehnsvertrag und geben Ihnen eine Ersteinschätzung zu einem möglichen weiteren Vorgehen. Bitte nehmen Sie bei Interesse per E-Mail, per Formular auf unserer Website oder telefonisch Kontakt mit uns auf.