Faktischer Geschäftsführer – und plötzlich auskunftspflichtig?

Faktischer Geschäftsführer – und plötzlich auskunftspflichtig?

Das OLG München hat mit Urteil vom 12.08.2026 – 7 U 472/22 (BeckRS 2026, 19395) eine für die Praxis der GmbH-Geschäftsführerhaftung interessante Frage entschieden: Auch der faktische Geschäftsführer kann gegenüber der GmbH einer Auskunftspflicht entsprechend § 666 BGB unterliegen.

Der Fall hatte es in sich:

Die organschaftliche Bestellung der Geschäftsführerin war wegen der Geschäftsunfähigkeit des Alleingesellschafters unwirksam. Gleichwohl führte sie die Geschäfte der GmbH – nach ihrem eigenen Vortrag – faktisch weiter. In diesem Zeitraum verfügte die faktische Geschäftsführerin über erhebliche Vermögenswerte der Gesellschaft. Die GmbH verlangte Aufklärung über diese Vorgänge. Das OLG München gab dem Auskunftsanspruch statt – und zwar entsprechend § 666 BGB.

Warum? Wer faktisch wie ein Organmitglied handelt, muss sich nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich auch wie ein gesetzlich bestelltes Organmitglied verantworten.

Diese Verantwortlichkeit beschränkt sich nicht auf klassische Haftungsfragen, wie die Insolvenzantragspflicht oder Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung. Sie umfasst auch die Pflicht, über die vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen Auskunft zu erteilen.

Prozessual besonders interessant: Die GmbH hatte eine sogenannte „verkürzte Stufenklage“ gewählt. Das ist in der Praxis ein durchaus scharfes Instrument: Erst wird die Auskunft verlangt. Auf Grundlage der gewonnenen Informationen kann anschließend – gegebenenfalls – der konkrete Schadensersatzanspruch beziffert und geltend gemacht werden. Damit kann die Auskunftsklage einer späteren Organhaftungsklage nach § 43 Abs. 2 GmbHG vorgeschaltet werden.

Und noch ein wichtiger Punkt: Die Auskunftspflicht des Geschäftsführers endet nicht automatisch mit seiner Abberufung oder der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags. Der BGH hat bereits klargestellt, dass die Auskunftspflicht nach § 666 BGB auch darüber hinaus fortbestehen kann (BGH, NZG 2021, 1356). Auch der Einwand, die verlangte Auskunft könne eine eigene Pflichtverletzung offenbaren, beseitigt die Auskunftspflicht grundsätzlich nicht.

Für die Praxis bedeutet das: Wer tatsächlich die Geschäfte einer GmbH führt, kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, formal nie Geschäftsführer gewesen zu sein. Faktische Geschäftsführung kann faktische Organverantwortung nach sich ziehen – einschließlich einer weitreichenden Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft. Gerade bei Verdachtsfällen rund um Vermögensabflüsse, ungewöhnliche Zahlungen oder ungeklärte Geschäftsführungsmaßnahmen kann die Auskunftsklage daher ein wichtiges Instrument zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen sein.

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