Unternehmensrecht

Der Handelsregister

Onlineregister – Aufbau – Eintragungspflicht – Funktion/eingetragene Tatsachen – Vertrauensschutz

Wo kann das Handelsregister eingesehen werden?

Das Handelsregister (HR) ist ein öffentliches Verzeichnis, das seit 1861 bundesweit von den Amtsgerichten geführt wird. Seit dem Jahr 2007 wird es elektronisch verwaltet und ist für jeden online einsehbar. Unter www.handelsregister.de können die im Handelsregister enthaltenen Informationen eingesehen werden. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Seit 2022 erfolgt die Einsicht in das Handelsregister kostenlos.

Wie ist das Handelsregister aufgebaut?

Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen eingeteilt. Die Unterteilung erfolgt anhand der Rechtsform des Unternehmens. Die Abteilung A (HRA) erfasst Einzelkaufleute und Personengesellschaften. Zu Letzterem gehören u.a. die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG und GmbH & Co. KG). In der Abteilung B (HRB) werden die Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) aufgeführt.

Wer muss sich ins Handelsregister eintragen?

Im Handelsregister eintragen lassen müssen sich sowohl Einzelkaufleute als auch Personen- und Kapitalgesellschaften. Hierfür ist eine elektronische Anmeldung der Handelsregistereintragung bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Die Eintragung im Handelsregister muss den gesetzlich geforderten Inhalt erfüllen und notariell beurkundet werden. Die Kosten für die Eintragung richten sich nach der Rechtsform und der Größe des Unternehmens.
Für Kleingewerbebetriebe besteht keine Eintragungspflicht, sie können sich jedoch eintragen lassen.

Was muss ins Handelsregister eingetragen werden?

Durch das Handelsregister wird die Transparenz und Sicherheit des Handelsverkehrs gewährleistet, da es eine Möglichkeit zur Überprüfung bestimmter Informationen über den Kaufmann oder das Unternehmen, z.B. als Grundlage für Verträge, zur Verfügung stellt. Zudem gewährt das Handelsregister für die dort eingetragenen Tatsachen einen Vertrauensschutz, da die dort eingetragenen Tatsachen als richtig gelten. Hinsichtlich der einzutragenden Tatsachen wird zwischen eintragungspflichtigen und eintragungsfähigen Tatsachen unterschieden.

Eintragungspflichtige Tatsachen sind die im HGB, AktG und GmbHG abschließend genannten Tatsachen (vgl. z.B. in § 29 HGB „ist anzumelden“).
Eintragungsfähige Tatsachen sind solche, deren Eintragung nicht zwingend ist. Hiervon erfasst sind jedoch nur sehr wenige Tatsachen und zwar nur solche, für deren Eintragung ein beachtliches Interesse des Rechtsverkehrs besteht.

Was bedeutet Vertrauensschutz?

Das Gesetz normiert in § 15 HGB einen Vertrauensschutz in Bezug auf die eingetragenen und nicht eingetragenen Tatsachen. Die sog. „positive Publizität“ gewährt einen Vertrauensschutz für alle im Handelsregister eingetragenen Tatsachen. Danach kann sich ein Kaufmann auf die Tatsache berufen, nachdem diese eingetragen und bekannt gemacht worden ist.


Die sog. „negative Publizität“ gewährt hingegen Vertrauensschutz für alle Tatsachen, die nicht im Register eingetragen sind. So darf sich ein Dritter darauf verlassen, dass eine nicht eingetragene eintragungspflichtige Tatsache auch nicht besteht, sofern ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist.

Sollten Sie Fragen haben oder eine Beratung in Bezug auf ihr Unternehmen benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Büros in Köln, Bonn oder Berlin. Wir sind sowohl telefonisch als auch per E-Mail für Sie zu erreichen: Tel.-Nr. / E-Mail-Adresse.

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