Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie

Am 27.11.2019 wurde von der EU die Umwandlungsrichtlinie ((EU) 2019/2121) beschlossen. Diese ist bis zum 31.01.2023 von den europäischen Mitgliedsstaaten umzusetzen.

Die EU-Umwandlungsrichtlinie beinhaltet Regelungen über die Mitbestimmung von Arbeitnehmern bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen. So soll das grenzüberschreitende Umwandlungsrecht für Kapitalgesellschaften bis Ende Januar 2023 auf europäischer Ebene vereinheitlicht werden. Hierbei sollen zukünftig die jeweils beteiligten Handelsregister digital miteinander kommunizieren. Ihrerseits dient die Umwandlungsrichtlinie der Änderung der EU-Richtlinie 2017/1132 vom 14.06.2017, die bestimmte Punkte des Gesellschaftsrechts behandelt und daher auch als „Gesellschaftsrechtsrichtlinie“ bezeichnet wird. Insgesamt ist dies Teil des Reformpaketes „Company Law Package“, eines der größten Reformen im europäischen Gesellschaftsrecht.

Die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie in das nationale Recht erfolgt in der Bundesrepublik durch zwei verschiedene Umsetzungsgesetze, die sich teils noch im Entwurfsstadium befinden: Das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)  sowie das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (MgVG und MgFSG).

Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG)

Zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie hat der Rechtsausschuss des deutschen Bundestags im Dezember 2022 einen Gesetzesentwurf beschlossen. Zuvor wurde der Regierungsentwurf mit Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen um einige, teils sachfremde Punkte erweitert.

Die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sollen künftig im Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes geregelt werden und als Vorbild für das Spaltungs- und Formwechselverfahren dienen.

Der Regierungsentwurf sieht neben Änderungen im Umwandlungsgesetz auch solche im Handelsgesetzbuch sowie im Aktiengesetz vor.

So soll für sämtliche Umwandlungsvorgänge ein notariell beurkundeter Umwandlungsplan erforderlich sein, der zum Schutz von Gläubigern, Anteilsinhabern und Arbeitnehmern gewisse Mindestvorgaben enthalten muss. Weiterhin muss hinsichtlich allen grenzüberschreitenden Umwandlungen ein Umwandlungsbericht erstellt werden, wobei der Umwandlungsplan wiederum durch Sachverständige überprüft wird. Der Umwandlungsbericht ist hierbei auch dem Betriebsrat zugänglich zu machen.

Die Rechtmäßigkeit der Umwandlungsmaßnahme kann zukünftig durch das jeweils zuständige Registergericht überprüft werden, somit wird auch der grenzüberschreitende Registervollzug harmonisiert. Das Registergericht überprüft hierbei, ob die grenzüberschreitende Umwandlung zu betrügerischen oder missbräuchlichen Zwecken erfolgt. Somit soll verhindert werden, dass Unternehmen sich dem europäischen oder nationalen Recht entziehen oder in sonst krimineller Weise tätig werden.

Die Bundesregierung bemüht sich, mit ihrem Entwurf die „Grundsätze und bewährte Systematik des deutschen Umwandlungsrechts“ beizubehalten und zugleich die Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

Unternehmerische Mitbestimmung

Weiterhin sieht die EU-Umwandlungsrichtlinie Regelungen zur unternehmerischen Mitbestimmung im Rahmen grenzüberschreitender Umwandlungsmaßnahmen vor. Ein Grundkonzept für die unternehmerische Mitbestimmung bei Umwandlungsmaßnahmen wurde bereits für die SE (Societas Europaea) entwickelt, hierbei bleibt es auch innerhalb der Umwandlungsrichtlinie. Das Konzept wird durch die deutschen Umsetzungsgesetze übernommen. Das Verhandlungsmodell und die Auffanglösung der SE finden dabei in modifizierter Weise entsprechende Anwendung.

Bisher galt in Deutschland hierbei das Sitzstaatsprinzip, wobei jeweils die Mitbestimmungsregeln desjenigen Mitgliedsstaats gelten, in dem die nach der Umwandlung neu entstandene Gesellschaft ihren Sitz hat. Dieses Prinzip gilt zwar auch weiterhin, erfährt jedoch erhebliche Einschränkungen. Diese sind aufgrund der uneingeschränkten Geltung und der damit verbundenen Möglichkeit einer „Flucht aus der Mitbestimmung“ erforderlich. So gilt gemäß § 5 MgVG bzw. § 5 MgFSG, dass bei Vorliegen bestimmter Tatbestände die unternehmerische Mitbestimmung neu ausgehandelt werden muss. Dort geregelte Verhandlungstatbestände sind etwa die Mitbestimmungsminderung oder die Benachteiligung ausländischer Mitarbeiter. Die Verhandlung erfolgt durch ein „besonderes Verhandlungsgremium“, welches durch die Arbeitnehmer gewählt wird und erfolgt entsprechend der SE-Richtlinie und der SE-Verordnung.

Das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen soll am 31.01.2023 – und damit rechtzeitig im Sinne der Umwandlungsrichtlinie – in Kraft treten.

Fazit

Insbesondere der Umstand, dass alle Varianten der Umwandlung im UmRUG strukturell gleichbehandelt werden, dürfte sich erleichternd auf das Verfahren in der Praxis auswirken. So kann es in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geben, was möglicherweise auch dazu führen könnte, dass künftig immer mehr grenzüberschreitende Umwandlungen durchgeführt werden.

Zu begrüßen sind auch die Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern, Gläubigern und Minderheitsgesellschaftern.

Jedoch ist das Verfahren insgesamt sehr komplex und zeitaufwändig. So ist eine lange Verfahrensdauer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen aufgrund von zusätzlichen Wartefristen und der erforderlichen Prüfungsberichte zu erwarten.

Zudem bleibt auch zu beachten, dass keine entsprechenden Regelungen für Personenhandelsgesellschaften existieren. Diese wurden bereits in der EU-Richtlinie nicht geregelt, lediglich Kapitalgesellschaften fallen in den Regelungsbereich. Angesichts der Regelung auf europäischer Ebene wäre ein Alleingang der Bundesrepublik dahingehend wenig sinnvoll.

Gerne halten wir Sie zu diesem Thema auch weiterhin auf dem Laufenden.

Autor: Michael Heinze, Rechtsanwalt am Standort Köln

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