Update: Gewerberaummietenanpassung wegen Corona-Lockdown

Der BGH verkündete kürzlich seine Entscheidung zu einer möglichen Berechtigung zur Mietminderung von Geschäftsbetrieben, die aufgrund des Lockdowns zur Bekämpfung der Corona-Pandemie schließen mussten. Die Einzelheiten des Falls wurden von uns bereits hier genauer beleuchtet.

Problemkern des Ganzen war die Frage, ob aufgrund des Lockdowns die Geschäftsgrundlage nach §313 BGB weggefallen sei oder nicht. Der BGH entschied nunmehr, dass der Lockdown im Frühjahr 2020 die sogenannte große Geschäftsgrundlage gestört habe. Gemäß der neusten Rechtsprechung fällt unter den Begriff der großen Geschäftsgrundlage somit auch die Erwartung der Vertragsparteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrages nicht ändern. Dennoch geht der BGH nicht von einem pauschalierten Anspruch zur Mietminderung aller vom Lockdown betroffenen Geschäfte aus. Vielmehr müsse sich aus den Einzelheiten des Falls ergeben, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar für die Parteien sei.

Um das zu bestimmen, berücksichtigte der BGH mehrere Faktoren. Unter anderem kommt es darauf an, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat um drohende Verluste auf ein Minimum zu reduzieren, wie zum Beispiel die Beantragung staatlicher Förderung oder die Geltendmachung von Versicherungsansprüchen. Im konkreten Fall billigte der BGH dem Textil-Discounter „Kik“ nun eine Mietminderung zu. Die exakte Höhe der Mietminderung wird allerdings das OLG Dresden bestimmen; der BGH hob das bisherige Urteil auf und verwies die Angelegenheit noch einmal zurück nach Dresden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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