Jahressteuergesetz 2022 – neue steuerliche Bewertung von Immobilien schafft Handlungsbedarf für Erblasser

Ab dem Jahr 2023 plant der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 (StG 2022) die Parameter für die Ermittlung pauschalierter Grundstückswerte anzupassen. Hierzu wurde am 10. Oktober 2022 der Entwurf des sogenannten „Jahressteuergesetz 2022“ eingebracht, welches – sofern es Bundestag und Bundesrat passiert – neue Regeln im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer einführt. Der Gesetzesentwurf wurde am 14. Oktober erstmals im Bundestag beraten und anschließend an den Finanzausschuss überwiesen.

Anlass zum neuen Gesetz gab die veränderte steuerliche Bewertung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern nach einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung.

Bisherige Regelung

Wer plant, eine oder mehrere Immobilien an bestimmte Familienmitglieder zu vererben, sollte hierfür frühzeitig die notwendigen Überlegungen anstellen.

Bei Schenkungen oder Erbschaften muss der Beschenkte bzw. der Erbe Schenkungs- oder Erbschaftssteuer entrichten, sofern keine Befreiung greift und der jeweilige Freibetrag überschritten wird. Als Grundlage für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer gelten jeweils die Verkehrswerte der Immobilien. Diese sind in den letzten Jahren sehr weit angestiegen. Der Verkehrswert wird dabei grundsätzlich in einem pauschalierten Verfahren ermittelt. Der enorme Wertanstieg hat zur Folge, dass auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer entsprechend hoch ausfällt.

Hinsichtlich der Freibeträge gelten die folgenden Grenzen:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000,00 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000,00 Euro
  • Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000,00 Euro
  • Enkel: 200.000,00 Euro
  • Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: 100.000,00 Euro
  • Alle übrigen Erben: 20.000,00 Euro

Zu beachten bleibt hierbei, dass der Schenkungsfreibetrag alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden kann.

Wird hierbei keine Regelung über die Erbfolge getroffen, so bleibt es bei der möglicherweise ungünstigen gesetzlichen Regelung. Besonders bei größeren und schwer aufteilbaren Vermögen kann es schnell zur Überschreitung des Freibetrags und einer hohen Steuerlast kommen.

Die Änderungen im neuen Jahressteuergesetz 2022

Mit dem neuen Jahressteuergesetz könnte die Erbschafts- und Schenkungssteuer nunmehr noch weiter angehoben werden. Man rechnet hier von einem Anstieg von 20 bis 30 oder gar 50 Prozent. Der Gesetzgeber plant, mit dem Jahressteuergesetz die Parameter für die Ermittlung der steuerlichen Grundstückswerte nach oben anzupassen. Problematisch hierbei ist insbesondere, dass die Freibeträge keine entsprechende Anpassung erfahren. Es ist daher zu erwarten, dass diese nun häufig weit überschritten werden und somit eine hohe Steuerlast anfällt.

Konkret betrifft die Änderung die Ermittlung und Anwendung der Liegenschaftszinssätze und der Bewirtschaftungskosten. Darüber hinaus sollen auch Regionalfaktoren eingeführt werden. Hierdurch soll der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau Berücksichtigung finden.

Besonders bei (teil-)gewerblich genutzten Immobilien könnte wegen der veränderten Wertermittlung sogar eine Verdoppelung der Steuer eintreten. Hiervon würden auch Mietwohngrundstücke betroffen sein, die bislang im Ertragswertverfahren zu bewerten waren.

Handlungsbedarf

Das Jahressteuergesetz wird voraussichtlich im Jahre 2023 in Kraft treten. Es ist somit empfehlenswert, bereits jetzt bestimmte Immobilien an die künftigen Erben zu übertragen, um auf diesem Wege die hohe Steuerbelastung zu umgehen. Es handelt sich sodann um eine Schenkung, die steuerrechtlich zu dem Zeitpunkt als ausgeführt gilt, in dem die Auflassung im Schenkungsvertrag erklärt, notariell beurkundet und eine formgerechte Eintragungsbewilligung bezüglich der Eigentumsänderung abgegeben wurde.

Wir beraten Sie gerne

Sollten Sie persönlich von den Änderungen des Jahressteuergesetzes 2022 betroffen sein, beraten wir Sie gerne näher zu diesem Thema und finden eine passende Lösung.

Kontaktieren Sie uns!

Autor: Michael Heinze, Rechtsanwalt am Standort Köln

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